TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/26 LVwG-M-12/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

AußWG 2011 §64 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Zolls am 2.6.2016 durch Verweigerung der Mitnahme der Sportwaffe des Beschwerdeführers zur Weltmeisterschaft in Russland, zu Recht erkannt.

I.       Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Absatz 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, hat der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Barauslagen in der Höhe von 9,50 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten.

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Gang des Verfahrens:

Mit Schreiben vom 14.7.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Im Wesentlichen führte er aus, dass das Sportschützenteam des C am 2.6.2017von Organen des Zolls an der Ausreise nach Russland zur WM-Teilnahme mit den Waffen gehindert wurde. Begründend sei ausgeführt worden, dass es gegen Russland ein Waffenembargo bestünde und der Export von Waffen daher ohne entsprechende Genehmigung nicht möglich sei. Einzelne Mitglieder des C seien ohne Waffe nach Russland gereist und hätten mit einer Leihwaffe an der Weltmeisterschaft teilgenommen. Durch die Untersagung der Mitnahme der Waffen sei der C geschädigt worden.

Mit Schreiben vom 18.12.2017 gab die LPD Niederösterreich eine Stellungnahme ab. Dabei führte sie aus, dass ihr die Akte nicht zuzurechnen seien, da sie keinerlei Einfluss auf die Organe des Zollwesens habe. Organe der Polizei seien an der Amtshandlung jedenfalls nicht beteiligt gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 21.12.2017, fortgesetzt am 8.5.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahmen des Beschwerdeführers A und der Zeugen D, E, F, G, H, I, J, K, L, M und N, O, sowie durch Vorlage der im Akt befindlichen Urkunden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Der Verfassungsgerichtshof geht mit der Bundesregierung zunächst davon aus, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - ebenso wie bei der vergleichbaren Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. dazu VfSlg 16.815/2003) - um einen Rechtsbehelf handelt, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75).

Soweit der Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde geltend macht, dass er darin gehindert wurde mit seiner Sportwaffe nach Russland auszureisen, ist festzustellen, dass der Gesetzgeber ein Verfahren zur Ausfuhr von Waffen nach dem Außenwirtschaftsgesetz geregelt hat. In diesem Gesetz ist geregelt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Darüber hinaus ist auch geregelt, dass bei Unsicherheiten ob eine Genehmigung notwendig ist, die Möglichkeit eine Vorabanfrage bestünde. Der Beschwerdeführer war aufgrund des Waffenembargos betreffend Russland sensibilisiert und tätigte Erkundigungen über notwendige Genehmigungen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat dieser im Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres nachgefragt. Von diesen Ministerien hat er lediglich informelle Antworten erhalten. Nicht angefragt hat der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde. Dies obwohl ihm schon aus einer anderen Weltmeisterschaft in den USA bekannt sein musste, dass es die Behörde im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gibt. So hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 bei der (auch diesmal) zuständigen Behörde eine Anfrage zur Ausfuhr von Munition in die USA gestellt. Weshalb er im gegenständlichen Fall keinen Antrag bei dieser Behörde gestellt hat, blieb auch nach den Verhandlungen im Unklaren. Dieses Versäumnis muss sich jedoch der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Darüber hinaus hätte auch noch die Möglichkeit bestanden am Flughaben bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausfuhr der Sportwaffen für die Weltmeisterschaft in Russland zu stellen. Selbst wenn für den Beschwerdeführer klar war, dass er diese Genehmigung nicht bekommen würde, hätte er eine allfällig negative Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfen können. Eine Verweigerung der Annahme eines solchen Antrages brachte der Beschwerdeführer nicht einmal vor. Die Maßnahmenbeschwerde dient der Schließung von Rechtsschutzlücken. Im vorliegenden Fall liegt eine solche jedoch nicht vor, da dem Beschwerdeführer ein Verfahren mit vollem Rechtsschutz offen gestanden wäre. Es ist auch nicht möglich mit der Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidung der zuständigen Behörde zu ersetzen. Das Gericht hat im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde zu beurteilen ob die gesetzten Handlungen rechtskonform durchgeführt wurden. Nicht hingegen hat das Gericht zu beurteilen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen gewesen wäre oder die Waffen überhaupt ohne Genehmigung nach Russland ausgeführt werden hätten dürfen. Für diese Frage steht dem Beschwerdeführer ein Verfahren vor der zuständigen Behörde zu Verfügung. Eine willkürliche Anwendung der Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes konnte nicht erkannt werden. Es war daher der Maßnahmenbeschwerde der Erfolg zu versagen, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verfahrens samt Rechtsschutz gehabt hätte. Die Untersagung der Weiterreise mit einer Waffe nach Russland durch die Zollbeamten ohne Genehmigung stellt eine rechtskonforme Handlung dar.

Gemäß § 64 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Meldepflicht, einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegen, der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Handlungen der Zollorgane direkt am Flughafen Schwechat dem Bundesministerium für Finanzen zuzurechnen ist und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandortes ermächtigt ist die Handlungen zu unterstützen. Daher war das Bundesministerium für Finanzen als belangte Behörde anzusehen.

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich und dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gestellt. Ein Antrag des Bundesministers für Finanzen wurde nicht gestellt. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort machte Barauslagen in der Höhe von € 19,00 geltend.

Die belangte Behörde (BMF) stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Der Aufwandsersatz ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei zu leisten und hat die obsiegende Partei keinen Antrag auf eine Zuerkennung der Kosten gestellt. Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.

Der Beschwerdeführer hat die Eingabegebühr von € 30,-- bereits bei der Einbringung entrichtetet.

2.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; subsidiäres Rechtsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.12.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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