Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AußWG 2011 §64 Abs4Rechtssatz
Die Maßnahmenbeschwerde dient der Schließung von Rechtsschutzlücken. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn ein Verfahren mit vollem Rechtsschutz offen steht. Es ist auch nicht möglich mit der Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidung der zuständigen Behörde zu ersetzen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; subsidiäres Rechtsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.12.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018