Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2200657-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8133648010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10193754010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX , die Mutter der Beschwerdeführerin, als Übergeberin und die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.03.2017 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.
2. Die BF stellte am 08.05.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste nicht die Zahlung für Junglandwirte (Top-up); die Rubrik "Zahlung für Junglandwirte" wurde nicht "angekreuzt". Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zahlung für Junglandwirte wurden dem Antrag nicht beigelegt.
3. Mit Eingabe vom 09.01.2018 korrigierte die BF ihren Mehrfachantrag-Flächen 2017 dahingehend, dass nunmehr die Zahlung für Junglandwirte beantragt wurde bzw die betreffende Rubrik "angekreuzt" wurde.
4. Mit Bescheid vom 12.01.2018 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 16.803,08. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 10.982,22, auf die Greeningprämie EUR 4.940,45 und auf die gekoppelte Stützung EUR 880,41.
5. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 19.02.2018 ersuchte die BF um Berücksichtigung des Korrekturantrages und beantragte die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Zahlung für Junglandwirte festgesetzt und zur Auszahlung gebracht wird.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2018 gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2017 erneut Direktzahlungen in Höhe von EUR 16.803,08. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up), Eingangsdatum 09.01.2018, wurde zurückgewiesen, mit der Begründung, dieser sei zu spät eingereicht worden.
7. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 28.05.2018 führte die BF aus, am 01.03.2017 habe sie von ihrer Mutter den Betrieb gepachtet, da diese unverhoffter Dinge die Pension zugesprochen bekommen habe. Den MFA 2017 habe die BF am 08.05.2017 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht bewusst gewesen, dass es die Möglichkeit gebe, eine Zahlung für Junglandwirte TOP-UP zu beantragen. Dies habe sie erst durch den Facharbeiterkurs erfahren, den sie im Herbst 2017 besucht und im März 2018 erfolgreich abgeschlossen habe. Umgehend habe die BF auch die Korrektur zum MFA 2017 am 09.01.2018 durchgeführt, wobei sie das Kreuz bei "Zahlung von Junglandwirten" -TOP-UP gesetzt habe. Den Facharbeiterbrief habe sie bereits der AMA nachgereicht, welcher auch schon für das Antragsjahr 2018 positiv bewertet worden sei. Bei der erstmaligen Antragstellung im Mai 2017 sei ihr ein "offensichtlicher Irrtum" unterlaufen, den sie aber vor Bescheiderlass zur Direktzahlung 2017 korrigiert habe. Die BF beantragte die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte.
8. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit 09.01.2018 habe die BF eine Korrektur zum MFA eingereicht und die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) nachgereicht. Mit Erstbescheid vom 12.01.2018 für das AJ 2017 sei der BF das Top-Up nicht gewährt worden, da dieses nicht innerhalb der Antragstellung (15.05.2017) bzw. der Nachreichfrist beantragt worden sei. Die Nachreichung der Beantragung könne in diesem Fall nicht als "offensichtlicher Fehler" gewertet werden, da die Kriterien nicht erfüllt seien. Die BF würde die grundsätzlichen Voraussetzungen einer "Junglandwirtin" zwar erfüllen, da die Beantragung im MFA jedoch zu spät erfolgt sei und auch im Vorjahr, also im AJ 2016, kein Top-Up beantragt worden sei, könne nicht von einem "offensichtlichen Fehler" ausgegangen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 01.03.2017 übernahm die BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .
Die BF stellte am 08.05.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen, jedoch nicht die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) beantragte. Die Rubrik "Zahlung für Junglandwirte" wurde nicht "angekreuzt". Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zahlung für Junglandwirte wurden dem Antrag nicht beigelegt.
Mit Eingabe vom 09.01.2018 korrigierte die BF ihren Mehrfachantrag-Flächen 2017 dahingehend, dass nunmehr die Zahlung für Junglandwirte beantragt wurde bzw die betreffende Rubrik "angekreuzt" wurde.
Im Merkblatt der belangten Behörde "Direktzahlungen 2017 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte)" ist auf S. 6 beschrieben, wie der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu erfolgen hat, insbesondere wird dort ausgeführt: "Die Zahlung für Junglandwirte ist jährlich im MFA Flächen zu beantragen." Auf S. 10 wird weiters ausgeführt: "MFA bis 15.05.2017; Kreuz "Zahlung für Junglandwirt" unter MFA Angaben; Nachreichfrist bis 09.06.2017 - 1% Kürzung je Arbeitstag Verspätung (im ersten Antragsjahr)". Das Merkblatt "Direktzahlungen 2017" kann von der Homepage der belangten Behörde www.ama.at heruntergeladen werden.
Die BF, geboren am 01.11.1987, schloss ihre Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin am 24.03.2018 ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Dass die BF die Zahlung für Junglandwirte im Mehrfachantrag-Flächen 2017 vom 08.05.2017 nicht beantragte, sondern erst mit Korrektur vom 09.01.2018, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Mehrfachantrag und der Korrektur. Die BF räumt in ihrem Vorlageantrag selbst ein, dass sie "das Kreuz zu spät gesetzt hatte".
Das genannte Merkblatt kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet:
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
[...]"
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 11
Sammelantrag
Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...]
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."
Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:
"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."
§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
§ 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lauten auszugsweise:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[...]"
"§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[...]
7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,
[...]"
b) Rechtliche Würdigung:
Die BF stellte am 08.05.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen, nicht jedoch die Zahlung für Junglandwirte. Mit Bescheiden vom 12.01.2018 und vom 14.05.2018 wurde dem Antrag der BF auf Direktzahlungen stattgegeben und ihr wurden Direktzahlungen in Form der Basisprämie, Greeningprämie und gekoppelten Stützung gewährt.
Die BF begehrt in ihrer Beschwerde die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte, die sie jedoch erst mit Korrektur des Mehrfachantrages vom 09.01.2018 beantragte. Die Frist für die Stellung eines Mehrfachantrags-Flächen (Sammelantrag), der gemäß § 22 Abs. 1 Z 7 Horizontale GAP-Verordnung gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte zu enthalten hat, war gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung der 15.05.2017. Gemäß Art. 13 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der 25-tägigen Nachreichfrist erfolgen, die demnach bis zum 09.06.2017 lief. Darauf wird, wie oben bereits ausgeführt, im betreffenden Merkblatt der AMA auch hingewiesen. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte im vorliegenden Fall verspätet erfolgte, ist somit zutreffend.
Wenn die BF vorbringt, dass die Nichtbeantragung im Mai 2017 irrtümlich erfolgt sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei jedenfalls um keinen offensichtlichen Irrtum handelt. Die BF hat die entsprechende Rubrik "Zahlung für Junglandwirte" im Mehrfachantrag-Flächen ursprünglich nicht angekreuzt und auch zum damaligen Zeitpunkt keine Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen für diese Prämie, wie Ausbildungsnachweise, dem Mehrfachantrag beigelegt. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt aber, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2017 der BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war, konnte die BF die Beantragung einer Zahlung für Junglandwirte doch optional wählen (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Ausbildung, Beschwerdevorentscheidung, Betriebsübernahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2200657.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018