RS Lvwg 2018/6/26 LVwG-M-12/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

AußWG 2011 §64 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei der Maßnahmenbeschwerde handelt es sich um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. VwGH 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; subsidiäres Rechtsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.12.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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