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L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, UmweltabgabeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von Regelungen der Kanalgebührenordnung 2010 bzw der Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung 2010 der Marktgemeinde Völs in Tirol betreffend die einmalige Kanalanschlussgebühr bzw einmalige Wasseranschlussgebühr beim Wiederaufbau von Abbruchgebäuden; privatrechtlich organisierte Aufschließung im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen; Abzug für den Abbruch auch bei Anlastung der Kosten für den Altbestand von einer Aufschließungsgesellschaft vorzunehmen; verfassungskonforme Auslegung der geprüften Bestimmungen möglich und gebotenRechtssatz
Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Verordnungsgeber für den Fall des Zubaus und Umbaus oder des Abbruchs und Wiederaufbaus von Gebäuden vorsieht, dass bei einer zu einem früheren Zeitpunkt bereits erfolgten Entrichtung der einmaligen Kanalanschlussgebühr die Gebühr nur im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen Alt- und Neubaumasse entsteht. Eine solche Regelung trägt dem Äquivalenzprinzip Rechnung.
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zu einem Nichtanfallen oder einer Verringerung der Kosten für die Errichtung oder Erweiterung einer öffentlichen Kanalanlage führen, sind in einer angemessenen, dem Ausmaß der durch die Vereinbarung eintretenden Entlastung des Haushalts der Gemeinde im Großen und Ganzen entsprechenden Weise zu berücksichtigen (VfSlg 13310/1992).
Einer im Gemeindehaushalt eintretenden Entlastung ist jedenfalls dann in einer dem Äquivalenzprinzip entsprechenden Weise Rechnung zu tragen, wenn die Errichtung der Gemeindeeinrichtung im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgte und der Gemeinde aus der Errichtung einer Kanalanlage auf Grund der privatrechtlich organisierten Aufschließung keine Kosten entstanden sind.
Werden somit Kosten der Aufschließung den Grundeigentümern durch die Aufschließungsgesellschaft im Einvernehmen mit der Gemeinde in einer der Erhebung einer Gebühr vergleichbaren Weise angelastet, ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, dass die Gemeinde nicht berechtigt wäre, diese Kosten im Fall des Anschlusses an die Kanalanlage der Erhebung einer Anschlussgebühr zugrunde zu legen. Insoweit fehlt es an zu deckenden Kosten. Solche Kosten können auch nicht zum Ansatz gebracht werden, indem für den Fall des Wiederaufbaus eines angeschlossenen Abbruchgebäudes die Bemessung ohne Abzug für den Abbruch erfolgt. Für den Fall des Wiederaufbaus eines angeschlossenen Abbruchgebäudes folgert aus dem Äquivalenzprinzip vielmehr, dass ein Abzug für den Abbruch nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn dem Grundeigentümer die Kosten für den Altbestand von der Gemeinde vorgeschrieben werden, sondern auch dann, wenn ihm die Kosten von der Aufschließungsgesellschaft in einer der Erhebung einer Gebühr vergleichbaren Weise angelastet wurden.
§2 KanalgebührenO 2010 trifft zwar keine Regelung für den Fall, dass dem Grundeigentümer die Kosten für den Altbestand von einer Aufschließungsgesellschaft in einer der Erhebung einer Gebühr vergleichbaren Weise angelastet wurden. Die Vorschrift ist aber auf diesen Fall in verfassungskonformer Auslegung anzuwenden: §2 Kanalgebührenordnung 2010 knüpft die Anrechnung für den Altbestand nämlich nicht an die formale Vorschreibung der Abgabe durch die Gemeinde, sondern daran, dass die einmalige Kanalanschlussgebühr "entrichtet wurde".
Die Anordnung der KanalgebührenO 2010, dass die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, wenn zu einem früheren Zeitpunkt keine einmalige Kanalanschlussgebühr für den Altbestand entrichtet wurde, schließt einen Abzug für den Abbruch somit dann nicht aus, wenn dem Grundeigentümer die Kosten für die Errichtung der öffentlichen Kanalanlage im Zuge des Anschlusses an diese in einer der Erhebung einer Gebühr vergleichbaren Weise angelastet worden sind. Vielmehr ist auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass die einmalige Kanalanschlussgebühr für den Altbestand "entrichtet wurde". Nichts anderes kann aus der Sicht des Gleichheitssatzes gelten, wenn die Aufschließungsgesellschaft die Kosten für eigene Bauprojekte vergleichbar der Anlastung einer Anschlussgebühr getragen hat.
Einer solchen Auslegung stehen auch verwaltungsökonomische Aspekte nicht entgegen: Der Einwand, dass die Aufwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft schon mehr als 50 Jahre zurückliegen und daher fraglich sei, ob diese noch rechnungsmäßig belegt werden könnten, ist vor dem Hintergrund der bestehenden Regelung schon deshalb unerheblich, weil die Bemessung nach der Verordnung in typisierender Betrachtungsweise an die Zunahme der Baumasse (und nicht an getätigte oder konsumierte Aufwendungen) anknüpft. Eine Bewertung der erbrachten Leistungen hat auch in den Fällen einer von der Gemeinde vorgeschriebenen und entrichteten Kanalanschlussgebühr nicht zu erfolgen. Damit kann aber nach dem Gleichheitssatz nichts anderes gelten, wenn eine Vorschreibung einer Gebühr für den Altbestand durch die Gemeinde deshalb nicht erfolgte, weil diese der Gebühr vergleichbaren Beiträge im Einvernehmen mit und unter Einbindung der Gemeinde vom Grundeigentümer einer Aufschließungsgesellschaft ersetzt oder von dieser für eigene Projekte getragen wurden.
Im Ergebnis ist somit der in Prüfung gezogene Textteil so zu verstehen, dass einer Entrichtung der Kanalanschlussgebühr zu einem früheren Zeitpunkt jene Fälle gleichzuhalten sind, in denen eine Aufschließungsgesellschaft die Kosten für eigene Bauprojekte vergleichbar einer Anschlussgebühr getragen hat.
(Ebenso hins der Wasseranschlussgebühr: V2/2017, E v 21.06.2017; Anlassfälle E859/2016 und E860/2016, beide E v 27.06.2017, Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kanalisation Abgaben, Gebühr, Finanzausgleich, Äquivalenzprinzip, Auslegung verfassungskonforme, WasserversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V3.2017Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018