Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W123 2201789-1/3E
W123 2201789-2/13E
W123 2201789-3/3E
W123 2201789-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 292 Abs. 1 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "GmbH digital gründen mit dem Notar" des Auftraggebers Österreichische Notariatskammer, Landesgerichtsstraße 20, 1010 Wien, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/5, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch SCHNITZER Rechtsanwalts GmbH, Stubenring 14, 1010 Wien, vom 24.07.2018 wie folgt beschlossen:
A) Die Verfahren werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 06.08.2018 sämtliche Anträge (Nichtigerklärung, einstweilige Verfügung, Feststellung und Pauschalgebührenauferlegung) zurückgezogen und ersuchte um Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG. Das Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung bzw. das Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren ist somit beendet.
Auch das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühr ist einzustellen, da kein Fall des § 319 Abs. 1 BVergG vorliegt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2201789.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018