Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z19Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs. 1 ElektroschutzV ist kein Erfolg der Tathandlung erforderlich, sondern es wird das Unterlassen näher beschriebener Maßnahmen, insbesondere die Nichtbeachtung der fünf Sicherheitsregeln, pönalisiert.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; elektrische Anlage; Elektrofachkraft; Verschulden; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.926.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018