Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2202370-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 19.07.2018, Zl. 75.470/00001-allg/2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1, § 71 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 35/2018, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/18 die siebente Klasse (7B-Klasse) des BG/BRG XXXX (im Folgenden: Schule).
2. Am 28.06.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass die mj. Beschwerdeführerin, da ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Französisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhalte, da sie die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfülle.
Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde der erziehungsberechtigten Mutter der mj. Beschwerdeführerin laut Angaben des Landesschulrats für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) am 02.07. oder 03.07.2018 zugestellt. Dagegen erhob die erziehungsberechtigte Mutter der mj. Beschwerdeführerin am 06.07.2018 Widerspruch.
3. Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass die Unterlagen zur Feststellung, ob die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Französisch" im Jahreszeugnis zu Recht auf "Nicht genügend" lautete, nicht ausreichten und unterbrach das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG. Die mj. Beschwerdeführerin wurde zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet "Französisch" zu gelassen. Diese kommissionelle Prüfung wurde für 17.07.2018 terminisiert. Die mj. Beschwerdeführerin wurde von der Prüfungskommission bei der schriftlichen Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt, ebenso bei der mündlichen Prüfung. Die kommissionelle Prüfung wurde insgesamt mit "Nicht genügend" beurteilt. Die mj. Beschwerdeführerin habe große Mängel sowohl in den rezeptiven Bereichen Lesen und Hören, als auch in der eigenständigen Textproduktion sowohl schriftlich als auch mündlich, so das Prüfungsprotokoll.
4. Mit Bescheid vom 19.07.2018, Zl. 75.470/00001-allg/2018, wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und führte aus, dass die mj. Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtig sei. Die Schülerin habe bei der kommissionellen Prüfung Leistungen erzielt, welche insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen seien. Aus diesem Grund sei die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Französisch" mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Sie sei daher nicht zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Erziehungsberechtigte der mj. Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die mj. Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Leistungen im Schuljahr 2017/2018 positiv zu beurteilen gewesen wäre. Dazu legte die Beschwerde eine Kopie einer Prüfung im Pflichtgegenstand "Französisch" aus dem 2. Semester vor, welche mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 30.07.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2018, die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Klassenkonferenz des BG/BRG XXXXerließ die Entscheidung, dass die mj. Beschwerdeführerin, da ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Französisch" die Note "Nicht genügend" enthielt, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da sie die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfüllte.
Der Landesschulrat für Tirol unterbrach das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG und ließ die mj. Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung im Prüfungsgebiet "Französisch" zu. Diese kommissionelle Prüfung wurde für 17.07.2018 terminisiert. Die mj. Beschwerdeführerin wurde von der Prüfungskommission bei der schriftlichen Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt, ebenso bei der mündlichen Prüfung. Die kommissionelle Prüfung wurde insgesamt mit "Nicht genügend" beurteilt, weil die de mj. Beschwerdeführerin große Mängel sowohl in den rezeptiven Bereichen Lesen und Hören, als auch in der eigenständigen Textproduktion sowohl schriftlich als auch mündlich aufweist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Beurteilung der Leistungen der mj. Beschwerdeführerin bei der kommissionellen Prüfung erfolgte durch den vorsitzenden fachlichen Landesschulinspektor sowie zwei beisitzenden Lehrern des betreffenden Unterrichtsgegenstandes "Französisch".
Über den Verlauf der Prüfung wurden schriftliche Aufzeichnungen geführt. Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen im Pflichtgegenstand "Französisch", welche von dem vorsitzenden und den beisitzenden Lehrern geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand "Französisch" nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen widerlegen zu können.
Die Beschwerde trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, sondern erstattete ein Vorbringen zu den Leistungen der mj. Beschwerdeführerin im Schuljahr 2017/2018. Damit entkräftete sie die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Die Aufgabenstellungen der schriftlichen und mündlichen kommissionellen Prüfung waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Dies wurde auch durch die Beschwerde nie bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lauten:
"Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist, Bundesrecht konsolidiert
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.
Unter dem "vorhergegangenen Schuljahr" ist derjenige Zeitraum zu verstehen, dem das laufende Schuljahr - und zwar unabhängig davon, ob in diesem eine andere oder dieselbe Schulstufe besucht wurde - zeitlich unmittelbar folgt (VwGH 25.06.1979, 0715/79).
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
1.2. Die belangte Behörde ist an die von der Prüfungskommission vorgenommene Beurteilung, welche als Amtssachverständigengutachten zu qualifizieren ist, gebunden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 28 [S 733] zu § 71 Abs. 6 SchUG). Der Entscheidung über den Widerspruch ist nur die von der Prüfungskommission getroffene Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 39 [S 735] zu § 71 Abs. 6 SchUG).
Fallbezogen besuchte die mj. Beschwerdeführerin im Schuljahr 2017/18 die siebente Klasse des BG/BRG XXXX. Im Jahreszeugnis hatte die mj. Beschwerdeführerin die Note "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Französisch". Die mj. Beschwerdeführerin schloss somit diese Schulstufe nicht erfolgreich ab und war nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
Die mj. Beschwerdeführerin wurde gemäß § 71 Abs. 4 SchUG zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen. Einwendungen gegen dieses Vorgehen wurden von der mj. Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die Überprüfung der Beurteilung erfolgte nunmehr auf Basis einer objektiven, unter dem Vorsitz des zuständigen Schulaufsichtsorganes abgehaltenen kommissionellen Prüfung, die alleinige Grundlage für die Entscheidung über den erhobenen Widerspruch war bzw. ist. Die Vorbringen, die mj. Beschwerdeführerin sei während des Unterrichtsjahres teilweise mit "Genügend" oder "Befriedigend" im Pflichtgegenstand "Französisch" beurteilt worden, die Lehrerin habe die mündliche "§ 5-Prüfung" schriftlich abgehalten und beurteilt sowie die Mitarbeitsleistungen der mj. Beschwerdeführerin seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, sind daher verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz.
Zur kommissionellen Prüfung erstattete die mj. Beschwerdeführerin kein Vorbringen. Die Prüfungskommission war nach den gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt, die Aufgabenstellung und die Beurteilung sind ebenfalls rechtskonform ergangen.
Es ist daher weder mit den im gegenständlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen bzw. der erhobenen Beschwerde gelungen, die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.
Zusammengefasst ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der kommissionellen Prüfung der Beschwerdeführerin am 17.07.2018 im Pflichtgegenstand "Französisch" zum Ergebnis gelangte, dass diese zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die mj. Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 19, 20 und 71 SchUG (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004; 5.11.2014, 2012/10/0009; 22.11.2004, 2004/10/0176; 20.12.1999, 99/10/0240; 06.05.1996, 95/10/0086; 29.06.1992, 91/10/0246; sowie 09.03.1981, 3420/80), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, kommissionelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2202370.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018