TE Vfgh Beschluss 1997/10/6 B161/97, B162/97, B163/97, B164/97, B165/97, B166/97, B167/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes und eines Antrags auf Fristerstreckung

Spruch

1. Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschluß wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltunggerichtshof wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Nach Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 1997 - zugestellt durch Hinterlegung am 15. Mai 1997 - aufgefordert, die Beschwerde gemäß §73 Abs2 ZPO, §§35, 82 Abs1 und 2, 17 Abs2 VerfGG innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Eine Fristverlängerung, wie von der Beschwerdeführerin zur Behebung dieses Mangels beantragt, ist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG nicht zulässig. Der darauf gerichtete Antrag war daher zurückzuweisen.

2. Da keine Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, von ihm gefaßte Beschlüsse zu überprüfen, war der - wie ihn die Beschwerdeführerin nennt - Rekurs gegen den den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluß zurückzuweisen.

3. Der Antrag, den Verfahrenshilfeantrag dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und c VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B161.1997

Dokumentnummer

JFT_10028994_97B00161_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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