TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W139 2159869-1

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W139 2159869-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Caritas Burgenland, St. Rochus-Straße 15, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste mit seiner Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 19.11.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Zl. W139 2159877-1), mit seinem damals minderjährigen Sohn (Zl. W139 2159888-1), einem weiteren Sohn (Zl. W139 2159882-1) und zwei seiner Töchter (Zl. W139 2159873-1 und W139 2159886-1) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 19.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Kabul. Die letzten 20 Jahre habe er mit seiner Familie in Peshawar, Pakistan gelebt. Er habe die Schule in Jalalabad besucht und sei dann als Elektriker tätig gewesen. Zum Fluchtgrund führte er an, die Familie habe in Pakistan eine Schule gehabt, welche von der Organisation RAWA unterstützt worden sei. 2005 habe man seinen 15jährigen Sohn entführt und sie seien von den Taliban bedroht und aufgefordert worden, die Schule zu schließen, da diese von Ungläubigen unterstützt würde. Vor einem Jahr habe man versucht, einen weiteren seiner Söhne (Beschwerdeführer zu Zl. W139 2159888-1) zu entführen. Deshalb hätten sie beim UNHCR in Peshawar um Asyl angesucht. Dies sei aber nicht geschehen und deshalb hätten sie Pakistan verlassen. Nach Afghanistan könnten sie auch nicht zurück, da seine Frau mit ihren Brüdern Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe und die Brüder mit der Regierung zusammenarbeiten würden.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.04.2017 gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan habe er ein Geschäft geführt, in dem er Fernseher und Radios repariert habe. Er habe Afghanistan im Jahr 1993 verlassen. In Peshawar sei er Schulwart in der Schule seiner Ehefrau gewesen. Zum Fluchtgrund führte er an, er habe Afghanistan aus den gleichen Problemen wie seine Frau, wegen der damals vorherrschenden Mujaheddin, verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass seine Familie vom Bruder seiner Frau umgebracht werde. Dieser sei jetzt in der afghanischen Regierung, ein Polizist in einer höheren Funktion. Der andere Schwager sei beim Militär, dessen Kinder und er seien bewaffnet. Der Beschwerdeführer legte Dokumente vor (u.a. Tazkira, Führerschein, Kursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Befunde).

4. Mit Schreiben vom 19.04.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan, worin ausgeführt wurde, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich als Lehrerin für das Recht von Mädchen auf Bildung eingesetzt und sei deswegen bedroht worden. Sie sei nicht gewillt, sich an das traditionelle Rollenbild afghanischer Frauen zu halten und habe sich eine westliche Lebensweise zu eigen gemacht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe weiters in einer Erbangelegenheit ihr Recht geltend machen wollen und sei deshalb bedroht und misshandelt worden. Die gesamte Familie habe eine äußerst liberale Lebensweise und es sei Asyl bzw zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2017 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, der Bescheid im Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers werde dem gegenständlichen Familienverfahren zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe dieselbe Verfolgung geltend gemacht, die auch seine Ehegattin in deren Verfahren dargelegt habe. Da der von der Ehegattin vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, hätten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über Probleme in Afghanistan als unglaubhaft eingestuft werden müssen. Da auch den Familienangehörigen des Beschwerdeführers weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Rückkehrentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.

6. Mit Schreiben vom 26.05.2017 erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Zurückverweisung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei mit Willkür behaftet. So habe die Behörde etwa die eingebrachte Stellungnahme ignoriert und sich nicht mit der Zugehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner Töchter zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen auseinandergesetzt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Töchter seien emanzipierte und gut ausgebildete Frauen, die sich die westliche Lebensweise nachdrücklich zu eigen gemacht hätten, wobei die Töchter von ihren Eltern bereits liberal erzogen worden seien.

7. Mit Schreiben vom 30.01.2018, 13.04.2018 und 04.05.2018 wurden weitere Unterlagen betreffend die Integration der Familie vorgelegt. In einer Stellungnahme vom 05.06.2018 wurde ergänzend u.a. ausgeführt, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert. Es wurden weitere Dokumente vorgelegt.

8. Am 03.07.2018 (fortgesetzt am 05.07.2018) fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie seine vier in Österreich befindlichen Kinder einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In Ergänzung der bereits vorgelegten Unterlagen wurde ein Konvolut an weiteren Dokumenten vorgelegt (u.a. Kursteilnahmebestätigungen, Arztbefunde, Empfehlungsschreiben, Fotos).

Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person und bekräftigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe die Dolmetscher gut verstanden, die Niederschriften seien ihm jedoch nicht rückübersetzt worden.

Im Übrigen führte er zu seinen Fluchtgründen befragt aus, die Schule seiner Frau sei von 2002 bis 2005 von der Organisation RAWA unterstützt worden, bis sein Sohn entführt worden sei. Man habe auch versucht, einen weiteren seiner Söhne zu entführen. Sie hätten in der Schule weiters sehr viele Drohbriefe bekommen. Seine Frau habe Erbstreitigkeiten mit ihren Brüdern gehabt und sei von diesen bedroht worden.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass Frauen und Männer für ihn gleichberechtigt seien. Er habe immer die Entscheidungsfreiheit seiner Frau und seiner Töchter unterstützt. Hier in Österreich seien seine Kinder frei und hätten ein selbständiges Leben und er müsse keine Angst mehr um sie haben. Er sei selbst sehr modern erzogen worden und habe seine Frau auch nach der Hochzeit selbst entscheiden lassen, wie sie sich kleidet. Auch seinen Töchtern mache er diesbezüglich keine Vorschriften. Wichtige Entscheidungen innerhalb der Familie würden seine Frau und er immer gemeinsam - wie Freunde - treffen. Seiner Ansicht nach könnten seine Ehefrau und seine Kinder ihre derzeitige Lebensweise in Afghanistan nicht weiterleben.

9. Mit Schreiben vom 09.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme.

10. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 01.08.2018 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, praktiziert seinen Glauben jedoch nicht. Seine Muttersprache ist Dari. Er stammt aus Kabul, wo er bis zum Jahr 1993 gelebt hat. Er ist dann mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet und hat dort in Peshawar gelebt.

Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau (Beschwerdeführerin zu Zl. W139 2159877-1) im Jahre 1983/1984 in Kabul geheiratet, womit die Ehe bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt (BVwG 02.08.2018, W139 2159877-1/15E).

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten und aus den Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.1. Zu A):

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") als Frau in ihrem Herkunftsstaat Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, weswegen sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (siehe BVwG 02.08.2018, W139 2159877-1/15E). Das Vorliegen eines der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Da der Beschwerdeführer seine Ehefrau, Beschwerdeführerin zu Zl. W139 2159877-1, nach den übereinstimmenden und damit glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer in Kabul geheiratet hat, hat diese Ehe bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden. Somit ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.

Gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Angesichts dieser Umstände ist auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Anträge auf internationalen Schutz am 19.11.2015, somit nach dem 15.11.2015 gestellt haben, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs 1 Z 15 und 3 Abs 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer bzw seiner Ehefrau eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281; 09.04.2008, 2008/19/0205; 25.11.2009, 2007/01/1153; 24.03.2011, 2008/23/1338; 06.09.2012, 2010/18/0398 ua.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W139.2159869.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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