TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/31 VGW-251/037/RP07/9646/2018

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5 Abs1
VVG §5 Abs2
VVG §5 Abs3
VVG §10 Abs1
VVG §10 Abs2
AVG §19 Abs1
AVG §19 Abs3
VwGVG §13 Abs1

Text

                                                                                                              

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde des Herrn J. N. vom 19.07.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 25.06.2018, Zl. ..., betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtbefolgung des Ladungsbeschlusses vom 30.04.2018 des Verwaltungsgerichtes Wien,

I.)

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe (Ladungsbescheid) bestätigt.

II.) den

BESCHLUSS

gefasst:

Der Antrag vom 19.07.2018 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 VVG als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

ad I.) Mit Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe (Ladungsbescheid) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst vom 25.06.2018, GZ.: ..., wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG iVm § 5 VVG die im Ladungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.04.2018, zur GZ: VGW-…, angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 200,00 verhängt.

Mit Ladungsbeschluss vom 30.04.2018 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert an der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) am 24.05.2018 um 10:00 Uhr wegen einer Zeugenaussage persönlich zu erscheinen. Diese Ladung wurde mittels RSa-Kuvert versendet und am 08.05.2018 durch Hinterlegung beim Postamt ... zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Rechtswirksam am 22.05.2018 um 07:30 Uhr beim VGW eingebracht, langte vom Beschwerdeführer (kurz Bf) eine Email übermittelt am Pfingstmontag (Feiertag), den 21.05.2018 um 20:17 Uhr mit folgendem Inhalt ein:

„S.g. Damen und Herren, betr. der Ladung für Na. N. und J. N. als Zeuge wird um Verlegung ersucht.

Aufgrund eines länger zurückliegenden Herzinfarktes musste ich mich vorige Woche in Spitalsaufenthalt begeben, wo eine Koronarangeographie durchgeführt wurde und am 24.05. eine weitere Untersuchung bei einer Herzspezialistin vereinbart wurde. Es ist mir daher nicht möglich, die Verhandlung am 24.05.2018 zu besuchen, meine Ehefrau muss mich zum Arzttermin begleiten, kann daher auch nicht erscheinen. Wir ersuchen um Kenntnisnahme. J. N. e.h. Na. N. e.h.“

Daraufhin wurde vom VGW am 23.05.2018 um 15:37 Uhr dem Bf die Mitteilung per Email übersendet, dass seiner Vertagungsbitte nicht nachgekommen werde und er vor dem Verwaltungsgericht Wien am 24.05.2018 um 10:00 Uhr als Zeuge persönlich zu erscheinen habe.

Am 23.05.2018 um 18:00 Uhr langte ein Patientenbrief des Bf datiert mit 17.05.2018 beim VGW ein, der den stationären Aufenthalt im Krankenhaus ... Wien von 15.05.2018 bis 17.05.2018, bestätigt.

Zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 24.05.2018 um 10:00 Uhr erschien weder die Beschwerdeführerin dieses Verfahrens Frau Na. N., noch der Zeuge Herr J. N..

Am 28.05.2018 um 16:20 lange per Email eine ärztliche Bestätigung ein, in der bescheinigt wird, dass Herr J. N. am 24.05.2018 von 11:50 Uhr bis 13:55 Uhr in der Ordination der Intern. Kard. Angiolog. Gruppenpraxis … in Wien, ..., war.

Die Verhandlungsleiterin vertagte die Verhandlung auf 25.07.2018 um 10:00 Uhr. Im Ladungsbeschluss vom 12.06.2018 wurde dem Zeugen bei neuerlichem Nichterscheinen eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 350,00 angedroht. Herr und Frau N. sind am 25.07.2018 zur Fortsetzung der Verhandlung vor dem VGW vom 24.05.2018 neuerlich unentschuldigt nicht erschienen.

Im Ladungsbeschluss vom 26.07.2018 zur Fortsetzung der Verhandlung am 25.10.2018 um 10:00 Uhr vor dem VGW wurde dem Zeugen die zwangsweise Vorführung angedroht.

In der gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.06.2018 fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer wie folgt vor:

Die vorgeworfene Übertretung, ich hätte den Ladungsbescheid v. 30.04.2018 zu VGW … für 24.05.2018 nicht befolgt ist FALSCH und aktenwidrig. Eine Entschuldigung wegen wichtigen Arztbesuches erfolgte zeitgerecht per Mail am 21.05.2018, eine Glaubhaftmachung mittels Patientenbriefes Spital vom 23.05. sowie eine Arztbestätigung vom 28.05. an Frau B. H. im VGW. Beantragt wird die Aufhebung, sowie aufschiebende Wirkung.

Angeraten wird dem oder der Sachbearbeiterin sich VOR Ausstellung eines Strafbescheides um eine genaue Aktenkenntnis zu kümmern, damit derartige Strafbescheide, die auf unrichtigen Vorwürfen beruhen, unterbleiben!“

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie folgt:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen“

b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von „726 Euro“, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung des §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. Und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 19. (1) AVG normiert: Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Als Titelbescheid im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist der Ladungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.04.2018 zu GZ: VGW-…, anzusehen.

Der Beschwerdeführer ist seiner Erscheinungspflicht als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien am 25.07.2018 um 10:00 Uhr unentschuldigt nicht nachgekommen. Seiner Vertagungsbitte wurde nicht entsprochen. Als Nachweis seiner Verhandlungsunfähigkeit bzw. seiner Hinderung am Erscheinen an der Verhandlung am 24.05.2018 um 10:00 Uhr, übermittelte er vier Tage nach der Verhandlung eine Zeitbestätigung der Intern./Kard/Angiolog. Gruppenpraxis vom 24.05.2018 für die Zeit von 11:50 Uhr bis 13:55 Uhr ( Wien, …).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind gerichtlichen Ladungen Folge zu leisten, wenn nicht begründete Hindernisse entgegenstehen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht am Verfahren sind behauptete Hindernisse glaubhaft zu machen. Beteiligte haben darzulegen, dass sie durch ein Hindernis tatsächlich vom Erscheinen zur Verhandlung abgehalten werden. Die bloße Vereinbarung eines Arzttermines zählt nicht dazu.

Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun, wozu etwa die Behauptung der Bestellung der Partei ins Krankenhaus zu einer Operation nicht ausreicht, insbesondere ist deren Unaufschiebbarkeit darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (Hinweis E 20. März 2002, 2000/09/0150).

Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. (vgl. Erkenntnis vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079, vom 29. April 2004, 2001/09/0068, uva.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht zum Erfolg führen, denn wenn er um 11:50 Uhr in Wien sein konnte, hätte er auch um 10:00 Uhr in 1190 Wien Muthgasse 62 erscheinen können. Darüber hinaus wäre der Bf möglicherweise sogar noch annähernd rechtzeitig zu seinem Arzttermin in Wien gekommen, da er 1h 50 min zur Verfügung gehabt hat.

Der Sachverhalt bestätigt weder die Verhandlungsunfähigkeit noch eine Hinderung am Erscheinen vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Zeugenaussage am 24.05.2018 um 10:00 Uhr.

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Zwangsstrafe wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es das Ziel einer Zwangsstrafe ist, durch die „Empfindlichkeit“ der Zwangsstrafe gerade im Vermögen des jeweiligen betroffenen Verpflichteten einen angemessenen Anreiz zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu geben (vgl. VwGH vom 21.10.2009; Zl. 2009/06/0130).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG abgesehen.

ad II).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verhängung einer Zwangsstrafe ist unzulässig, da ihm der Wortlaut des § 10 Abs. 2 VVG entgegensteht. Die genannte Bestimmung ist eine lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Insofern haben Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung und es fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung einer solchen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 1002).

Schlagworte

Titelbescheid, Ladungsbeschluss, Hinderungsgrund, Zwangsstrafe, Vollstreckungsverfügung, aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.037.RP07.9646.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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