Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AVG §8Spruch
W219 2198870-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den an XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.03.2018, GZ 0001765709, Teilnehmernummer 1020285324, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 16.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Sie gab an, Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen zu sein. Unter "nachstehende Personen leben mit mir im gleichen Haushalt (Wohnsitz)" gab sie den Beschwerdeführer an.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Austausch mehrerer Schreiben wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag von XXXX ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Haushaltseinkommen - trotz Berücksichtigung der Miete - die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
3. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (der Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 26.03.2018 Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 18.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind, und sind nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Verfahren zur Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ist gemäß § 3 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) ein antragsgebundenes Verfahren. Antragsberechtigt ist ausschließlich der jeweilige Rundfunkteilnehmer; das ist die Person, die eine Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude betreibt oder dort zum Betrieb bereithält (§ 3 Abs 5 iVm § 2 Abs 1 RGG), wobei das Entstehen und jedwede Änderung der Gebührenpflicht vom Rundfunkteilnehmer der belangten Behörde gemäß § 2 Abs 3 RGG zu melden ist.
Dies bedeutet, dass derjenige, der die Rundfunkempfangseinrichtung bei der belangten Behörde (korrekterweise) anmeldet, auch derjenige ist, der der Gebührenpflicht unterliegt und nicht etwa die Mitbewohner. Nur dieser kann daher einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren stellen. Somit ist auch nur dieser Partei des behördlichen Verfahrens auf Befreiung.
Dementsprechend stellte auch XXXX im Administrativverfahren den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und war der angefochtene Bescheid ausschließlich an diese adressiert. Der Beschwerdeführer als Mitbewohner des Haushalts von XXXX war nicht Partei des Administrativverfahrens. Daher fehlt ihm die Legitimation zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels, greift der angefochtene Bescheid doch in keines seiner subjektiven Rechte ein, weil nicht er, sondern XXXX der Gebührenpflicht unterliegt, für die eine Befreiung beantragt wurde.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2198870.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018