RS Vfgh 2017/6/27 G17/2017, V14/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2017
beobachten
merken

Index

L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
F-VG 1948 §7 Abs5, §8 Abs5
FAG 2008 §15 Abs3 Z1
Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 §1 Abs1, Abs2, §2 Abs1
LustbarkeitsabgabeO 2016 der Landeshauptstadt Linz

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Ausnahme von im Oö Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 taxativ genannten, per Legaldefinition als Unterhaltungsgeräte geltenden Geräten von der Besteuerung; keine Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Ermächtigung zur Einhebung einer Gemeindeabgabe für den Betrieb von Spielapparaten; keine Gesetzwidrigkeit der Lustbarkeitsabgabeordnung 2016 der Landeshauptstadt Linz

Rechtssatz

Abweisung des - zulässigen - Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Aufhebung des §1 Abs1 Z1 und Abs2 erster und zweiter Satz und §2 Abs1 Oö LustbarkeitsabgabeG 2015, LGBl 114/2015 (Oö LAbgG 2015) sowie von Vorschriften der LustbarkeitsabgabeO 2016 der Landeshauptstadt Linz.

Mit seinem ersten Hauptantrag hegt das antragstellende Gericht Bedenken gegen den Ausnahmetatbestand für Unterhaltungsgeräte gem §1 Abs2 zweiter Satz Oö LAbgG 2015.

Auch wenn das antragstellende Gericht gegen das Bestehen einer Abgabepflicht für Spielapparate selbst im Antrag keine Bedenken ausführt, stehen die sich auf die Spielapparate beziehenden Normen des §1 Abs1 Z1 und Abs2 erster und zweiter Satz Oö LAbgG 2015 insofern in einem untrennbaren Zusammenhang, als sich der Tatbestand des Unterhaltungsgerätes nicht ohne eine Auslegung des Tatbestandes des Spielapparates bestimmen lässt. Ist aber §1 Abs2 erster Satz Oö LAbgG 2015 Teil der in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Normen, zählt auch §2 Abs1 leg cit dazu, der die Abgabepflicht für Spielapparate der Höhe nach festlegt.

Dabei hat das antragstellende Gericht jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 27.05.2016 anzuwenden war, somit die Rechtslage vor LGBl 58/2016.

Spielapparate sind nach dem ersten Satz des §1 Abs2 Oö LAbgG 2015 technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind. Von solchen Spielapparaten sind Unterhaltungsgeräte zu unterscheiden, die als mechanische Apparate ohne technische (im Sinne einer elektronischen oder elektromechanischen) Einrichtung in Erscheinung treten. Solche Unterhaltungsgeräte sind vom Anwendungsbereich des Oö LAbgG 2015 von vornherein nicht erfasst. Mit der Ausnahme nach §1 Abs2 zweiter Satz Oö LAbgG 2015 wird per Legaldefinition festgelegt, dass die taxativ genannten Geräte als Unterhaltungsgeräte gelten, auch wenn sie die Kriterien eines Unterhaltungsgerätes nicht erfüllen.

§1 Abs2 zweiter Satz Oö LAbgG 2015 nimmt somit bestimmte Spielapparate von der Besteuerung aus und begrenzt dabei die Ausnahmen auf Unterhaltungsgeräte, die typischerweise ein mechanisches Betätigen erfordern. Dadurch wird gewährleistet, dass derartige Geräte auch dann nicht der Abgabepflicht unterliegen, wenn technische Einrichtungen hinzutreten und den mechanischen Spielablauf ergänzen oder unterstützen.

Dem Gesetzgeber kann dabei nicht entgegengetreten werden, wenn er von einer allgemeinen Umschreibung von Unterhaltungsgeräten in Anbetracht damit verbundener Abgrenzungs- und Einordungsfragen Abstand nimmt, zumal Geräte, die ein ausschließlich mechanisches Betätigen erfordern, nicht unter den Begriff des Spielapparates und damit nicht unter das Oö LAbgG 2015 fallen. Die explizite taxative Auflistung von begünstigten Geräten, die typischerweise ein mechanisches Betätigen erfordern, dient dabei einem gleichmäßigen Vollzug der Regelung.

Vor diesem Hintergrund ist eine Abgabepflicht für nicht in §1 Abs2 zweiter Satz Oö LAbgG 2015 angeführte "Unterhaltungsgeräte" nicht als unsachlich zu betrachten.

Mit dem Oö LAbgG 2015 hat der Landesgesetzgeber die bundesgesetzliche Ermächtigung zur Besteuerung von Spielapparaten insofern erweitert, als er die Gemeinden ermächtigt hat, für Lustbarkeiten in Form des Betriebs von Spielapparaten iSd §1 Abs2 iVm §2 Abs1 Oö LAbgG 2015 Pauschalabgaben einzuheben.

Ermächtigt der Landesgesetzgeber nach §8 Abs5 F-VG 1948 die Gemeinden, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, muss er die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß, bestimmen. Nach der Judikatur des VfGH sind die "wesentlichen Merkmale" der Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage und die Regelung der Steuerschuldnerschaft. Keine wesentlichen Merkmale sind hingegen sachliche oder persönliche Steuerbefreiungen, die Form der Entrichtung oder der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.

Zu diesen Vorgaben steht das Oö LAbgG, LGBl 114/2015, nicht im Widerspruch: Indem §1 Abs1 Oö LAbgG 2015 ermächtigt, über eine allenfalls gemäß §7 Abs5 F-VG 1948 bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von Spielapparaten eine Gemeindeabgabe zu erheben, knüpft der Landesgesetzgeber an den Begriff der "Lustbarkeit" iSd vorgefundenen Begriffes der bundesgesetzlichen Ermächtigung an, wodurch alle wesentlichen Merkmale der Abgabe - somit auch der Begriff des Abgabeschuldners für den Zeitraum vor LGBl 58/2016 - mitbestimmt sind.

Mit der LustbarkeitsabgabeO 2016 der Landeshauptstadt Linz regelt der Verordnungsgeber im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung die Besteuerung öffentlicher Veranstaltungen und Vergnügungen und die Besteuerung der durch die weitergehende landesgesetzliche Ermächtigung erfassten Spielapparate und Wettterminals.

Das antragstellende Gericht hat nicht behauptet, dass die Festlegung des Abgabeschuldners in §4 Abs1 der LustbarkeitsabgabeO 2016 außerhalb jenes Rahmens liegt, den die bundesgesetzliche Ermächtigung umgrenzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergnügungssteuer, Finanzverfassung, Abgaben Gemeinde-, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G17.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten