Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 2195218-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018, Zahl: XXXX, betreffend
Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, vom 11.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.05.2018, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 15.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 11.06.2018 langte per Fax die schriftliche Zurückziehung der Beschwerde vom 09.05.2018 sowie die Zurückziehung der Vertretungsvollmacht durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 24/2017 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Da die Beschwerde zurückgezogen wurde, ist das Verfahren rechtskräftig entschieden und war daher mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2195218.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018