Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AußWG 2011 §64 Abs4Rechtssatz
Bei der Maßnahmenbeschwerde handelt es sich um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. VwGH 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; subsidiäres Rechtsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.12.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018