Entscheidungsdatum
29.08.2018Index
L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
TourismusG Slbg 2003 §40 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde der Frau AB AA, AE-Straße, AC, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 25.7.2018, Zahl XXX/21-2018,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 135 und 135a Bundesabgabenordnung (BAO idF BGBl I Nr 40/2017) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.7.2018, Zahl XXX/21-2018, wurde der Beschwerdeführerin wegen verspäteter Abgabe der Beitragserklärung für die Betriebsstätte in AC-EE für das Jahr 2018 ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 3,00 % des in der Beitragserklärung für das betreffende Jahr selbst berechneten Beitrages in der Höhe von € 2.244,27, somit ein Betrag von € 67,33, vorgeschrieben. In der Begründung heißt es dazu, dass die Beitragserklärung für das Jahr 2018 am 12.7.2018 und somit verspätet beim Landesabgabenamt eingelangt sei. Gründe für eine entschuldbare Verspätung seien von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind diese der Abgabenbehörde bekannt geworden, sodass die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Verspätungszuschlages vorliegen würden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werde auf Grund des Ausmaßes der Verspätung und des bisherigen abgabenrechtlichen Verhaltens ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 3,00 % als angemessen erachtet.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Beitragserklärung nicht erhalten habe. Nachdem sie die Mahnung von der belangten Behörde erreicht habe, habe sie telefonisch bei der belangten Behörde um Zusendung der Beitragserklärung gebeten. Sofort nach Eingang dieser Erklärung habe sie diese ihrem Steuerberater weitergeleitet und die Bezahlung vorgenommen, dies sei alles innerhalb von weniger Tagen passiert. Da die Beschwerdeführerin den Originalbrief mit der Beitragserklärung nicht erhalten habe, wird um Erlassung des Verspätungszuschlages ersucht.
Am 21.8.2018 wurde seitens der belangten Behörde der Gesamtakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt, wobei mitgeteilt wurde, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet werde.
Das Landesabgabenamt Salzburg hat bei Vorlage des Aktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Da auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg durch eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der zur Erörterung stehenden Rechtssache zu erwarten und die Aktenlage unbestritten war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung daher gemäß § 24 Abs 4 und 5 VwGVG entfallen.
Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde kann nachstehender
S a c h v e r h a l t
als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden:
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Betriebsstätte in AC-EE und ist im Jahr 2018 beitragspflichtig im Sinne des Salzburger Tourismusgesetzes. Die entsprechende Beitragserklärung 2018 wurde am 12.7.2018 übermittelt und ist somit verspätet eingelangt.
Aus dem Akt des Landesabgabenamtes Salzburg ergibt sich, dass am 20.3.2018 die Beitragserklärung 2018 an die Beschwerdeführerin versendet wurde und am 4.7.2018 an die Beschwerdeführerin ein Mahnschreiben seitens des Landesabgabenamtes Salzburg erging.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass diese Feststellungen auf Grund des vorgelegten Aktes des Landesabgabenamtes Salzburg zu treffen waren. Die verspätete Übermittlung ist aus den Aufzeichnungen des Landesabgabenamtes Salzburg ersichtlich.
In
r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g
des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten wie folgt:
§ 40 Abs 1 und Abs 3 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003) - Beitragserklärung und Beitragsleistung
(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs. 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen.
Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben.
(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs. 1 und 2) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
§ 56 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003) - Anwendung der Bundesabgabenordnung
(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die §§ 98a, 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.
(1a) In Bezug auf Beschwerdeverfahren findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(…)
§ 135 BAO (Bundesabgabenordnung)
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
§ 135a BAO (Bundesabgabenordnung)
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des § 135 nicht.
§ 17 VwGVG (Verwaltungsgerichtsbarkeitsverfahrensgesetz)
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Beschwerdeführerin ist für ihre Betriebsstätte in AC-EE im Jahr 2018 Pflichtmitglied gemäß § 2 S.TG 2003. Gemäß § 40 Abs 1 S.TG 2003 hat die Beschwerdeführerin bis zum 31.5. eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den sich daraus ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen und Umsätze zu enthalten. Für das Jahr 2018 war die Beschwerdeführerin gemäß Abs 3 leg cit verpflichtet, die Beitragserklärung bis zum 31.5.2017 abzugeben. Die Beitragserklärung für das Jahr 2018 ist erst am 12.7.2018 beim Landesabgabenamt Salzburg eingelangt und ist diese somit verspätet eingereicht worden.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat der Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärung verursachten Verwaltungsaufwand (siehe Ritz, BAO5, § 135 Tz 1).
Ein Verspätungszuschlag ist eine Sanktion für die verspätete Einreichung bzw für die Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Es setzt voraus, dass ein Abgabenpflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und diese nicht entschuldbar ist. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt im Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (siehe Ritz, BAO5, § 135 Tz 4 bis 6 und 10). Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit der Verspätung aus (vgl VwGH vom 24.6.2009, 2008/15/0035).
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Abgabenbehörde sowohl bei der Frage der Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach als auch bei Festlegung des Ausmaßes des Verspätungszuschlages Ermessen zu. Bei der Ermessensübung ist die grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie Art und Ausmaß der unbestreitbaren objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabepflichtigen nicht außer Betracht zu lassen.
Die Beschwerdeführerin war zur Abgabe der Beitragserklärung bis 31.5.2018 verpflichtet, ohne dass es hiezu einer Aufforderung durch das Landesabgabenamt Salzburg bedurfte. Dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat, ist unbestritten. Es gilt daher zu überprüfen, ob die Verspätung entschuldbar gewesen bzw die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte.
Die Verpflichtung gemäß § 40 Abs 1 S.TG 2003 ist von der Zurverfügungstellung der von der Landesregierung aufgelegten Formulare unabhängig. Die Zusendung der Beitragserklärungen stellt lediglich eine Serviceleistung des Landesabgabenamtes Salzburg dar und entbindet die Abgabenpflichtigen bei Nichtzusendung oder Verlust der Beitragserklärungen nicht von der Pflicht, rechtzeitig die Abgabenerklärungen beim Landesabgabenamt Salzburg einzureichen. Die Formulare für die Beitragserklärungen sind beim Landesabgabenamt Salzburg sowie auch im Internet jederzeit erhältlich. Die Verpflichtung gemäß § 40 Abs 1 S.TG 2003 besteht daher völlig unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin die Beitragserklärung erhalten hat oder nicht. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt - wie schon erwähnt - bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit der Verspätung aus. Leichte Fahrlässigkeit ist ein Verhalten, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passiert. Daher ist eine Verspätung nicht entschuldbar, wenn der Abgabenpflichtige oder sein Vertreter die nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, für die Einhaltung der entsprechenden Fristen zu sorgen und sie hätte sich um die rechtzeitige Abgabe der Beitragserklärung selbst bemühen müssen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages waren daher gegeben.
Auch hinsichtlich der Höhe des verhängten Verspätungszuschlages konnte das erkennende Gericht aus nachstehenden Erwägungen keine Rechtswidrigkeit im Rahmen der Ermessensübung durch das Landesabgabenamt Salzburg erkennen:
Hinsichtlich der Höhe sowie der Angemessenheit des Verspätungszuschlags ist auszuführen, dass die Abgabenbehörde laut den gesetzlichen Vorgaben einen Zuschlag bis zur Höhe von 10 % der festgesetzten Abgabe (bzw gegebenenfalls des selbst berechneten Betrags) verhängen kann.
Bei der Festsetzung des Verspätungszuschlages sind als Kriterien für die Ermessensübung vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabenpflichtigen und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (VwGH vom 25.6.2007, 2006/14/0054).
Im vorliegenden Fall langte die Beitragserklärung, die bis zum 31.5.2018 beim Landesabgabenamt abzugeben gewesen wäre, erst am 12.7.2018 bei der belangten Behörde ein. Auch wenn der durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielte finanzielle Vorteil geringfügig sein dürfte, erfolgte die Übermittlung der Beitragserklärung dennoch knapp 1 ½ Monate zu spät, woraus sich ergibt, dass der Verspätungszuschlag in der Höhe von 3,00 % des für das betreffende Jahr selbst berechneten Betrages als durchaus angemessen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend einzustufen ist.
Folglich ist zusammenzufassen, dass im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe dargelegt wurden, die die erkennende Richterin zu dem Schluss führen, dass die verspätete Abgabe der Beitragserklärung entschuldbar im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und den Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetzes bzw der Bundesabgabenordnung gewesen wäre. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abgabenrecht, Beitragserklärung, Zurverfügungstellung von FormularenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.324.1.2.2018Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018