TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/4 G307 2179756-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G307 2179756-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.05.2017, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 06.05.2017, wurde dieser BF über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens anläßlich seiner wiederholten Straffälligkeiten in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er zur dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

2. Am 10.11.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Ehegattin des BF, XXXX, geb. XXXX, StA: Österreich, vor dem BFA statt.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, der damaligen Vertreterin des BF zugestellt am 17.11.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

4. Mit per E-Mail am 12.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung der Rückkehrentscheidung, die auf Dauer ausgerichtete Unzulässigkeitserklärung einer solchen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, die Behebung des Einreiseverbotes sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, die Beschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich sowie die Zulassung der Revision, in eventu die Zurückweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 15.12.2017 samt Stellungnahme bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF trägt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Der BF ist seit XXXX2003mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, verheiratet und Vater von 2 erwachsenen sowie 3 minderjährigen gemeinsamen Kindern, welche allesamt österreichische Staatsbürger sind.

Der BF wurde in Österreich geboren, kehrte im Jahre 1977 in das ehemalige Jugoslawien zurück, absolvierte dort die Grundschule und den Militärdienst und erlernte den Beruf des Fleischers. Am XXXX1992 reiste der BF im Besitz eines Touristenvisums erneut in das Bundesgebiet ein.

Der BF war im Besitz eines von XXXX1993 bis XXXX1993 gültigen Aufenthaltstitels, wobei ein vom BFA am XXXX1995 eingebrachter Verlängerungsantrag am XXXX1995 negativ beschieden und gegen den BF eine Ausweisung mit Bescheid vom XXXX1995 ausgesprochen wurde. Eine Effektuierung der Ausweisungsentscheidung fand jedoch nicht statt.

Zuletzt war der BF im Besitz einer von XXXX2008 bis XXXX2010 gültigen Niederlassungsbewilligung, wobei er keinen diesbezüglichen Verlängerungsantrag stellte.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX2002, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 10 Jahren erlassen, welches mit Berufungsbescheid der SID XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2003 aufgehoben wurde.

Der BF weist von XXXX2000 bis XXXX2010, XXXX2012 bis XXXX2013, XXXX2013 bis XXXX2016 sowie XXXX2016 bis XXXX2017 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

Darüber hinaus weist der BF zwischen XXXX2002 und XXXX2002, XXXX2014 und XXXX2014, XXXX2016 und XXXX2016 sowie seit XXXX2016 Anhaltungen in Justizanstalten und von XXXX2007 bis XXXX2007, XXXX20012 bis XXXX2012, XXXX2014 bis XXXX2014, XXXX2014 bis XXXX2014, XXXX2015 bis XXXX2015 sowie XXXX2016 bis XXXX2016 behördliche Anhaltungen in Polizeianhaltenzentren im Bundesgebiet auf.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF sich von XXXX2010 bis XXXX2012, XXXX2013 bis XXXX2013 und XXXX2016 bis XXXX2016 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der BF ging von XXXX2000 bis XXXX2008 insgesamt 4 Jahre 10 Monate und 20 Tage, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und weist im Zeitraum XXXX2008 bis XXXX2010 sowie XXXX2013 bis XXXX2014 eine Meldung über selbständige Erwerbstätigkeiten auf.

Der BF ist seit XXXX2014 nicht mehr sozialversichert.

Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet und Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich auf:

* LGXXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2000, RK XXXX2000, wegen §§ 127, 130 erster Fall StGB: Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im August 2000 sowie am XXXX2000 und XXXX2000, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Fleischwaren in einem ÖS 25.000,- nicht übersteigenden Wert (konkret ÖS 14.031,-) einer Firma mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie die Wiedergutmachung des Schadens gewertet.

* LGXXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2002, RK XXXX2002, wegen § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 STGB, § 223 Abs. 2 StGB und § 228 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten.

Dieser Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im April 2001 ein ihm anvertrautes Gut in einem € 2.000,00 übersteigenden Wert, nämlich ein gekauftes fremdfinanziertes Fahrzeug, welches unter Eigentumsvorbehalt stand, dadurch, dass er es nicht zurückstellte, sondern in seiner Garage versteckte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Zudem hat der BF in der Zeit von 1999 bis zum XXXX2001 in insgesamt 5 Angriffen, falsche Urkunden, konkret einen österreichischen Personalausweis, einen kroatischen Reisepass, einen kroatischen Führerschein, einen kroatischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen Meldezettel und eine Lohnbestätigung, im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen und Tatsachen gebraucht.

Auch hat der BF in der Zeit von Dezember 2000 bis XXXX2001, in zwei Angriffen, gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunden, deren Unrichtigkeit von ihm durch Vorlage falscher Urkunden bewirkt worden ist, wiederholt im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht.

Als mildernd wurden dabei das teilweise Geständnis sowie die Sicherstellung, als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2013, RK XXXX2013, wegen §§ 146, 147

(2) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen. Datum der letzten Tat: XXXX2009.

o BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014: Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

Diseer Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX2009 in XXXX, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit Verfügungsberechtigte eines Unternehmens, zu einer Handlung verleitet hat, die diese in einem € 3.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem er sie zum Abschluss eines Mietvertrages über eine Liegenschaft in Wien, verleitet hat, wobei der Gesamtschaden aufgrund der Nichtbezahlung des Mietzinses für den Zeitraum XXXX2009 bis XXXX2010 insgesamt € 10.097,15 beträgt.

Als mildernd wurden dabei der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis sowie das lange Zurückliegen der Tat gewertet.

* BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014, RK XXXX2015, wegen § 132 (1)

StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten, bedingt auf drei

Jahre nachgesehen. Datum der letzten Tat: XXXX2014.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2015: Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre.

o LG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX2016: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

Dieser Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF in der Zeit vom XXXX2013 bis zum XXXX2014 in XXXX mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er durch Vornahme einer Überbrückung mittels Klemme am Stromzähler seine Fleischerei an das öffentliche Stromnetz anschloss und elektrischen Strom für seinen Gebrauch abgezweigte, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, elektrische Energie im Wert von € 131,86 entzogen hat.

Der BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Als erschwerend wurde dabei die einschlägige Vorstrafe gewertet.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2015, RK XXXX2016, wegen §§ 223 (2), 224 STGB: Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 1.200,-). Datum der letzten Tat: 09.04.2015.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016, RK XXXX2016, wegen §§ 146, 147

(1) Z 1 und (2) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr. Datum der letzten Tat: XXXX2016.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2017, RK XXXX2017, wegen § 223 (2) StGB, §§ 146, 147 (1) Z 1 Abs. 2, 148 2. Fall StGB, § 15 STGB, § 133

(1) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten. Datum der letzten Tat: XXXX2016.

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX, Zl XXXX.

Dieser Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF in XXXX und anderen Orten Österreichs vom XXXX2015 bis zum XXXX2016, in insgesamt drei Angriffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein und teilweise unter Verwendung von falschen Urkunden, ab der dritten Tat gewerbsmäßig, nachdem er bereits zwei solche Taten begangen hat, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht hat, wodurch Personen in einem € 5.000,00 übersteigenden Betrag (konkret € 37.614,00) am Vermögen geschädigt wurden bzw. werden sollten.

Zudem hat der BF am XXXX2016 in XXXX ein Gut, dass ihm anvertraut worden ist, und zwar ein unter Eigentumsvorbehalt stehendes Fahrzeug mit einem noch aushaftenden Restzahlungsbetrag in Höhe € 4.664,30 somit einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch zu bereichern indem er das Fahrzeug um € 6.500,00 verkaufte.

Auch hat der BF im August und September 2016 in XXXX eine falsche Urkunde, und zwar einen totalverfälschten serbischen Führerschein im Rechtsverkehr anläßlich einer Polizeikontrolle zum Beweis seiner Lenkerberechtigung, somit zum Beweis eines Rechtes, gebraucht.

Als mildernd wurden dabei das umfassende Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet.

* LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2017, RK XXXX2017, wegen § 223 (2) StGB, § 165 (1) StGB, § 12 3. Fall StGB, §§ 146, 147 (1) Z 1, 147

(2) StGB, §§ 133 (1), 133 (2) 1. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten, bedingt nachgesehen auf 3 Jahre. Datum der letzten Tat: XXXX2015.

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX, Zl. XXXX und LG XXXX, Zlen., XXXX und XXXX.

Dieser Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF in XXXX und anderen Orten Österreichs mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern Anderen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über den wahren Kilometerstand bzw. den wahren Erhaltungszustand, Wert der und die Eigentumsverhältnisse der Fahrzeuge und teilweise über ihre Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit, indem er überwiegend gefälschte Beweismittel oder Urkunden zur Täuschung verwendete, zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht hat, die diese oder andere teilweise jeweils und in Bezug auf die einzelnen Täter insgesamt in einem € 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, bzw. sonst dazu in Kenntnis des Tatplanes beitrug, indem er am XXXX2015 als Dolmetscher an einem Vertragsabschluss auftrat.

Zudem hat der BF Güter in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, die ihm anvertraut wurden, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem der BF ein, unter Eigentumsvorbehalt eines Unternehmens stehendes, Fahrzeug am XXXX2015 verkaufte und zu einen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem XXXX2015 und Ende 2015, das besagte, im Eigentum eines anderen Unternehmens stehende, Fahrzeug im Wege eines Mietvertrages vom XXXX2015 zur Benützung übergeben worden war, sich zueignete, indem er es entgegen der Konditionen des Mietvertrages nicht zurückstellte, sondern an das erstgenannte Unternehmen zurückgab.

Auch hat der BF eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter als Mittäter zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor Ende 2015 einen gefälschten Kaufvertrag über ein Fahrzeug zwischen einer fiktiven Person und dem BF vom XXXX2014 zum Bewies des rechtmäßigen Eigentums gegenüber Verfügungsberechtigten eines Unternehmens, sowie die Herkunft von Vermögenbestandteilen, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, herrühren, verschleiert, indem im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahren Eigentumsverhältnisse an ihnen bzw. die Verfügungsbefugnis über sie falsche Angaben gemacht wurden, oder solche Vermögensbestandteile verborgen.

Als mildernd wurden dabei das teilweise Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen mehrere Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Haft, wobei er derzeit in der Justizanstalt XXXX angehalten wird. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX2019.

Mit jeweiligem Straferkenntnis der BPD XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2001, wurde gegen den BF wegen Verstößen gegen das Meldegesetz, gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG eine Geldbuße in Höhe ATS 2.000,00 sowie Zahl XXXX, vom XXXX2001, wegen eines Verstoßes gegen das Führerscheingesetz, gemäß § 1 Abs. 3 FSG eine solche in Höhe ATS 5.000,00 verhängt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

Die Ehegattin des BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und Kinderbeihilfe und erweist sich der BF als mittellos.

Bis auf seine Ehegattin den gemeinsamen Kindern und eine Schwester verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kernfamilienangehörigen, Geburt des BF in Österreich, Ausreise aus Österreich im Jahre 1977, Schulbesuch in Serbien, Absolvierung des Militärdienstes und zur Berufsausbildung im Herkunftsstaat, Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 1992, Besitz eines Touristenvisums, Besitz eines Aufenthaltstitels und Abweisung des diesbezüglichen Verlängerungsantrages, Besitz einer Niederlassungsbewilligung, Nichtstellung eines Verlängerungsantrages, fehlender Sozialversicherung, Ausweisungsentscheidung, Unterlassung ihrer Effektuierung, Aufenthaltsverbot und dessen Aufhebung, Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, Mittellosigkeit, Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren, Erwerbstätigkeiten, Meldung als selbständig Erwerbstätiger sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Zudem finden die Ehe des BF mit seiner Ehegattin durch eine in Vorlage gebrachte Ablichtung der Heiratsurkunde, die österreichische Staatsbürgerschaft der Ehegattin des BF durch einen in Vorlage gebrachten Staatsbürgerschaftsnachweis, die Abweisung des Verlängerungsantrages des BF sowie der Ausspruch einer Ausweisung durch im Akt einliegende Ausfertigungen der oben zitierten Bescheide, die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, im Datenbestand des Zentralen Melderegisters und die Erwerbstätigkeiten sowie die Sozialversicherungsfreiheit in einem Sozialversicherungsauszug eine Bestätigung.

Die Nichtfeststellbarkeit einer Erkrankung des BF oder der Arbeitsunfähigkeit des BF beruht auf fehlenden dahingehenden Anhaltspunkten. Vielmehr betont der BF seine Arbeitswilligkeit in der gegenständlichen Beschwerde und bringt mit keinem Wort vor, krank oder arbeitsunfähig zu sein.

Der Leistungsbezug der Ehegattin des BF beruht auf deren Angaben vor der belangten Behörde.

Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF habe sich von XXXX2010 bis XXXX2012, XXXX2013 bis XXXX2013 und XXXX2016 bis XXXX2016 in Österreich aufgehalten, rührt von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid her, welche durch den Umstand, dass der BF in den genannten Zeiträumen keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist, und auch sonst keine Beweismittel vorgebracht bzw. angeboten hat, die einen diesbezüglichen Aufenthalt belegen könnten, gestützt werden. Vor dem Hintergrund, dass der BF in den sonstigen Zeiten wiederholt und lückenlos Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorgenommen hat, liegt der Schluss nahe, dass der BF in den meldungsfreien Zeiträumen nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Eine Erklärung für die fehlenden Meldezeiten brachte der BF bis dato nicht vor. Die bloße - unbelegte - Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde seit 1992 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig zu sein, vermag weder als Beweis noch als substantiierte, dahingehende Entgegnung zu genügen.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen samt den näheren Ausführungen, die oben zitierten Beschlüsse sowie die Feststellung, dass der BF die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile und Strafkarten der besagten Gerichte.

Der Zeitpunkt der Festnahme sowie jener der voraussichtlichen Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 20.10.2017.

Der Bestand der Verwaltungsstrafen des BF beruhen auf Ausfertigungen der oben zitierten Straferkenntnisse.

Die nicht festgestellten, fehlenden Anhaltspunkte, welche auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich sprächen, ergeben sich aus dem Nichtvorbringen eines diesbezüglich substantiierten Sachverhaltes. So brachte der BF weder vor, Deutschkenntnisse aufzuweisen oder zur Erlangung solcher Anstrengungen gesetzt zu haben, noch ein besonderes soziales Engagement aufzuweisen oder soziale Kontakte zu pflegen.

Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Abs. 6 Herkunftsstaatenverordnung.

Die Nichtfeststellbarkeit von Abschiebe- oder Rückkehrhindernissen in Bezug auf Serbien, beruhen - wie noch näher ausgeführt wird - auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglich substantiierten Sachverhaltes seitens des BF.

2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF in Ermangelung der Angehörigkeit zu einer sprachlichen Minderheit in serbokroatischer Sprache (vgl. Art 8 Abs. 1 B-VG: Amtssprache Deutsch) oder ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt. (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, aufgrund seiner Inhaftierung, keinen Zugang zu einem Rechtsberater oder -vertreter gehabt zu haben und daher im Zusammenhalt mit der als zu kurz erkennbaren Stellungnahmefrist nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Stellungnahme abzugeben, ist dem entgegenzuhalten, sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt oder im fernmündlichen- wie postalischen Wege entweder an die belangte Behörde selbst oder eine rechtsberatende Einrichtung wenden gekonnt zu haben. Letztlich stand dem BF bis zur Erlassung des Bescheides die Möglichkeit offen, sich in der Sache vor der belangten Behörde zu äußern, was dieser jedoch unterlassen hat.

Die Mitwirkungspflicht des BF trifft diesen hinsichtlich jener Sachverhalte, die in seine persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227) im besonderen Maße. Ferner kann ein allfälliges Schweigen von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden werden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323). In Ermangelung der Verpflichtung der Behörde, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189), kann vor diesem Hintergrund daher gegenständlich kein Verfahrensmangel erkannt werden.

Vielmehr hat die belangte Behörde angesichts der fehlenden Mitwirkung des BF, unter Setzung alternativer Ermittlungsschritte und Heranziehens der ihr zur Verfügung stehenden Akten sowie Einvernahme der Ehegattin des BF, auf die Erhebung der Sachlage, unter Einbindung der Verurteilungen des BF, bestmöglich hingewirkt und den erhobenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde brachte der BF keine vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens abweichenden Sachverhalte vor und trat den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen.

Letztlich ist hinsichtlich aller im angefochtenen Bescheid dargelegter Ermittlungsergebnisse (vgl. VwGH 30.09.1958, 338/56;

20.09.1990, 86/07/0091; 07.07.2009, 2009/18/0198), eingedenk der dem BF im Beschwerdeverfahren eingeräumten Möglichkeit Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003;

28.10.2009, 2008/15/0302) von einer Sanierung allfälliger Verletzungen des Parteiengehörs seitens der belangten Behörde auszugehen.

Das Vorbringen des BF, die belangte Behörde hätte es zudem unterlassen, sich mit der konkreten Rückkehrsituation des BF zu beschäftigen und diese zu ermitteln, ist festzuhalten, dass der BF im Verfahren vor der belangten Behörde mit keinem Wort eine allfällige - substantiierte - Gefährdung seiner Person vorgebracht und dies auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht getan hat. Wegen des Nichtvorbringens eines diesbezüglich relevanten Sachverhaltes ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn dieses vor dem Hintergrund der gesetzlichen Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, vom Fehlen eines Abschiebehindernisses ausgeht. Auch in der gegenständlichen Beschwerde vermochte der BF keinen diesbezüglichen Sachverhalt darzulegen. Die bloße Behauptung, dass das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat einer allfälligen Rückkehr im Wege stünde, lässt keinen konkreten Sachverhalt erkennen, welcher einer Rückkehr des BF nach Serbien tatsächlich im Wege stehen könnte. Insofern genügt diese unbegründete Behauptung an sich nicht als substantiierte Entgegnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

1. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

1. 5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.3. Der letzte Aufenthaltstitel des BF ist am XXXX2010 abgelaufen und hat der BF keinen Verlängerungsantrag gestellt, weshalb diesem seither kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zukommt.

Darüber hinaus - wie noch ausgeführt werden wird - erweist sich der BF als die Sicherheit und Ordnung Österreich gefährdend, weshalb diesen, unbeschadet des zuvor Ausgeführten, auch aus seiner sichtvermerksfreien Einreise- und vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung kein Aufenthaltsrecht zukommt. Zudem wäre der zulässige Aufenthaltszeitraum des BF, eingedenk seines aktuell seit XXXX2016 andauernden durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet, seit langem überschritten.

Auch aus dem bloßen Umstand der Verehelichung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin allein ergibt sich kein Aufenthaltsrecht per se. Vielmehr, dem Antragsprinzip des NAG folgend, bedarf es der Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. § 8 NAG), allenfalls der Stellung eines Verlängerungsantrages (vgl. 24 Abs. 1 NAG), zur Begründung eines aufrechten rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF seit XXXX2010 nicht mehr im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels ist und diesbezüglich auch keinen Verlängerungsantrag gestellt hat, hält sich der BF im Ergebnis unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

3.1.4. Selbst unter Beachtung des bisher im Bundesgebiet zugebrachten Zeitraumes des BF, lässt sich, entgegen der Meinung des BF, nicht erkennen, dass - wenn auch verfahrensgegenständlich nicht relevant (vgl. § 9 Abs. 4 BFA-VG) - diesem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können. Aufgrund des Umstandes, dass der BF bis dato nicht auf einen 10 Jahre durchgehenden straffreien Aufenthaltszeitraum in Österreich zurückblicken kann, sondern wiederholt wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu teilweise sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafen in jeweils relevanten Zeiträumen verurteilt wurde, erfüllte er zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vgl. § 10 StbG idF. BGBl. I 505/1994 und BGBl. I Nr. 124/1998).

3.1.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eing

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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