Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z19Rechtssatz
Eine absolvierte einschlägige Berufsausbildung vermittelt jedenfalls die Kenntnisse der Elektrotechnik. Es ist aber nicht die Kenntnis der Elektrotechnik alleine, die eine Elektrofachkraft ausmacht. Insbesondere die Kenntnis der Anlage (Anlagenart) und die praktische Erfahrung mit der vorgesehenen Arbeit sind Bedingungen, die auch von Personen mit einschlägiger Fachausbildung erst erworben werden müssen [in diesem Sinne auch: Ausbildungsrichtlinie für Arbeiten unter Spannung (OVE-Richtlinie R16)].
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; elektrische Anlage; Elektrofachkraft; Verschulden; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.926.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018