RS Lvwg 2018/6/26 LVwG-M-12/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

AußWG 2011 §64 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Maßnahmenbeschwerde dient der Schließung von Rechtsschutzlücken. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn ein Verfahren mit vollem Rechtsschutz offen steht. Es ist auch nicht möglich mit der Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidung der zuständigen Behörde zu ersetzen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; subsidiäres Rechtsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.12.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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