TE Bvwg Beschluss 2018/8/3 W103 2177645-1

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2

Spruch

W103 2177645-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2012, Zl. 1334136/FrB/12, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.10.2012 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) in der damals anzuwendenden Fassung eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verbunden wurde.

Aufgrund unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin wurde jene Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 23 Abs. 3 Zustellgesetz, am 18.10.2012 bei der Behörde hinterlegt. Einem ZMR-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitraum (zwischen 21.09.2012 und 23.07.2015) über keine behördliche Meldung in Österreich verfügte.

2. Am 23.09.2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen die - zwischenzeitlich wieder im Bundesgebiet gemeldete - Beschwerdeführerin. Dieser wurde mit der seit 02.11.2012 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, dem aufrechten Einreiseverbot und einer geplanten Abschiebung begründet. Aus einem Bericht der LPD Niederösterreich vom 25.09.2017 ergibt sich, dass der Festnahmeauftrag am genannten Datum vollzogen worden sei; die Beschwerdeführerin sei an ihrer Wohnadresse angetroffen worden und habe einen ukrainischen biometrischen Reisepass sowie einen bis zum 04.09.2018 gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehörige vorgewiesen. Ihr Ehemann habe angegeben, dass dieser ihr vermutlich am 21.09.2017 infolge einer Antragstellung vom 05.09.2017 übergeben worden wäre. Einem Aktenvermerk des BFA vom gleichen Datum ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes am gleichen Datum aus der Anhaltung entlassen worden wäre.

Mit E-Mail vom 16.10.2017 ersuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin das BFA um Aufhebung des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Einreiseverbotes. Er habe diese am 09.06.2017 geheiratet und plane, gemeinsam mit dieser seine Tochter aus erster Ehe sowie das gemeinsame Kind großzuziehen. Daraufhin habe er einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt und seine Frau hätte von der BH eine Aufenthaltskarte erhalten; eine Woche später sei die Polizei mit einem Haftbefehl bei ihnen gewesen.

3. Mit Eingabe vom 31.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid zur Zahl 1334136/FrB/12, Beschwerde, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass Spruch und Rechtsmittelbelehrung jenes Bescheides (auf Deutsch und Ungarisch) für diese nicht verständlich gewesen wären. Am 25.10.2017 habe sie im Zuge eines Beratungsgesprächs erstmals den Inhalt dieses Bescheides erklärt erhalten und von der Möglichkeit erfahren, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und gleichzeitig Beschwerde zu erheben. Die strafrechtliche Verurteilung zur Zahl 082 Hv 147/12f vom 21.09.2012, welche als Grundlage für die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides herangezogen worden wäre, sei zwischenzeitlich mit 21.09.2017 getilgt worden. Außerdem sei sie seit Sommer dieses Jahres mit dem Vater ihres Kindes, welcher ungarischer Staatsbürger sei und bereits seit vielen Jahren in Österreich lebe und arbeite, verheiratet. Ihr Sohn ginge hier zur Schule, die Beschwerdeführerin selbst sei bereits lange in Österreich gemeldet. Aus diesem Grund erhebe sie Beschwerde gegen den angeführten Bescheid bzw. stelle einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 790129107-171303378, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2017 gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin am 17.09.2012 von einem Organwalter der LPD Wien im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und im Zuge dieser Einvernahme über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt worden wäre. Auch sei sie im Zuge jener Einvernahme darüber informiert worden, dass ihr in Zusammenhang mit dem gegen ihre Person eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren behördliche Schriftstücke zugeschickt werden würden und sei ihr aufgetragen worden, nach ihrer Haftentlassung ihre aktuelle Postabgabestelle sofort an eine näher angeführten Stelle der Landespolizeidirektion Wien zu melden. Ebenso sei sie über die Möglichkeit der Zustellung durch Hinterlegung informiert worden. Mit ihrer Unterschrift habe sie bestätigt, alles verstanden und der Niederschrift nichts hinzuzufügen zu haben. Mit Bescheid der LPD Wien sei gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden, welcher durch Hinterlegung zugstellt worden und in Rechtskraft erwachsen wäre. Im Zeitraum 06.09.2011 bis 23.07.2015 habe sie laut einer durchgeführten ZMR-Abfrage über keine behördliche Meldung verfügt.

Der Beschwerdeführerin hätte sohin bereits zum Zeitpunkt ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 17.09.2012 bekannt sein müssen, dass gegen ihre Person ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes anhängig wäre und in diesem Kontext ein behördliches Schriftstück zugestellt werden würde; dennoch habe sie es unterlassen, der Behörde eine Abgabestelle bzw. eine Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet bekannt zu geben respektive sonstige Vorkehrungen zu treffen, die ihr die Wahrung von Fristen ermöglicht hätten (etwa Bekanntere eines Zustellbevollmächtigtem, Erteilung eines Nachsendeauftrages). Eine Erklärung für ihre Untätigkeit und Sorglosigkeit habe sie nicht geliefert und wäre es dieser jedenfalls zumutbar gewesen, die nötigen Vorkehrungen für eine Verhinderung eines Fristversäumnisses zu treffen, durch ihr sorgloses Verhalten habe sie die eingetretene Fristversäumnis in Kauf genommen. Ihr nunmehriger Einwand, Spruch und Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides aufgrund einer falschen Übersetzung nicht verstanden zu haben, ändere an diesem Ergebnis aus den dargelegten Erwägungen nichts. Dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die im Verfahren bestehende Rechtsmittelbelehrung einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens an der eingetretenen Fristversäumnis treffe, habe diese sohin nicht einmal behauptet respektive glaubhaft gemacht.

5. Mit Schreiben vom 21.11.2017 wurde der Akt bzgl. der verspäteten Beschwerde an das BVwG vorgelegt, eingelangt am 24.11.2017.

6. Hinsichtlich des abweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 790129107-171303378, "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2017" ist bis dato keine Beschwerde erhoben worden.

7. Mit Verspätungsvorhalt vom 02.01.2018, zugestellt am 10.01.2018 durch Hinterlegung wurde der BF die Gelegenheit gegeben innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung, ihre Gründe darzutun, weshalb die Beschwerde mehrere Jahre verspätet eingereicht wurde, im Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens wurde dazu nichts angegeben. Eine Stellungnahme der BF ist bis dato nicht eingelangt. Am 24.07.2018 langt ein Schreiben des Hr. Zoltan EKSHMIT (per Mail) ein, in dem dieser den Ablauf des fremdenpolizeilichen Verfahrens seiner Frau schildert und um positive Entscheidung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aufgrund unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin wurde jene Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 23 Abs. 3 Zustellgesetz, am 18.10.2012 bei der Behörde hinterlegt. Einem ZMR-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitraum (zwischen 21.09.2012 und 23.07.2015) über keine behördliche Meldung in Österreich verfügte.

Mit Eingabe vom 31.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid zur Zahl 1334136/FrB/12, Beschwerde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. 790129107-171303378, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2017 gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Rechtsmittel dagegen wurde bis dato keines erhoben.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des LPD Wien nunmehr BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):

2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Da es sich bei der vierwöchigen Beschwerdefrist um eine verfahrensrechtliche Frist iSd § 32 Abs. 1 AVG handelt, werden gemäß § 33 Abs. 2 AVG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist bei Einbringung im Postweg allein, dass diese unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben wurde (VwGH 4.7.1994, 94/19/0988; 23.3.2004, 2002/01/0532).

§ 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen (siehe Rechtsmittelbelehrung).

Aufgrund unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin wurde jene Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 23 Abs. 3 Zustellgesetz, am 18.10.2012 bei der Behörde hinterlegt und damit zugestellt. Einem ZMR-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitraum (zwischen 21.09.2012 und 23.07.2015) über keine behördliche Meldung in Österreich verfügte.

Mit Eingabe vom 31.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid zur Zahl 1334136/FrB/12, Beschwerde.

Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.

Mit Verspätungsvorhalt vom 02.01.2018, zugestellt am 10.01.2018 durch Hinterlegung wurde der BF die Gelegenheit gegeben innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung, ihre Gründe darzutun, weshalb die Beschwerde mehrere Jahre verspätet eingereicht wurde, im Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens wurde dazu nichts angegeben. Eine Stellungnahme der BF ist bis dato nicht eingelangt.

Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.

2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W103.2177645.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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