Entscheidungsdatum
27.08.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF-Straße, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AI-Straße, LL, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 09.04.2018, Zahl XXX/52-2017,
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nach dem ersten Absatz („Sie haben die Ihnen …. nicht erfüllt“) neu zu lauten hat wie folgt:
„1. Es wird daher die mit Schreiben vom 01.10.2015, Zahl XXX/38-2015 angedrohte Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 1 VVG angeordnet.
2. Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Betrag von € 41.420,16 gegen nachträgliche Verrechnung auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Hallein IBAN CC zu überweisen.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
1.1.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf der Rechtsgrundlage des § 4 VVG zum einen die mit Schreiben vom 01.10.2015, Zahl XXX/38-2015 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und zum anderen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 12 Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Betrag von € 41.420,16 einzubezahlen. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03. 2014 (Zahl XXX/26-2014) auferlegte Verpflichtung zur Instandsetzung
- des rechtsufrigen Uferbereiches des CC-Kanales von ca. km 1,91 entlang des GN QQ/1 KG FF auf einer Länge von ca 180 m sowie
- des linksufrigen Uferbereiches des CC-Kanales im Bereich der GN YY je KG FF, das direkt an das GN TTT/4 KG FF angrenze, von ca km 1,0 auf einer Länge von ca 126 m,
insbesondere durch Errichtung der fehlenden Holzverbauungen bzw. Erneuerung der schadhaften Teile um eine Beeinträchtigung fremder Rechte durch Uferanrisse und Erodierungen hintanzuhalten, bis spätestens zur nächsten Bachabkehr (voraussichtlich Herbst 2015), sei nicht erfüllt worden.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass - da der Beschwerdeführer keine Maßnahmen gesetzt habe - ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sei und mit Schreiben vom 01.10.2015 die Ersatzvornahme angedroht worden sei. Mit diesem Schreiben sei auch die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen erstellte (Anm: richtig wohl „überprüfte“) Kostenschätzung vom 16.04.2015 übermittelt worden, welche wörtlich wiedergegeben wurde. Vom Rechtsvertreter sei mit Schreiben vom 02.11.2015 angegeben worden, dass die Bachabkehr vom 24.10.2015 bis 07.11.2015 stattfinde und die festgesetzte Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen viel zu kurz angesetzt sei. Es sei bereits ein Bauunternehmer beauftragt worden und werde ein Sanierungskonzept bis längstens 10.11.2015 vorliegen. Mit Schreiben vom 24.11.2015 sei weiters mitgeteilt worden, dass versucht werde, soweit möglich, die Sanierung des CC-Kanales auch außerhalb der Bachabkehr durchzuführen. Eine gutachtliche Stellungnahme von DI EE sei beigelegt worden. Mit Schreiben vom 08.05.2017 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bachabkehrzeiten des GG-Baches mitgeteilt (Auslassbeginn 07.10.2017 um 06.00 Uhr - Einlassbeginn 14.10.2017 um 10.00 Uhr) und darauf verwiesen, dass in diesem Zeitraum sämtliche noch ausstehenden Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen seien. Verwiesen wurde darauf, dass nach Ablauf der Frist das Verwaltungsvollstreckungsverfahren fortgesetzt werden müsse. Bei einem Ortsaugenschein am 20.10.2017 habe festgestellt werden müssen, dass die aufgetragenen Maßnahmen auch bei dieser Bachabkehr nicht durchgeführt worden seien. Es seien daher die Kosten für die Holzverbauung (ursprüngliche Ausführung) vorzuschreiben gewesen.
1.2.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 09.05.2018 Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wurde in inhaltlicher Hinsicht zusammengefasst vorgebracht, dass es um die Instandsetzung des CC-Kanals von Flusskilometer 1,91 entlang des Gst. Nr. QQ/1 KG FF in einer Länge von 180 m gehe. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 11.03.2014 zur Instandsetzung in diesem Abschnitt aufgefordert worden. Von Seiten der Gemeinde AE seien immer wieder bauliche Veränderungen am gegenständlichen Kanal durchgeführt worden, wobei Schäden entstanden seien. Diese baulichen Veränderungen seien ohne Zustimmung oder Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgt. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit Rechtskraft des Bescheides in Korrespondenz mit der Behörde befinde, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, habe die belangte Behörde nun plötzlich für eine Ersatzvornahme eine Vorauszahlung in der Höhe von € 41.420,16 vorgeschrieben. In der Korrespondenz sei es darum gegangen, in welcher Weise genau die verlangten Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Der Beschwerdeführer habe ein Sanierungskonzept vorgelegt und um Stellungnahme der Behörde gebeten. Die Behörde habe nur eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen weitergeleitet, eine Stellungnahme der Behörde selbst sei ausgeblieben. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 11.03.2014 sei nicht so bestimmt, dass es für den Beschwerdeführer klar sei, was zu tun sei. Er habe sich nicht geweigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sondern habe die Behörde ihm trotz Nachfrage und Vorschlag (Sanierungskonzept) nicht erklärt, was genau er tun solle.
Der angefochtene Bescheid leide an einer formellen Rechtswidrigkeit (Beschwerdepunkt I.3.1.), da der Spruch in erheblicher Weise unbestimmt sei. Die gesamte Verwaltungsrechtssache sei unbestimmt, was dazu führe, dass das angerufene Verwaltungsgericht deshalb nicht in der Sache selbst entscheiden könne. Der angefochtene Bescheid enthalte unter Verweis auf §§ 58 und 59 AVG keinen Teil, der eindeutig als Spruch ersichtlich sei bzw. sei der Spruch in diesem Bescheid nicht eindeutig von einer Mitteilung an den Beschwerdeführer abzugrenzen. Der Bescheid enthalte zu Beginn Feststellungen und sei unklar, ob die Ersatzvornahme nun schon angeordnet oder erst angekündigt worden sei. Es sei gar nicht geklärt, wem etwas angeordnet worden sei oder werde. Es sei auch unklar, welche Ersatzvornahme angeordnet worden sei. Der Bescheid verweise auf ein Schreiben vom 01.10.2015, XXX/38-2015, wobei auch hier ungeklärt sei, auf welches Schreiben genau hier überhaupt Bezug genommen worden sei. Es stehe nicht einmal dabei, an wen dieses Schreiben verschickt worden sein sollte. Im Übrigen sei es unzulässig, für den Inhalt eines Spruches auf ein anderes Schreiben zu verweisen, ein Verweis sei unzulässig.
Zur materiellen Rechtswidrigkeit (Beschwerdepunkt I.3.2.) wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich nicht geweigert habe, seinen Verpflichtungen gemäß Bescheid vom 11.03.2014 nachzukommen, er habe die Rechtskraft dieses Bescheides zur Kenntnis genommen. In diesem Bescheid stehe nicht genau, zu welcher Instandsetzung er genau verpflichtet sei bzw. welche die Behörde genau verlange. Es werde die mangelnde Vollstreckbarkeit geltend gemacht, weshalb die Vollstreckung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Beschwerdeführers rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht untätig geblieben, sondern habe von sich aus mit Schreiben vom 02.11.2015 ein Sanierungskonzept der Behörde vorgelegt. Nur der wasserbautechnische Amtssachverständige, aber nicht die Behörde habe sich dazu geäußert. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, nach eigenem Gutdünken Veränderungen am CC-Kanal durchzuführen, ohne zu wissen, ob die Behörde genau diese Veränderungen wünsche oder damit einverstanden sei. Am 25.08.2016 habe eine Begehung an Ort und Stelle stattgefunden, auch bei diesem Termin habe der Beschwerdeführer keine konkreten Anweisungen zur Instandhaltung erhalten.
Weiters wurde auf die Bestimmung des § 31 WRG verwiesen und ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall Gefahr in Verzug im Bescheid nicht einmal behauptet worden sei. Des Weiteren sei die Behörde nicht berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung aufzutragen. § 4 VVG sehe den Auftrag zu einer solchen Vorauszahlung grundsätzlich vor, jedoch sei § 31 WRG die lex specialis und gehe deshalb vor.
Gemäß § 4 VVG sei ein Auftrag zur Vorauszahlung für die Kosten einer Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung zu erteilen, die belangte Behörde habe den Auftrag ohne nachträgliche Verrechnung erteilt, was gemäß § 4 VVG nicht erlaubt, wobei ein solcher Auftrag aber schon gemäß § 31 WRG überhaupt nicht erlaubt sei. Als Beweise wurden die Mitteilung und Urkundenvorlage vom 24.11.2015, das Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2016 mit der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 25.02.2016, die Stellungnahme vom 08.08.2016, die Aktennotiz vom 25.08.2016, der einzuholende Verwaltungsakt, ein Ortsaugenschein sowie Parteienvernehmung angeführt. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.3.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 30.05.2018 die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Über den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 11.06.2018, Zahl 405-1/314/2/2-2018 entschieden und der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2018 wurde vom Beschwerdeführer noch ein ergänzendes Vorbringen erstattet und zusammengefasst nochmals unter Anführung von Literatur und Judikatur vorgebracht, dass der Titelbescheid zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar sei. Ein Bescheid sei nur dann vollstreckbar, wenn sowohl das Ausmaß als auch die Art der pflichtgemäßen Leistung klar bestimmt sei. Es sei unklar, in welchem Abschnitt genau der CC-Kanal zu sanieren sei und des Weiteren sei unklar, wie genau dieser zu sanieren sei. Es folgen noch Ausführungen zur Schifffahrts-Kilometrierung, zur „fehlenden Achse“, zur „fehlender Richtungsangabe“ sowie zur fehlenden inhaltlichen Konkretisierung, da man unter dem Begriff der Kanalsanierung unterschiedliche Verfahrenstechniken und Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Kanalanlagen verstehen könne. Sanierung sei der Überbegriff für die Reparatur, Renovierung und/oder Erneuerung einer Kanalanlage. „Es gäbe die mechanische oder die hydrodynamische Reinigung“. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer nur zur Reparatur (Reinigung), auch zur Renovierung oder zudem zur Erneuerung verpflichtet worden sei. Schließlich wurde noch eine „notwendige aber fehlende Mitwirkung der Behörde“ ins Treffen geführt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar sei, dass er sich nicht ausreichend bemüht hätte. Er habe sogar den Sachverständigen DI EE beauftragt, ein Konzept zu erstellen. Sogar dieser Sachverständige sei allein unter Berücksichtigung des Bescheides nicht in der Lage gewesen, zu sagen, welche Sanierung genau angeordnet bzw. gewünscht werde. Dieses Konzept sei mit Schriftsatz vom 24.11.2015 der Behörde mit dem Ersuchen übermittelt worden, dieses zu bewilligen. Die erbetene und „auch vom Gesetz geforderte Freigabe“ des Sanierungskonzeptes sei seitens der Behörde ausgeblieben und sei von der Behörde niemals Stellung genommen worden. Es folgen noch Hinweise auf die weitere Korrespondenz mit der Behörde (Schreiben vom 11.07.2015, 08.08.2016, 08.05.2017). Der Beschwerdeführer wisse zusammengefasst nicht bzw. sei es ihm auch gar nicht zumutbar zu wissen, wie er den CC-Kanal bescheidmäßig sanieren solle, weil dies im Bescheid nicht beschrieben worden sei und seine Nachfragen erfolglos geblieben seien. „Eine Tätigkeit ohne vorherigen Konsens sei natürlich ausgeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer nur wegen der Behörde selbst bisher nicht tätig werden konnte“.
Als Beweisanträge wurden die zeugenschaftlichen Einvernahmen von DI EE, von Ing. AO AP als wasserbautechnischer Amtssachverständiger, pA der belangten Behörde und von Mag. AR AS als zuständiger Sachbearbeiter, pA der belangten Behörde beantragt.
Am 22.08.2018 fand - gemeinsam mit dem Beschwerdeverfahren Zahl 405-1/315/1/-2018 - eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Bürgermeister der Gemeinde AE teilnahmen.
Unter Bezugnahme auf das schriftliche Beschwerdevorbringen sowie das ergänzende Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter weiters ergänzend einleitend vorgebracht, dass der Titelbescheid vom 09.04.2018 durch die abändernde Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2015 nicht mit seinem ursprünglichen Inhalt in Rechtskraft erwachsen sei. Die Auflage des Titelbescheides, dass der Beschwerdeführer das Einvernehmen mit den Grundeigentümern herstellen müsse, sei aus eigenem für den Beschwerdeführer nicht zu erfüllen, sondern hänge von der Mitwirkung Dritter ab. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des UVS vom 21.11.2008, Zahl UVS-17/10278/7-2008 seien die Auflagen aus Gründen, die schon vorgebracht worden seien, unbestimmt. Die tatsächliche Instandsetzung scheitere daran, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, wo und wie genau er die Arbeiten durchführen solle. Das vorgelegte Sanierungskonzept sei von der Behörde weder ausdrücklich genehmigt noch abgelehnt worden. Der Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sei aus dem Grund gestellt worden, da unklar sei, wo und in welchem Bereich Instandsetzungs- oder Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Der Zeugenbeweis durch Einvernahme von DI EE sei beantragt worden, da nicht einmal dieser, welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers schon ein befugter Fachmann sei, sagen könne, welche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen seien. Selbiges gelte für den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Die Einvernahme der Fachleute werde auch dafür beantragt, dass zu unterscheiden sei zwischen Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Im Bescheid vom 11.03.2014 sei auch „die Errichtung fehlender Holzverbauungen“, somit eine Verbesserung aufgetragen worden. Dazu erläutert der Bürgermeister der Gemeinde AE, dass es im gegenständlichen Bereich immer Uferbefestigungen gegeben habe, die aber schon so schadhaft gewesen seien, dass sie nun nicht mehr vorhanden seien. Vom Rechtsvertreter wurde weiters dargelegt, dass die Einvernahme des Sachbearbeiters Mag. AR AS zum Beweis dafür gestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer von der Behörde nie kommuniziert worden sei, dass er ein Ermessen hinsichtlich der Ausführung habe, solange sie in den Grenzen der fachgerechten Ausführung bleibe. Dies, obwohl der Beschwerdeführer immer nachgefragt habe.
Vom Vertreter der belangten Behörde wurde eingangs darauf verwiesen, dass die heurige Bachabkehr vom 15.09. bis 27.10.2018 durchgeführt werde und ausreichend Zeit bestünde, die Sanierungsarbeiten durchzuführen. Zur Auflage der Vorlage eines Sanierungskonzeptes wird erläutert, dass dies - soweit erinnerlich - ein Wunsch des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gewesen sei. Bestätigt werden könne, dass es mit dem Beschwerdeführer immer wieder Besprechungen gegeben habe, aber seiner Erinnerung nach nie Thema die Ausführung von konkreten Maßnahmen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei aber darauf hingewiesen worden, dass es zu einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht komme, wenn statt einer bestehenden Holzverbauung eine Steinverbauung errichtet werden solle.
Auf Befragen der Richterin gab der Beschwerdeführer an, dass von ihm noch nie Sanierungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Auf weitere Frage, was der Beschwerdeführer unter dem Begriff „Instandhaltung“ verstünde, gibt dieser an, dass das für ihn heiße, „dass der Bach wieder sauber rinnt“. Auf Vorhalt, dass es im gegenständlichen Fall um die Instandsetzung bzw. Sanierung des Uferbereiches des CC-Kanales gehe, führt der Beschwerdeführer aus, dass es um eine „Stein-, Holz- oder Betonsanierung“ gehe. Im Bereich der GN QQ/1, YY und RR/1 je KG FF gäbe es eine Uferverbauung. Für ihn heiße Instandhaltung, die alten Steine zu entfernen und durch neue zu ersetzen. Es gäbe alte Pläne, wobei auf richterliche Nachfrage ausgeführt wurde, dass diese aus 1912 seien bzw. er die Herausgabe von alten Plänen aus 1872 von der Behörde gefordert habe. Diese stünden im Zusammenhang mit seinem Wasserrecht und würde er diese benötigen, damit er wisse, „was ihm gehöre“. Befragt zu der an ihn adressierten Kostenschätzung der Fa. TA gibt der Beschwerdeführer an, dass er diese eingeholt und dann der Behörde übermittelt habe.
Den gestellten Beweisanträgen wurde nicht stattgegeben, was vom Rechtsvertreter als Verfahrensmangel gerügt wurde.
2. Sachverhalt, Beweiswürdigung:
2.1.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2014, Zahl XXX/26-2014 wurde gemäß §138 Abs 1 lit a WRG iVm § 50 WRG gerichtet an den Beschwerdeführer als Wasserberechtigten ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen und diesem Folgendes aufgetragen:
„Instandsetzung des rechtsufrigen Uferbereiches des CC-Kanales von ca km 1,91 entlang des Grst QQ/1 KG FF auf einer Länge von ca 180 m, sowie des linksufrigen Uferbereiches des CC-Kanales im Bereich der Grst YY je KG FF das direkt an das Grst TTT/4 KG FF angrenzt, von ca. km 1,0 auf einer Länge von ca 126 m, insbesondere durch Errichtung der fehlenden Holzverbauungen bzw. Erneuerung der schadhaften Teile, um eine Beeinträchtigung fremder Rechte durch Uferanrisse und Erodierungen hintanzuhalten, bis spätestens zur nächsten Bachabkehr (voraussichtlich Herbst 2015)“.
Als Auflagen (Punkt 1 bis 4) wurden zusammengefasst vorgeschrieben, dass vor der Umsetzung mindestens aber 6 Monate vorher, ein von einem befugten Fachmann erstelltes Sanierungskonzept der Behörde vorzulegen ist; für die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen ein befugter Fachmann beizuziehen ist, wobei sicherzustellen ist, dass das Abflussquerprofil des CC-Kanales nicht eingeschränkt wird; die Anlage und Vorlage einer Fotodokumentation und aufgetragen wurde, dass rechtzeitig vor der Ausführung der Maßnahmen das Einvernehmen mit den Grundeigentümern, Fischereiberechtigten sowie dem Mühlbachkonsortium herzustellen ist.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015, Zahl LVwG-1/156/35-2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend ergänzt als die Frist der Bachabkehr mit 26.10. bis 02.11.2015 konkretisiert wurde.
Der Bescheid vom 11.03.2014 ist in der Folge in der Rechtskraft erwachsen.
Mit schon früherem Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2010, Zahl WWW/9-2010, wurde dem Beschwerdeführer ein weiterer wasserpolizeilicher Instandsetzungsauftrag erteilt. Es wurde ihm unter Vorschreibung von Auflagen aufgetragen, den linken Uferbereich des CC-Kanales beim Objekt VV-Straße in AE unmittelbar oberhalb der VV-Brücke entlang der Ostgrenze des GN RR/1 KG FF bis spätestens bei der jährlichen Bachabkehr im Herbst 2010 instand zu setzen. In dem ebenfalls nachfolgend durchgeführten Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist ein Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Zahl 405-1/315/1-2018 gegen die ebenfalls mit Bescheid vom 09.04.2018 (Zahl WWW/54-2017) verfügte Anordnung der Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten anhängig.
2.2.
Mit Schreiben vom 14.04.2015 erging von der belangten Behörde das Ersuchen an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen um Vornahme einer Kostenschätzung.
Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte dieser mit, dass ein Anbot der Firma AT TA vom 02.07.2013 für eine Ufersanierung auf einer Länge von 200 lfm vorliegt. Dieses Anbot wurde vom Beschwerdeführer eingeholt und der Behörde bzw. dem Sachverständigen übermittelt. Für das GN YY KG FF ergibt sich eine zu sanierende Länge von 126 m, für das GN QQ/1 KG FF eine Länge von 180 m. Aus den vorliegenden Anboten ergibt sich ein Laufmeterpreis (Brutto) für eine Holzverbauung von € 135,36 und für eine Steinverbauung von € 198,36. Daraus leitet sich für die Holzverbauung für 306 lfm eine Summe von ca. € 41.420,16 und für die Steinvariante von € 60.698,16 (inkl. Umsatzsteuer) ab. Hingewiesen wurde vom Sachverständigen darauf, dass sich die Summe vermindert, sollte sich im Zuge der Abbrucharbeiten herausstellen, dass Teilbereiche belassen werden können.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2015 an den Beschwerdeführer persönlich (RSb-Zustellung) sowie an seinen Rechtsvertreter erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG, wobei der Spruch des Bescheides vom 11.03.2014 inklusive der Auflagen wörtlich wiedergegeben wurde. Ausgeführt wurde, dass der Verpflichtung bisher nicht nachgekommen wurde, insbesondere kein Sanierungskonzept der Behörde vorgelegt worden ist. Es wurde eine Nachfrist bis spätestens 31.10.2015 gesetzt und gleichzeitig darauf verwiesen, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtungen die Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von einem Dritten erbracht wird.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer erst am 22.10.2015 informiert worden ist, dass die Bachabkehr vom 24.10. bis 07.11.2015 stattfindet und vorgebracht, dass die behördliche Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen viel zu kurzfristig angesetzt worden ist. Angekündigt wurden eine ausführliche Stellungnahme sowie die Vorlage eines Sanierungskonzeptes bis 10.11.2015. Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 wurden eine gutachtliche Stellungnahme von DI EE, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hochbau und Architektur, ÖÖ, vom 06.11.2015 sowie ein Schreiben der Firma ÜÜ vom 17.11.2015 samt Fotobeilage der belangten Behörde vorgelegt.
In der vom Beschwerdeführer als „Sanierungskonzept“ bezeichneten Stellungnahme vom 06.11.2015 erfolgte von dem beauftragten Sachverständigen (welcher nach Nachschau in der Gerichtssachverständigenliste auch Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ist) eine Bestandserhebung samt Fotodokumentation „beginnend vom Kraftwerk in Fließrichtung“ und wurde in der „Zusammenfassung“ unter Punkt 1 bis 5 eine Prioritätenreihung der dringlichsten Arbeiten aufgelistet. Festgehalten wurde, dass ein Teil der Arbeiten auch bei laufendem Betrieb möglich ist, eine Sanierung (Punkt 5) jedoch einer Bachabkehr bedarf, da diese Arbeiten vom Bachbett aus erfolgen müssten. Konkrete Sanierungsmaßnahmen unter Bezugnahme auf den behördlichen Instandsetzungsauftrag wurden nicht dargelegt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2016 wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige um Abgabe einer Stellungnahme zur Stellungnahme DI EE ersucht. Der Amtssachverständige nahm mit Schreiben vom 25.02.2016 zu dem vorgelegten „Sanierungskonzept“ dahingehend Stellung, als in der vorliegenden fachlichen Stellungnahme noch zusätzliche weitere Bereiche als sanierungsbedürftig erfasst worden sind. Festgehalten wurde, dass im Bereich der VV-Brücke bereits die notwendigste Sanierung im Ausmaß von ca 35 m durch die Gemeinde AE stattgefunden hat, sodass die noch verbleibenden desolaten Bereiche im Ausmaß von 20 m noch offen sind. Dieser Bereich bezog sich allerdings auf das parallel von der belangten Behörde geführte Verfahren zu Aktenzahl WWW/47-2016. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht (Schreiben vom 11.07.2016).
Mit Schreiben vom 08.05.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Termin der Bachabkehr des GG-Baches im Herbst 2017 (07.10.2017 bis 14.10.2017) mit und wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche noch ausstehende Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind. Mit diesem Schreiben wurde die - im Parallelverfahren weiters - eingeholte Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 09.03.2017 (Zahl WWW/51-2017) hinsichtlich Kostenaufschlüsselung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis mitübermittelt.
Irgendwelche Instandhaltungsmaßnahmen in den vom Auftrag mit Bescheid vom 11.03.2014 umfassten Bereichen erfolgten durch den Beschwerdeführer bis zum 09.04.2018 bzw. zum heutigen Tag nicht. In der Folge erging der nun angefochtene Bescheid.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt. Irgendwelche entscheidungsrelevanten Widersprüche ergaben sich bei der Feststellung des Sachverhaltes nicht.
Die Durchführung eines Ortsaugenscheins war insofern entbehrlich, als der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, dass von ihm keinerlei Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und daher im Vollstreckungsverfahren keine Erhebungen zum Umfang von aufgetragenen Maßnahmen (mehr) durchzuführen sind. Ebenso war dem Beweisantrag auf Einvernahme von DI EE als auch des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde nicht nachzukommen, da die Frage der Unbestimmtheit des Titelbescheides auch ohne Zeugeneinvernahme klärbar ist. Zur weiters beantragten Einvernahme des zuständigen Sachbearbeiters zur Behauptung der fehlenden Mitwirkung der Behörde bzw. zu den behaupteten Bemühungen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser als Vertreter der belangten Behörde an der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung teilgenommen hat und der Beschwerdeführer bzw sein Rechtsvertreter die Möglichkeit der Fragestellung an diesen hatte. Eine eigene Zeugeneinvernahme war daher nicht erforderlich.
Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 1991/53 idgF kann für den Fall, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
Gemäß Abs 2 leg cit kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich um voneinander trennbare Absprüche (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037).
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG (VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001). Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037 ua).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zum einen gemäß § 4 Abs 1 VVG die Ersatzvornahme angeordnet und zum anderen gemäß § 4 Abs 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen.
Ad Ersatzvornahme
Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037).
Im Vollstreckungsverfahren ist der im Leistungsbefehl aufgetragene Zustand herzustellen und die Vollstreckungsbehörde ist an die sich aus dem Titelbescheid ergebende Leistungspflicht gebunden (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0046).
Während nach der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungs-gesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, geltenden Rechtslage die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des § 10 Abs 2 VVG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle beschränkt waren (Hinweis E vom 25. März 2004, 2003/07/0062, mwN), ist im VVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 in Bezug auf Vollstreckungsverfügungen keine Beschränkung der Beschwerdegründe normiert (VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001).
Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde auf Gründe stützt, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs 2 VVG idF vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, darstellen, kann auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene hg. Judikatur zurückgegriffen werden (Hinweis E vom 27. April 2017, Ro 2015/07/0037). Danach ist die Vollstreckung etwa unzulässig (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (Hinweis E vom 26. November 2014, 2013/05/0035, mwN). Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt ist (VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001 mit Hinweis E vom 4. März 2008, 2007/05/0068, mwN).
Vom Beschwerdeführer wird zum einen in formaler Hinsicht vorgebracht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in „erheblicher Weise unbestimmt“ ist und keinen Teil enthält, der eindeutig als Spruch ersichtlich bzw. nicht eindeutig von einer „Mitteilung an den Beschwerdeführer“ abgegrenzt ist.
Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der normative Gehalt muss sich aus der - imperativen und nicht bloß belehrenden (vgl Raschauer 2 Rz 922, 926; ferner VfSlg 3728/1960) oder narrativen (VwGH 20.6.2001, 2001/06/0013) - Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung. Insofern ist das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, also nicht streng formal auszulegen. Es muss sich jedoch aus dem Spruch eindeutig ergeben, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 RZ 6 Stand 1.7.2005, rdb.at und die dort zitierte Judikatur).
Der angefochtene Bescheid enthält ausdrücklich die Bezeichnung „Bescheid“ und ist weiters untergliedert in „Rechtsgrundlagen“, „Begründung“ und „Rechtsmittelbelehrung“. Der Spruch, der als solcher zwar nicht explizit bezeichnet wurde, besteht aus der einleitenden Feststellung, dass der Beschwerdeführer den behördlichen wasserrechtlichen Instandsetzungsauftrag nicht erfüllt hat (erster Absatz), wobei 1:1 der Wortlaut des Spruchs des Titelbescheides des behördlichen Auftrages ohne Auflagen wiedergegeben wurde. Im darauffolgenden Absatz ergibt sich aus dem Wortlaut für das Landesverwaltungsgericht in ausreichender Klarheit, dass die angedrohte Ersatzvornahme „angeordnet“ wird und zwar nicht als Ankündigung oder Mitteilung für die Zukunft. Dies auch im Zusammenhang damit, dass explizit auf die bereits mit Schreiben vom 01.10.2015 ausgesprochene Androhung Bezug genommen wird. Eine nochmalige Androhung der Ersatzvornahme wäre rechtlich weder geboten gewesen, noch hätte diese in Bescheidform zu ergehen gehabt.
Schließlich wird im dritten Absatz nach dem Wortlaut ganz klar „der Auftrag erteilt“, eine Vorauszahlung der Kosten mit einem bestimmten Betrag an die belangte Behörde zu überweisen. Es liegt daher nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts weder eine „Mitteilung an den Beschwerdeführer“ vor, noch ist unklar, dass es zur Anordnung der zuvor angedrohten Ersatzvornahme samt Auftrag zur Kostenvorauszahlung gekommen ist. Es war somit klarer Wille der belangten Behörde, normativ und rechtsgestaltend eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren zu treffen. Dass der Spruch auch die Feststellung enthält, welcher behördlichen Verpflichtung der Beschwerdeführer konkret nicht nachgekommen ist, macht ihn nicht rechtswidrig bzw. entfaltet diese Einleitung keine normative Wirkung. Wesentlich sind die folgenden Absätze.
Es ist rechtlich auch nicht unzulässig, im Spruch des Bescheides auf das Schreiben vom 01.10.2015 (Androhung der Ersatzvornahme) unter Angabe der genauen Aktenzahl zu verweisen. Verweise im Bescheid auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zur näheren Bestimmung des Inhaltes des Leistungsbefehls sind zulässig (vgl VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283, VwGH 21.09.2000, 99/06/0028). Warum dem Beschwerdeführer nun nicht klar ist, „auf welches Schreiben genau hier überhaupt Bezug genommen werden sollte“, welches ihm und seinem Rechtsvertreter zugestellt worden ist, ist nicht nachvollziehbar.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht somit zusammenfassend den Bestimmungen des AVG, wobei der Spruch zur Klarheit und unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Kostenvorschreibung neu zu fassen war.
Wenn in materieller Hinsicht mangelnde Vollstreckbarkeit des Bescheides geltend gemacht wird, da in dem Titelbescheid nicht genau steht, zu welcher Instandsetzung er genau verpflichtet ist bzw. welche Instandsetzung die Behörde genau verlangt, ist dem Folgendes zu entgegnen:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt, wenn die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid verweist, dass diese eindeutig ist. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0022 ua). Im Vollstreckungsverfahren kommt es nur darauf an, ob die in Vollstreckung gezogene Verpflichtung hinreichend bestimmt ist (VwGH 21.09.2000, 99/06/0028).
Aus der Bestimmung des § 50 Abs 1 WRG (Instandhaltung) ergibt sich – und auf dieser rechtlichen Grundlage wurde der Titelbescheid auch erlassen - dass die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen haben, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet.
Gemäß Judikatur des VwGH entspricht ein nach § 50 Abs 1 WRG erteilter Instandhaltungsauftrag mit dem Wortlaut „die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen am X-Bachgerinne im Ort Y vorzunehmen“ allerdings nicht dem Bestimmtheitsgebot (VwGH 13.11.1990, 89/07/0079).
Das „Bestimmtheitsgebot“ für Auflagen und Leistungsbescheide ergibt sich aus § 59 Abs 1 AVG. Ob eine dem Bescheid beigefügte Auflage - und gleiches gilt für eine zu erbringende Leistung - dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG entspricht, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist auch dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten - bzw. wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, für diese - objektiv eindeutig erkennbar ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 RZ 38, Stand 1.7.2005, rdb.at und die dort zitierte Judikatur).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2014 als Titelbescheid wurde in dessen Spruch klar dargelegt, dass der Beschwerdeführer zur Instandsetzung von bestimmten Uferbereichen verpflichtet wurde. Es wurden die konkret betroffenen Grundstücke im rechts- und linksufrigen Uferbereich des CC-Kanals benannt, die Länge der zu sanierenden Abschnitte (ca 180 m bzw. ca 126 m) und auch die konkret zu erbringende Leistung vorgeschrieben und zwar die Errichtung fehlender Holzverbauungen bzw. die Erneuerung von schadhaften Teilen. Diese sind in der Natur vom Beschwerdeführer bzw. einem Fachmann jedenfalls objektiv erkennbar. Schließlich wurde auch eine Leistungsfrist normiert, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015 konkretisiert wurde. Dass durch diese Entscheidung des LVwG der Bescheid vom 11.03.2014 idF des Erkenntnisses des LVwG nicht in Rechtskraft erwachsen sein soll, entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage, zumal es „nur“ um die Anpassung der Leistungsfrist gegangen ist, welche im nunmehrigen Vollstreckungsverfahren durch deren fruchtlosen Ablauf ohnehin bedeutungslos ist.
Aus dem Titelbescheid ergibt sich zudem ausdrücklich, dass die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen unter Beiziehung eines befugten Fachmannes aufgetragen worden ist (Auflage Nr. 2.).
Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer keinerlei (bauliche) Maßnahmen binnen der im Titelbescheid festgesetzten bzw. nachfolgend verlängerten Fristen und letztlich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides selbst gesetzt oder in seinem Auftrag in den verfahrensgegenständlichen Uferbereichen des CC-Kanales hat durchführen lassen.
Nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts ergibt sich jedenfalls für einen befugten Fachmann aus dem Bereich der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft aus dem Spruch des Titelbescheides, welche Maßnahmen zur Instandsetzung der (teils ehemals) mit Holz befestigten Uferbereiche zu setzen sind, wobei im Titelbescheid als Instandsetzung die Erneuerung schadhafter - aber offenbar noch vorhandener - Teile, aber auch die Ergänzung, dh Errichtung bereits fehlender Teile, aufgetragen wurde. Aus der im Akt aufliegenden „gutachtlichen Stellungnahme“ von DI EE und der darin enthaltenen Fotodokumentation ist der am 27.10.2015 festgehaltene und sanierungsbedürftige Zustand unbestrittenermaßen deutlich erkennbar, welcher sich in den letzten Jahren vermutlich nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert haben wird.
Aus dem Titelbescheid ergibt sich auch keinerlei Ansatzpunkt dafür, dass die belangte Behörde „Verbesserungsmaßnahmen“ aufgetragen hat, wobei jede Instandsetzungsmaßnahme naturgemäß eine Verbesserung impliziert, als der vorherige mangelhafte Zustand in einen sach- und fachgemäß ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird. Eines weiteren Zeugenbeweises bedurfte es hierfür nicht.
Wenn nun vorgebracht wird, dass selbst der beigezogene Fachmann DI EE nicht gewusst hat, welche „Sanierungsmaßnahmen“ durchzuführen sind, ist dem zu entgegnen, dass dieser in seiner „gutachtlichen Stellungnahme“ ausschließlich offenbar eine Bestandserhebung vorgenommen, aber keinerlei konkrete Maßnahmen vorgeschlagen hat, wobei die Gründe hierfür nicht dargelegt wurden. Es wurden von diesem nur eine Dringlichkeitsreihung der verschiedenen Kanalabschnitte vorgenommen und diese beschrieben. Von der belangten Behörde - was auch in der Beschwerde moniert wurde - wurde unter Zugrundelegung einer fachlichen Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nie inhaltlich zu dem „Sanierungskonzept“ Stellung genommen, wobei die vorgelegte Stellungnahme DI EE nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht der vorgeschriebenen Auflage Nr. 1 des Titelbescheides entsprechen kann.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts sowohl für den Beschwerdeführer aber jedenfalls unter Beiziehung eines Fachmannes in ausreichender Deutlichkeit klar sein muss, dass in den genau benannten Uferbereichen die Instandsetzung der Ufersicherung mit Holz zu erfolgen hat und zwar so - wie im Titelbescheid festgelegt - dass es zu keinen Uferanrissen oder Erodierungen mit Beeinträchtigung fremder Rechte kommt.
Das Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot kann nicht so verstanden werden, dass die Behörde verpflichtet wäre bei Erlassung eines Instandhaltungsauftrages gemäß § 50 iVm § 138 Abs 1 WRG für die Instandsetzung eines befestigten Ufers eines künstlichen Gewässers auf den Meter genau die jeweils technisch notwendige Maßnahme festzulegen. Es besteht auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine grundsätzliche Mitwirkungspflicht der Behörde bei der Umsetzung von Instandsetzungsmaßnahmen, sondern obliegt es vielmehr dem Verpflichteten unter Beiziehung eines entsprechenden Fachmannes, die konkreten Maßnahmen im Einzelfall zur Erreichung des festgelegten Zweckes zu treffen. In diesem Sinne kam es offenbar auch zur Vorschreibung der Auflage der Vorlage eines Sanierungskonzeptes sechs Monate vor Beginn der Arbeiten durch einen befugten Fachmann, da es einen gewissen Spielraum bei der technischen Umsetzung von Instandsetzungsmaßnamen wohl gibt, sodass Sinn und Zweck der Auflage war, dass der Behörde rechtzeitig vor Beginn der Instandsetzungsmaßnahmen die konkret geplanten Maßnahmen bekannt sind. Es bedarf auch keiner „vom Gesetz geforderten Freigabe“ des Sanierungskonzeptes, wobei dem Beschwerdeführer zugestanden werden muss, dass eine Rückäußerung der Behörde, ob mit der Vorlage eines Sanierungskonzeptes die Auflage Punkt 1 entsprechend erfüllt wurde oder nicht, wünschenswert gewesen wäre. Es erfolgte allerdings auch diesbezüglich keine - zumindest aktenkundige - Urgenz durch den Beschwerdeführer in seinem vorgebrachten steten Bemühen der Erfüllung des Auftrages. Anzumerken ist zudem, dass der Spruch des Titelbescheides nicht so formuliert ist, dass die Instandsetzung nur „nach Maßgabe eines der Behörde vorzulegenden und zu genehmigenden Sanierungskonzeptes“ zu erfolgen hat. Es bedurfte daher auch nicht vor Tätigwerden des Beschwerdeführers eines „vorherigen Konsenses“ der Behörde. Nur bei Maßnahmen, welche über Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen hinausgehen und allenfalls eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen, ist ein „vorheriger behördlicher Konsens“ erforderlich.
Zum ergänzenden Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer bei der aufgetragenen Herstellung des Einvernehmens mit den Grundeigentümern etc. von der Mitwirkung Dritter abhängig ist und diese Auflage aus eigenem nicht erfüllbar ist, ist auf das im Wasserrechtsgesetz verankerte Legalservitut des § 72 WRG zu verweisen, wonach die Eigentümer von Grundstücken und Wasserberechtigte das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern, Wasserbauten und Anlagen zu dulden haben. Da die Instandsetzungsarbeiten ohnedies im Zeitraum der Bachabkehr des CC-Kanales durchzuführen sind bzw nur durchgeführt werden können, werden Rechte von Fischereiberechtigten nicht berührt. Die in der Auflage Nr. 4 des Titelbescheides aufgetragene „Herstellung des Einvernehmens“ ist daher nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts insofern nicht unbestimmt, als sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, den Genannten rechtzeitig vor Ausführung der Maßnahmen mitzuteilen, dass und wann die Maßnahmen durchgeführt werden und diesbezüglich ein Einvernehmen herzustellen ist (vgl VwGH 15.10.1996, 95/05/0274 betreffend Einvernehmensanordnung mit weiterem Verweis). Ein Zustimmungserfordernis zur Umsetzung der Instandsetzungsmaßnahmen ist iS des § 72 WRG nicht erforderlich.
Das Beschwerdevorbringen zu § 31 WRG geht insofern ins Leere, als sich diese Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes auf behördliche Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen bezieht, welche im gegenständlichen Fall nicht Grundlage des Titelbescheides waren (Abgrenzung Aufträge gemäß § 138 WRG und gemäß § 31 WRG). Die Bestimmung des § 31 WRG stellt auch keine lex specialis zu § 4 VVG dar.
Ad Kostenvorschreibung
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0239).
Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 mit Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).
Vom Beschwerdeführer wurde zur Kostenvorschreibung vorgebracht, dass es nur zulässig ist, einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung zu erteilen, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgt ist. Dieses Beschwerdevorbringen ist berechtigt.
Gemäß eindeutigem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 2 VVG und höchstgerichtlicher Judikatur erfolgt die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155 vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/ 0169). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Kostenvorschreibung nicht aufgrund eines von der belangten Behörde eingeholten Kostenvoranschlages, sondern wurde ein solcher vom Beschwerdeführer selbst der Behörde vorgelegt und durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen geprüft. Die Höhe der Kostenvorschreibung wurde jedoch nicht in Beschwerde gezogen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war hinsichtlich der nachträglichen Verrechnung entsprechend zu ergänzen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 4 VVG und §§ 50 iVm 138 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wasserrecht; Kanal-Instandhaltungsmaßnahmen, Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot, ErsatzvornahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.314.1.11.2018Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018