TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 G307 2186661-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2186661-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.01.2018 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots ein und forderte diesen gleichzeitig auf, binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen wie Integrationsmomenten Stellung zu nehmen.

Der BF gab hiezu keine Stellungnahme ab.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.02.2018, dem BF persönlich zugestellt am 06.02.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben vom 19.02.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.02.2018 vorgelegt und langten dort am selben Tag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und geschieden. Er ist für ein Kind sorgepflichtig und besuchte im Heimatland 6 Jahre lang die Grundschule.

1.2. Der BF reiste zuletzt zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 08.01.2018 in das Bundesgebiet ein. Den letzten ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte er zwischen 22.02.2011 und 06.08.2011. Danach wurde er in Österreich ausschließlich in Justizanstalten angehalten, nämlich vom XXXX.2017 bis XXXX.2017 und vom XXXX.2018 bis XXXX.2018. Am zuletzt genannten Tag wurde er auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet über soziale oder familiäre Kontakte verfügt. Er war zwischen 01.06.2009 und 31.03.2010, 17.06.2009 und 31.03.2010, 23.02.2011 und 28.02.2011 sowie 23.01.2011 und 28.02.2011 jeweils bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet. Ob er über Einkommen oder Vermögen verfügt, konnte nicht festgestellt werden.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig wäre oder an bestimmten Krankheiten litte.

1.6. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 15 StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil desselben Gerichts, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1, 1. Fall StGB zu einer insgesamt 7monatigen Freiheitsstrafe, wovon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, verurteilt.

Darin wurde dem BF angelastet, er habe gemeinsam mit einem anderen Täter am XXXX.2018 in Wien unter anderem einen Bildschirm der Marke Samsung, einen Bohrhammer der Marke Mister Tool, eine Playstation 3, ein Mobiltelefon der Marke Samsung, Computerchips, einen Fahrradsattel, ein Tablet der Marke Archos sowie weitere Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem, jedoch € 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen, indem er mit dem zweiten Täter die Umzäunung des Lagerplatzes der XXXX der Stadt XXXX überklettert sei und sich so Zutritt auf das dortige Gelände verschafft habe.

Als mildernd wurden hiebei der Nichteintritt eines Schadens, als erschwerend die Begehung innerhalb offener Probezeit, das getrübte Vorleben sowie die zweifache Deliktsqualifikation gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die darin angeführten Straftaten begangen hat. Der BF reiste ausschließlich zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet ein.

Der BF wurde am XXXX.2018 festgenommen und am XXXX.2018 aus der Haft entlassen.

1.7. Dem BF wurde das an ihn gerichtete Parteiengehör am 18.01.2018 persönlich zugestellt, worauf er jegliche Antwort schuldig blieb.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Sorgepflichten und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, dem im Akt einliegenden Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 13.10.2017 und dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister,

BF legte eine auf seinen Namen ausgestellten rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der BF lieferte keinerlei Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse oder den Bestand von familiären wie sozialen Kontakten im Bundesgebiet. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, Teile seiner Familie lebten in Österreich, so konnte diese Behauptung nicht bescheinigt werden, weil das Rechtsmittel weder Namen noch Anschrift und Grad der Bindung zu diesen angeblich existierenden Personen Preis gab.

Die Anmeldungen zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergeben sich aus dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ist aus der in Kopie im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX ersichtlich und ergibt sich ferner aus dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Gleiches gilt für die erste Verurteilung des BF. Die Einreise ins Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung von Straftaten ist dem Umstand geschuldet, dass der BF zum Zeitpunkt der Tatbegehung keinerlei Verwurzelung im Bundesgebiet aufwies, nicht gemeldet war und rund um den Zeitpunkt seiner Deliktsbegehung keiner Beschäftigung nachging.

Die Zeitspannen, innerhalb welcher der BF im Bundesgebiet gemeldet war, sind ebenso aus dem ZMR ersichtlich.

Der jüngste Zeitpunkt der Einreise ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF am XXXX.2018 die aktuellste Straftat begangen hat und zu diesem Zweck ins Bundesgebiet eingereist sein muss.

Der BF blieb Angaben zu allfälligen Krankheiten und seiner Arbeitsfähigkeit schuldig, weshalb nicht festgestellt werden konnte, der BF leide an solchen oder sei arbeitsunfähig.

Der Zeitpunkt der Festnahme des BF und jener der Entlassung ergeben sich aus dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX.2018 und decken sich mit den Ausführungen in der Beschwerdevorlage des BFA.

Die Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF folgt der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung und ist dessen Inhalt nicht entnehmbar, dass der BF darauf geantwortet hat, was im Übrigen auch in der Beschwerde zugestanden wurde.

Der Zeitpunkt der Abschiebung ist dem im Akt befindlichen Abschiebeauftrag entnehmbar und wurde vom BFA in seiner Stellungnahme bestätigt.

In Summe vermochte das Rechtsmittel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nichts entgegenzusetzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:

Für den BF, der aufgrund seiner rumänische Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung im Fokus der Betrachtung. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX rechtskräftig wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate bedingt ausgesprochen wurden.

Dieses Handeln stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).

Dem BF ist ferner vorzuwerfen, einzig zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Auch familiäre, berufliche, sprachliche oder gesellschaftliche Bindungen wies der BF nicht nach.

Der BF war nicht in Lage, aus der bereits einmal verhängten Strafsanktion zu lernen und das Unrecht seines Handelns einzusehen. So wurde er innerhalb kürzester Zeit abermals straffällig und erhöhte sich dabei der Schuldgehalt seiner Tat.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die aktuelle Verurteilung liegt erst rund 2 Monate zurück, befand sich der BF bis vor kurzem in Straftat und befindet sich noch immer innerhalb der Probezeit.

Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich daher als zu kurz, um dem BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich vorliegend verhältnismäßig. Der BF kann kein Guthaben auf seiner Habenseite verbuchen. Er weist zwei Verurteilungen auf, befindet sich erst seit kurzer Zeit in Freiheit, ging in den letzten 7 1/2 Jahren keiner Beschäftigung nach, war nicht gewillt, sprachlich Fuß zu fassen und weist keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet auf.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Die kurze, seit der Verurteilung verstrichene Zeitspanne, die Verübung der Taten mit Bereicherungsvorsatz und ohne laufende Beschäftigung in Österreich, die Einreise ausschließlich zum Zwecke des Setzens strafbarer Handlungen, der rasche Rückfall, die aus der Erwerbslosigkeit heraus verübten Delikte, welche wegen des fehlenden Einkommens die weitere Gefahr der Begehung solcher Straftaten mit sich bringt und die fehlende soziale wie sprachliche Verwurzelung in Österreich lassen auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hinzu tritt, dass sich der BF in keiner Form kooperationswillig zeigte und seine Mitwirkungspflicht gröblich missachtete.

Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen, zumal der BF über keine solchen Bindungen verfügt.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz fremden Vermögens und Eigentums) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, im Übrigen kaum vorhandenen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Auch was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des BF als tragbar. So hat die belangte Behörde diesbezüglich die aktuelle Verurteilung des BF, die daraus ableitbare Verwerflichkeit der Tat, die nicht vorhandenen sozialen und beruflichen Bezüge im Bundesgebiet, die fehlende Meldung, und dessen insgesamt fehlende Integration - unter anderem weil sich der BF zuletzt nicht um ein berufliches Fortkommen in Österreich bemüht hat - in seine Betrachtung miteinbezogen. Dass der Großteil der Strafe bedingt ausgesprochen wurde, kann dem BF in Richtung einer kürzeren Aufenthaltsverbotsdauer nicht zu Gute gehalten werden, kommt diesem Umstand im Vergleich zu seinem sonstigen Verhalten in Summe zu wenig Gewicht zu.

3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des BF, seiner "Vorgeschichte", die ihn scheinbar nicht zur Einsicht gebracht hat und des Umstandes, dass sich dieser noch immer in Haft befindet, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl,
EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches
Interesse, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2186661.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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