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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1, Z2Leitsatz
Aufhebung von Regelungen betreffend die Einhebung von Kostenbeiträgen für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare in Verordnungen der Gemeinde Podersdorf am See wegen Verstoßes gegen die gesetzliche GrundlageRechtssatz
Aufhebung der §§3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 13.12.2012 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2012 sowie der §§3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 19.11.2014 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2014 wegen Verstoßes gegen §6 Abs10 Bgld PflanzenschutzG 2003.
Der VfGH hegte gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen ua das Bedenken, dass die Einbeziehung von außerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde Podersdorf am See gelegenen Grundstücken in die Ermittlung der gesamten Weingartenflächen und damit in die Berechnung der Einheitssätze/ha gegen §6 Abs10 Bgld PflanzenschutzG verstoße, weil die Gemeinde Verordnungen zur Anordnung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare (als Akte der Hoheitsverwaltung) vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Art116 und 118 B-VG sowie des §8 Abs5 F-VG ausschließlich für ihr Gemeindegebiet erlassen dürfe, sodass die Verordnungen zur anteilsmäßigen Vorschreibung der ihr durch die angeordneten Maßnahmen gegen Stare erwachsenen Kosten nur jenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgeschrieben werden dürften, deren Grundstücke im Gemeindegebiet liegen würden (vgl §6 Abs11 Bgld PflanzenschutzG). Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat sich in seinem Antrag ua diesem Bedenken angeschlossen.
In ihren Äußerungen bestätigt die Marktgemeinde Podersdorf am See die Durchführung von Starevertreibungsmaßnahmen sowie die Vorschreibung von diesbezüglichen Kostenbeiträgen für Weingärten auf fremdem Gemeindegebiet, verweist aber auf eine dieses Vorgehen (aus Sicht der beteiligten Gemeinde) legitimierende Vereinbarung zwischen den Gemeinden Gols und Podersdorf und betont, dass dadurch keine zusätzlichen Kosten angefallen seien, weshalb diese Vorgehensweise für die jeweiligen Beschwerdeführer in den Anlassverfahren durch die Aufteilung der konstanten Gesamtkosten auf eine größere Weingartengesamtfläche vorteilhaft sei.
Unabhängig von den Fragen des Inhaltes und der zeitlichen Geltung der erwähnten Vereinbarung und trotz des für den VfGH rechnerisch nachvollziehbaren Vorteiles eines niedrigeren Einheitssatzes/ha für die jeweiligen Beschwerdeführer in den Anlassverfahren durch die Aufteilung der konstanten Gesamtkosten auf eine größere Weingartengesamtfläche verstoßen die in Prüfung gezogenen (und zur Aufhebung beantragten) Verordnungsbestimmungen gegen §6 Abs10 Bgld PflanzenschutzG, weil sie außerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde Podersdorf am See gelegene Grundstücke in die Ermittlung der gesamten Weingartenflächen (vgl die jeweiligen §§3 der Stare-Bekämpfungskosten-V-Podersdorf 2012 und 2014) und damit in die Berechnung der Einheitssätze/ha (vgl die jeweiligen §§5 der Stare-Bekämpfungskosten-V-Podersdorf 2012 und 2014) einbezogen haben, wodurch die Gemeinde - entgegen der Verfassungsrechtslage - Akte der Hoheitsverwaltung für Grundstücke außerhalb ihres Gemeindegebietes gesetzt hat.
Da die als gesetzwidrig erkannten Verordnungsbestimmungen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist mit Aufhebung nach Abs3 des Art139 B-VG vorzugehen.
(Anlassfall E2468/2015 ua, E v 27.06.2017, Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pflanzenschutz, Abgaben Gemeinde-, Selbstverwaltungsrecht, Bindung (des Verordnungsgebers)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V79.2016Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018