TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/21 V79/2016 ua (V79-80/2016-9, V13/2017-12)

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1, Z2
B-VG Art116, Art118
F-VG 1948 §8 Abs5
Bgld PflanzenschutzG 2003 §6
Bgld Stare-VertreibungsV 2012 §2
Stare-Vertreibungs-V Podersdorf 2012 §1, §5
Stare-Bekämpfungskosten-V Podersdorf 2012 §3, §5
Bgld Stare-VertreibungsV 2014 §2
Stare-Vertreibungs-V Podersdorf 2014 §1, §5
Stare-Bekämpfungskosten-V Podersdorf 2014 §3, §5

Leitsatz

Aufhebung von Regelungen betreffend die Einhebung von Kostenbeiträgen für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare in Verordnungen der Gemeinde Podersdorf am See wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Grundlage

Spruch

I. Folgende Verordnungsbestimmungen werden als gesetzwidrig aufgehoben:

1. §§3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 13.12.2012 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2012", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 14. Dezember 2012 bis 2. Jänner 2013, sowie

2. §§3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 19.11.2014 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2014", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. November bis 5. Dezember 2014.

II. Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Burgenland verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren und Antrag

1.1.    Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen E2468/2015 und E2471/2015 zwei auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgende Sachverhalte zugrunde liegen:

Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden schrieb der Gemeinderat der Marktgemeinde Podersdorf am See dem Beschwerdeführer Kostenbeiträge für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare iHv (letztlich) € 538,38 für das Jahr 2012 und iHv € 554,15 für das Jahr 2014 vor. Die gegen die bescheidmäßige Vorschreibung für das Jahr 2012 erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem zur Zahl E2468/2015 angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, der gegen die bescheidmäßige Vorschreibung für das Jahr 2014 erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem zur Zahl E2471/2015 angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es den Kostenbeitrag auf € 493,48 herabsetzte (im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab).

1.2.    Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der §§3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 13.12.2012 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2012", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 14. Dezember 2012 bis 2. Jänner 2013, (in der Folge: Stare-Bekämpfungskosten-VO-Podersdorf 2012) sowie der §§3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 19.11.2014 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2014", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. November bis 5. Dezember 2014, (in der Folge: Stare-Bekämpfungskosten-VO-Podersdorf 2014) entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 12. Dezember 2016 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

2.1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Burgenland, die §§3 und 5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Podersdorf 2014 als gesetzwidrig aufzuheben.

2.2. Diesem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde Podersdorf am See dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland, gestützt auf die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni 2014, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung – in der Folge: Bgld. Stare-Vertreibungs-VO 2014), LGBl 21, und auf die Stare-Bekämpfungskosten-VO-Podersdorf 2014, einen Kostenbeitrag iHv € 1.101,56 (8,17 ha Weingartengrundstücksfläche x € 134,83 Einheitssatz/ha) für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare für das Jahr 2014 vor. Der dagegen vom Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Podersdorf am See mit Bescheid vom 7. Juli 2015 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.

II.      Rechtslage

Die in den vorliegenden Fällen maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die zur Prüfung gestellten Bestimmungen sind hervorgehoben):

1.       §6 des Gesetzes vom 27. Mai 2004 über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 – in der Folge: Bgld. PflanzenschutzG), LGBl 47/2004 idF LGBl 34/2010, lautete:

"§6

Gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren

(1) Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen kann die Landesregierung für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränken.

(2) Als gemeinsame Maßnahmen kommen die Vertreibung der Stare

1. mit Kleinflugzeugen;

2. durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Jägerinnen und Jäger;

3. durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter

4. mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person

in Betracht.

(3) Die Verordnung hat zu enthalten:

1. die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind,

2. die gemeinsamen Maßnahmen und

3. die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen

a) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober und

b) zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung;

c) beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel;

d) auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen.

(4) Die Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status er-reicht und

2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(5) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Abs2 sind von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs4 Z1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Abs2 Z1 bis 4 heranzuziehen sind.

(6) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die angeordneten Maßnahmen bei Beginn der Durchführung anzuzeigen.

(7) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs2 beauftragten Personen haben Aufzeichnungen über das örtliche Stareaufkommen zu führen und diese wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

(8) Die Gemeinde hat anhand der abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des Abs4 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.

(9) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.

(10) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.

(11) Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen."

2.       Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. April 2012, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung – in der Folge: Bgld. Stare-Vertreibungs-VO 2012), LGBl 30, lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Auf Grund des §6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2010, wird verordnet:

§1

Geltungsbereich

Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.

§2

Gemeinsame Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen

Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden:

1. Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Gols, Illmitz, Mönchhof, Neusiedl am See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust und Weiden am See zulässig, wenn

a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und

b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.

2. Die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eisenstadt, Gols, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Weiden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn

a) weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder

b) Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und

c) die Vertreibung durch Jägerinnen und Jäger erfolgt und

d) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.

3. Die Vertreibung der Stare durch Schüsse ist in den Gemeinden Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Deutschkreutz, Halbturn, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Weiden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn

a) Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden,

b) die Vertreibung durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter erfolgt und

c) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämme-rung begrenzt sind.

§3

Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen

(1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des §2 können frühestens ab dem 10. Juli 2012, jedoch längstens bis 31. Oktober 2012 von der Gemeinde angeordnet werden.

(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des §2 in dem in Abs1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:

1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des §2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs2 Z1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß §2 Z1 bis 3 heranzuziehen sind.

§4

Vollziehung

(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.

(2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß §2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.

§5

Kontrolle

(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß §4 Abs2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des §3 Abs2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.

(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.

§6

Kostenverrechnung

Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des §6 Abs5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2010, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben.

§7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung, LGBl Nr 50/2011, außer Kraft."

3.       Die "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 02.08.2012 über die gemeinsamen Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Podersdorf am See", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 2. bis 17. August 2012, (in der Folge: Stare-Vertreibungs-VO-Podersdorf 2012) lautete (samt Promulgationsklausel):

"Gemäß §6 Abs5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBlNr 47/2004 idgF, im Zusammenhalt mit §2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. April 2012, LGBlNr 30/2012, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden und aufgrund der Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Juni 2012, LGBl Nr 48/2012, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch [Stare] angeordnet werden, wird verordnet:

§1

Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen in der KG. Podersdorf am See werden als gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen die Vertreibung der Stare [durch]

1. Kleinflugzeuge

2. Gewehrschüsse und Schüsse durch Jägerinnen und Jäger;

3. Schüsse durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter

angeordnet.

§2

(1) Bei der Vertreibung der Stare

1. durch Gewehrschüsse und Schüsse dürfen weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden. Schreckschusspistolen und Knallkörper dürfen zum Einsatz kommen;

2. dürfen die Maßnahmen zeitlich begrenzt von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung eingesetzt werden.

(2) Sollten die unter Abs1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz der Weinbaukulturen vor Schädigung durch Stare keine ausreichenden Wirkungen zeigen, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden, werden in der KG. Podersdorf am See auch Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet.

Hiezu werden die Jagdausübungsberechtigten beauftragt. Der Abschuss darf nur mit Jagdwaffen, von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung, erfolgen.

Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.

§3

(1) Die Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung der Stare gemäß Abs1 gilt frühestens ab dem 10. Juli 2012, jedoch längstens bis zum 31. Oktober 2012.

(2) Die Vertreibung der Stare im Sinne des Abs1, während des angeführten Zeitraumes, ist nur unter folgenden Umständen erlaubt:

1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(3) Die Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Z1. und 2. vorliegen und welche konkrete[n] Maßnahmen gemäß §1 Z1 bis 3 heranzuziehen sind, obliegt der Gemeinde, wobei sich diese des Weinbauvereines Podersdorf am See, als Fachorgan bedient. Die Organisation der Stareabwehr erfolgt durch den Weinbauverein.

§4

(1) Die gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung der Stare sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß §1 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß §4 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

§5

(1) Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige[n] Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen.

Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen, in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August 2012 angezeigt wurde, 80 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.

(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.

§6

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 03.07.2012 über die Anordnung gemeinsamer Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare außer Kraft."

4.       Die Stare-Bekämpfungskosten-VO-Podersdorf 2012 (diese Verordnung wurde mit Schreiben der Burgenländischen Landesregierung vom 3. März 2014 nach aufsichtsbehördlicher Prüfung zur Kenntnis genommen) lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Aufgrund der Bestimmungen des §6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, i.d.F. LGBl Nr 34/2010, im Zusammenhalt mit §6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. April 2012, LGBl Nr 30/2012, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden, wird verordnet:

§1

Für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde Podersdorf am See werden Kosten ausgeschrieben.

§2

Die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Kosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare betragen 40.767,09 Euro.

§3

Die für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehende Fläche der Weingartengrundstücke beträgt gesamt 409,35 ha. Die in Ertrag stehende und ungeschützte Weingartenfläche beträgt 342,69 ha, die in Ertrag stehende und mit Netzen geschützte Weingartenfläche beträgt 66,66 ha.

§4

(1) Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige[n] Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen.

Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August [2012] angezeigt wurde, 80 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen.

(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.

§5

Der Einheitssatz wird mit 102,94 Euro je Hektar ungeschützte Weingartenfläche und mit 82,35 Euro je Hektar geschützte Weingartenfläche festgesetzt.

§6

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft."

5.       Die Bgld. Stare-Vertreibungs-VO 2014 lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Auf Grund des §6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2013, wird verordnet:

§1

Geltungsbereich

Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.

§2

Gemeinsame Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen

Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden:

1. Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Gols, Illmitz, Mönchhof, Neusiedl am See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust und Weiden am See zulässig, wenn

a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und

b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.

2. Die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eisenstadt, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Müllendorf, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Strem, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn

a) weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder

b) Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und

c) die Vertreibung durch Jägerinnen und Jäger erfolgt und

d) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.

3. Die Vertreibung der Stare durch Schüsse ist in den Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Deutschkreutz, Frauenkirchen, Großhöflein, Halbturn, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Tadten, Weiden am See, Winden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn

a) Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden,

b) die Vertreibung durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter erfolgt und

c) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.

4. Die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person ist in der Gemeinde Rust zulässig.

§3

Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen

(1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des §2 können frühestens ab dem 10. Juli 2014, jedoch längstens bis 31. Oktober 2014 von der Gemeinde angeordnet werden.

(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des §2 in dem in Abs1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:

1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des §2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs2 Z1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß §2 Z1 bis 3 heranzuziehen sind.

§4

Vollziehung

(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.

(2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß §2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.

§5

Kontrolle

(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß §4 Abs2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des §3 Abs2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.

(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.

§6

Kostenverrechnung

Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des §6 Abs5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2013, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben.

§7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung, LGBl Nr 34/2013, außer Kraft."

6.       Die "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 15.07.2014 über die gemeinsamen Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Podersdorf am See", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 17. Juli bis 1. August 2014, (in der Folge: Stare-Vertreibungs-VO-Podersdorf 2014) lautete (samt Promulgationsklausel):

"Gemäß §6 Abs5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBlNr 47/2004 i.d.g.F., im Zusammenhalt mit §2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 03. Juni 2014, LGBlNr 21/2014, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden und aufgrund der Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 03. Juni 2014, LGBl Nr 22/2014, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, wird verordnet:

§1

Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen in der KG. Podersdorf am See werden als gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen die Vertreibung der Stare durch

1. Kleinflugzeuge

2. Gewehrschüsse und Schüsse durch Jägerinnen und Jäger;

3. Schüsse durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter

angeordnet.

§2

(1) Bei der Vertreibung der Stare

1. durch Gewehrschüsse und Schüsse dürfen weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden. Schreckschusspistolen und Knallkörper dürfen zum Einsatz kommen;

2. dürfen die Maßnahmen zeitlich begrenzt von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung eingesetzt werden.

(2) Sollten die unter Abs1 angeführten Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz der Weinbaukulturen vor Schädigung durch Stare keine ausreichenden Wirkungen zeigen, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden, werden in der KG. Podersdorf am See auch Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet.

Hiezu werden die Jagdausübungsberechtigten beauftragt. Der Abschuss darf nur mit Jagdwaffen, von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung, erfolgen. Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.

§3

(1) Die Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung der Stare gemäß §2 Abs1 und Abs2 gilt frühestens ab dem 10. Juli 2014, jedoch längstens bis zum 31. Oktober 2014.

(2) Die Vertreibung der Stare im Sinne des Abs1, während des angeführten Zeitraumes, ist nur unter folgenden Umständen erlaubt:

1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(3) Die Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Z1. und 2. vorliegen und welche konkrete[n] Maßnahmen gemäß §1 Z1 bis 3 heranzuziehen sind, obliegt der Gemeinde, wobei sich diese des Weinbauvereines Podersdorf am See, als Fachorgan bedient. Die Organisation der Stareabwehr erfolgt durch den Wein-bauverein.

§4

(1) Die gemeinsamen Maßnahmen zur Vertreibung der Stare sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß §1 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß §4 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

§5

(1) Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige[n] Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen.

Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen, in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise beidseitig überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August 2014 angezeigt wurde, 80 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen. Der eingenetzte Weingarten muss von beiden Seiten mit Grundstücksnummer, Eigentümer/Pächter und der Anzahl der Reihen gut sichtbar gekennzeichnet werden.

(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.

§6

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft."

7.       Die Stare-Bekämpfungskosten-VO-Podersdorf 2014 (diese Verordnung wurde mit Schreiben der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Februar 2015 nach aufsichtsbehördlicher Prüfung zur Kenntnis genommen) lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Aufgrund der Bestimmungen des §6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, i.d.F. LGBl Nr 34/2010, im Zusammenhalt mit §6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 03.06.2014, LGBl Nr 21/2014, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden, wird verordnet:

§1

Für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde Podersdorf am See werden Kosten ausgeschrieben.

§2

Die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Kosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare betragen 53.754,10 Euro.

§3

Die für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehende Fläche der Weingartengrundstücke beträgt gesamt 410,57 ha. Die in Ertrag stehende und ungeschützte Weingartenfläche beträgt 351,07 ha, die in Ertrag stehende und mit Netzen geschützte Weingartenfläche beträgt 59,50 ha.

§4

(1) Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige[n] Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen.

Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August [2014] angezeigt wurde, 80 % jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen.

(2) Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.

§5

Der Einheitssatz wird mit 134,83 Euro je Hektar ungeschützte Weingartenfläche und mit 107,87 Euro je Hektar geschützte Weingartenfläche festgesetzt.

§6

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft."

III.    Prüfungsbeschluss, Bedenken und Vorverfahren

1.       Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung der Verordnungsprüfungsverfahren bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…] Gemäß Art116 Abs1 B-VG ist die Gemeinde Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat nach Art116 Abs2 B-VG u.a. das Recht, im Rahmen der Finanzverfassung Abgaben (im eigenen Wirkungsbereich [vgl. Art118 Abs2 B-VG]) auszuschreiben. Gemäß §8 Abs5 erster Satz F-VG 1948 kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Hoheitsgewalt kommt der Gemeinde nur innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes zu (vgl. Oberndorfer, 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Gemeinderechts, in: Pabel [Hrsg.], Das österreichische Gemeinderecht, 2008, Rz 26; vgl. auch Weber, Art116 B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 2016, Rz 13).

[…] Gemäß §6 Abs1 Bgld. PflanzenschutzG kann die Burgenländische Landesregierung zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebietes durch – auf ein Jahr Geltungsdauer beschränkte – Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren erlassen. Diese Verordnung hat gemäß §6 Abs3 leg.cit. die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind (Z1), die gemeinsamen Maßnahmen (Z2) und die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen (Z3) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober (lita) und zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung (litb), beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (litc) sowie auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen, (litd) zu enthalten. Gemäß §6 Abs5 erster Satz leg.cit. sind die gemeinsamen Maßnahmen iSd §6 Abs2 leg.cit. (Kleinflugzeuge [Z1], Gewehrschüsse und Schüsse [zB Schreckschusspistolen, Knallkörper etc.] durch Jägerinnen und Jäger [Z2], Schüsse [zB Schreckschusspistolen, Knallkörper etc.] durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter [Z3] und Greifvögel unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person [Z4]) von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Dabei hat sie nach §6 Abs5 zweiter Satz leg.cit. zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des §6 Abs4 Z1 und 2 leg.cit. (Erreichen eines für den Star nutzbaren Reifegrades der Weintrauben [Z1] und Existenz keiner anderen zufriedenstellenden Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden, auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme [Z2]) vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß §6 Abs2 Z1 bis 4 leg.cit. heranzuziehen sind. Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß §6 Abs10 leg.cit. den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben. Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich gemäß §6 Abs11 erster Satz leg.cit. nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche.

[…] Gemäß den jeweiligen §§2 der Bgld. Stare-Vertreibungs-VOen 2012 und 2014 konnten (für taxativ aufgezählte Gemeinden bestimmte) gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebietes angeordnet werden (aus den jeweiligen §§2 Z3 der Bgld. Stare-Vertreibungs-VOen 2012 und 2014 ergab sich e contrario, dass zB in Gols die Vertreibung der Stare durch Schüsse von Weingartenhüterinnen und Weingartenhütern [vgl. §6 Abs2 Z3 Bgld. PflanzenschutzG] unzulässig war). In den jeweiligen §§1 der Stare-Vertreibungs-VOen-Podersdorf 2012 und 2014 wurden zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen in der KG Podersdorf am See bestimmte gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen für die Vertreibung der Stare angeordnet.

[…] In den jeweiligen §§1 der Stare-Bekämpfungskosten-VOen-Podersdorf 2012 und 2014 wurden Kosten für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde Podersdorf am See ausgeschrieben. Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen sind, waren gemäß den jeweiligen §§5 der Stare-Vertreibungs-VOen-Podersdorf 2012 und 2014 von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen, wobei sich das Maß der Verpflichtung nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen, in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche richtete (vgl. auch die jeweiligen §§6 der Bgld. Stare-Vertreibungs-VOen 2012 und 2014 und die jeweiligen §§4 der Stare-Bekämpfungskosten-VOen-Podersdorf 2012 und 2014, die alle – ihrem Wortlaut nach – auf das Kriterium 'in der Ge-meinde gelegen' nicht abstellten).

[…] Wie sich aus der Stellungnahme der Marktgemeinde Podersdorf am See ergibt, sind in die Berechnung der Weingartenflächen (vgl. die jeweiligen §§3 der Stare-Bekämpfungskosten-VOen-Podersdorf 2012 und 2014) – neben solchen im Podersdorfer Gemeindegebiet gelegenen Flächen – auch an der 'Hottergrenze' gelegene Grundstücke außerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde Podersdorf am See (im Ausmaß von rund 50 ha im Jahr 2012 und von rund 33 ha im Jahr 2014) miteinbezogen worden, weil durch die von den Starehütern an der Grenzstraße abgegebenen Schüsse die Starevertreibung für das gesamte Umfeld durchgeführt worden ist. Ohne die Einbeziehung der außerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde Podersdorf am See gelegenen Grundstücke wäre der Einheitssatz pro ha (vgl. die jeweiligen §§5 der Stare-Bekämpfungskosten-VOen-Podersdorf 2012 und 2014) im Jahr 2012 um rund € 15,– für ungeschützte Weingartenflächen (und rund € 12,– für geschützte Weingartenflächen), im Jahr 2014 um rund € 12,– für ungeschützte Weingartenflächen (und rund € 10,– für geschützte Weingartenflächen) höher gewesen.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Podersdorf am See hat – bestätigt durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland – dem Beschwerdeführer im (nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und dem zurückweisenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland) fortgesetzten Verfahren einen Kostenbeitrag für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahr 2012 (E 2468/2015) basierend auf einer um 0,6 ha herabgesetzten Weingartengrundstücksfläche (bei gleichbleibendem Einheitssatz/ha) vorgeschrieben, wobei sich den Begründungen dieser Entscheidungen nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob das Grundstück dieser Fläche von einer anderen Person als Weingarten oder anderweitig bewirtschaftet wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat dem Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahr 2014 (E2471/2015) basierend auf einer um 0,45 ha herabgesetzten Weingarten-grundstücksfläche (bei gleichbleibendem Einheitssatz/ha) vorgeschrieben, weil er Grundstücke dieser Fläche seit 2013 nicht mehr bewirtschaftet habe und auf einer Luftbildaufnahme vom Juni 2013 kein Weingarten mehr ersichtlich gewesen sei.

[…] Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass die Einbeziehung von außerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde Podersdorf am See gelegenen Grundstücken in die Ermittlung der gesamten Weingartenflächen (vgl. die jeweiligen §§3 der Stare-Bekämpfungskosten-VOen-Podersdorf 2012 und 2014) in die Berechnung der Einheitssätze/ha (vgl. die jeweiligen §§5 der Stare-Bekämpfungskosten-VOen-Podersdorf 2012 und 2014) gegen §6 Abs10 Bgld. PflanzenschutzG verstoßen dürfte, nach dem die Gemeinde nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben kann. Nach der oben dargestellten Verfassungsrechtslage scheint die Gemeinde Verordnungen zur Anordnung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare (als Akte der Hoheitsverwaltung) ausschließlich für ihr Gemeindegebiet erlassen zu dürfen, sodass 'die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten' (vgl. §6 Abs10 leg.cit.) anscheinend wiederum nur jenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgeschrieben werden dürfen, deren Grundstücke im Gemeindegebiet liegen (vgl. auch §6 Abs11 leg.cit., nach dem sich das Maß der Verpflichtung der Einzelnen nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche richtet). Für die Annahme, dass auch die Kosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen (vgl. die jeweiligen §§2 der Stare-Bekämpfungskosten-VOen-Podersdorf 2012 und 2014) durch die Einbeziehung von außerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde Podersdorf am See gelegenen Grundstücken höher gewesen seien, scheint sich aus den dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt zu ergeben; vielmehr dürfte die […] Stellungnahme der Marktgemeinde Podersdorf am See (samt der darin enthaltenen vergleichsweisen Berechnungen der Einheitssätze/ha unter Heranziehung ausschließlich im Podersdorfer Gemeindegebiet gelegener Weinbauflächen für die Jahre 2012 und 2014) nahelegen, dass sich die Gesamtkosten für die Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare durch die Einbeziehung von außerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde Podersdorf am See gelegenen Grundstücken nicht erhöht haben.

Darüber hinaus dürften die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen auch dadurch gesetzwidrig geworden sein, dass (wie vom Landesverwaltungsgericht Burgenland anscheinend nach Erlassung der jeweiligen Verordnungen rechtskräftig festgestellt wurde) bestimmte Flächen – obwohl sie nicht mehr als Weingarten bewirtschaftet worden sein dürften – in die Ermittlung der Weingartenflächen einbezogen worden sein dürften, was wiederum Einfluss auf die Gesamtfläche und damit die Einheitssätze/ha gehabt haben dürfte."

2.       Das Landesverwaltungsgericht Burgenland zitiert in seinem Antrag die soeben wiedergegebenen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes wörtlich und schließt daran folgende Ausführungen an:

"Nichts anderes kann für den beim Landesverwaltungsgericht Burgenland hier anhängigen Beschwerdefall gelten, weil der Beschwerdeführer in Podersdorf am See Weingärten besitzt und bewirtschaftet und für ihn ebenfalls die Bestimmungen der §§3 und 5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Poders[d]orf 2014 anzuwenden sind. Die hier dargelegten Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss betreffend die Gesetzwidrigkeit der §§3 und 5 dieser Verordnung (für das Jahr 2014) sind daher zur Gänze auf die vorliegende Rechtssache übertragbar. Aufgrund dieser Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, die hier vollinhaltlich übernommen werden, stellt das Landesverwaltungsgericht Burgenland durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter den eingangs bereits näher ausgeführten Antrag nach Art139 Abs1 Z1 B-VG auf Aufhebung der §§3 und 5 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Podersdorf 2014."

3.       Die Marktgemeinde Podersdorf am See hat u.a. die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnungen vorgelegt und in den zu V79-80/2016 protokollierten Verfahren eine Äußerung erstattet, in der den Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"Es [werden] in Podersdorf am See seit Jahrzehnten Starebekämpfungsmaßnahmen zum Schutz der Weingärten durchgeführt, was ein mehr und mehr wachsendes Stareaufkommen notwendig macht. Gemäß den Verordnungen der Bgld. Landesregierung werden entsprechend die notwendigen Verordnungen im Gemeinderat Podersdorf am See beschlossen und nach dementsprechender Kundmachung der Behörde zur Prüfung vorgelegt.

In früheren Jahren wurde die Organisation durch einen Verein, der Berggemeinde, durchgeführt, was auch so lange funktionierte, bis ein Weinbauer die Kosten dafür nicht bezahlen wollte und alles seinen nun gesetzlich fundierten Weg durch die Kommune – de[n] Gemeinderat und d[ie] Gemeindeverwaltung – geht.

Aus diesen Jahren gibt es ein Gentlemen-Agreement, die Niederschrift dieser Vereinbarung – allerdings leider nicht unterschrieben, jedoch jederzeit beim Weinbauverein Gols nachfragbar – liegt bei. Es wurde vereinbart, dass im Bereich der Hottergrenze (Straße = Grenze) zu Gols das Starehüten durch die Gemeinde Podersdorf erfolgt und daher die betroffenen Weingärten zur Gesamtfläche mitgerechnet und auch vorgeschrieben werden.

Ich möchte noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass [der Beschwerdeführer in den zu E2468/2015 und E2471/2015 protokollierten Anlassverfahren] weder Besitzer noch Pächter eines Weingartens auf fremdem Hotter ist und er lediglich von einer größeren Weingartenfläche profitiert, da die Gesamtkosten auf eine größere Fläche aufgeteilt werden."

In dem zu V13/2017 protokollierten Verfahren hat die Marktgemeinde Podersdorf am See folgende Äußerung abgegeben:

"Betreffend d[ie] Vorschreibung von Kostenbeiträgen für Weingärten auf fremde[m] Gemeindegebiet bestätigen wir dies. Dafür gibt es jedoch eine Vereinbarung und Einvernehmen zwischen de[n] betroffenen Gemeinde[n]. Es sind beim Weingartenhüten keine zusätzlichen Kosten angefallen, da auf dieser genannten Grenzstraße ohnehin mit Schreckschusspistolen geschossen wird. [Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland] ist lediglich Nutznießer dieser Aufteilung der Gesamtkosten, da die Kosten sich auf eine größere Fläche aufteilen. Er selbst ist weder Eigentümer noch Pächter eines Weingartens auf fremdem Gemeindegebiet."

4.       Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der er nicht auf die dargelegten Bedenken Bezug nimmt.

5.       Die Burgenländische Landesregierung hat beschlossen, in den vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren keine Äußerung zu erstatten.

IV.      Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat die vorliegenden Rechtssachen gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

1.       Zur Zulässigkeit der Verfahren

1.1.    Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.    Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen und zur Aufhebung beantragten Bestimmungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2.       In der Sache

2.1.    Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2.    Der Antrag ist auch begründet; ebenso haben sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes als zutreffend erwiesen.

Zusammengefasst hegte der Verfassungsgerichtshof gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen u.a. das Bedenken, dass die Einbeziehung von außerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde Podersdorf am See gelegenen Grundstücken in die Ermittlung der gesamten Weingarte

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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