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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0143Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1. der Verlassenschaft nach dem am 17. Juli 1999 verstorbenen JW und
2. der MW, beide vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Herzog Leopoldstraße 2, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung je vom 17. Juni 1999, Zlen. LAS-B-17/3-1999 und LAS-B-18/3/1999, betreffend Einbeziehung eines Grundstückes in das Zusammenlegungsverfahren Weingraben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 3. Oktober 1994, Zl. V/1-418-1994, wurde das Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke in der KG Weingraben eingeleitet. Unter Z. 1 der Verordnung wurden die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke nach Katastralgemeinde, Ried und Grundstücksnummer bezeichnet. In der "Ortsried" wurde u.a. ein zusammenhängendes Gebiet zwischen den Wegen Grundstück Nr. 15/1, 369, 383 sowie 71/1 und der an der Landstraße 331/1 liegenden Grundstücke einbezogen.
Irrtümlich wurde das in diesem Gebiet zwischen den einbezogenen Grundstücken Nr. 54 und 75 liegende Grundstück Nr. 66 in das Zusammenlegungsverfahren nicht miteinbezogen.
Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens wurde aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft am 8. Mai 1998 eine vorläufige Wegtrasse errichtet, welche vom Weg Grundstück Nr. 15/1 zum Weg Grundstück Nr. 71/1 führt und die dort befindlichen, in das Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke nahezu rechtwinkelig quert. Da sich die Beschwerdeführer gegen die Errichtung dieser Wegtrasse ausgesprochen haben, wurde der neu angelegte Weg nur bis zu ihrer Grundstücksgrenze ausgebaut.
Mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 25. November 1998 wurde das Grundstück Nr. 66 der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 des Bgld. Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG) in das Zusammenlegungsgebiet Weingraben nachträglich einbezogen. Das Grundstück werde zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung und zur Herstellung eines günstigen Wege- und Grabennetzes im Verfahren benötigt. Der Bewertungsplan sei noch nicht erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhoben der damals noch nicht verstorbene Johann Woschitz und die Zweitbeschwerdeführerin Berufung. Der projektierte Weg sei mit dem Zweck des Zusammenlegungsverfahrens, nämlich der besseren und zweckmäßigeren Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke aufgrund der Art und Weise seiner Projektierung, insbesondere seiner Breite nicht vereinbar; er könne nicht der Agrarnutzung dienen. Der Weg sei 5 m breit und für Wege im Baulandgebiet geeignet. Ein Agrarweg habe eine maximale Breite von 2,8 m. Die Dimensionierung des Weges deute darauf hin, dass die dem Zusammenlegungsverfahren unterliegenden Rieden für eine baldige Baunutzung bzw. Baulandwidmung vorbereitet werden sollen. Der projektierte Weg diene auch keineswegs einer zweckmäßigen Flureinteilung und auch nicht der Schaffung eines günstigen Wege- und Grabennetzes; in einer Entfernung von 30 m befinde sich bereits parallel hiezu ein Weg, der auch nach Anlage des projektierten Weges nicht aufgelassen werden könne, weil durch einen Wasserlauf, eine Zufahrt zu den dort befindlichen Grundstücken nicht möglich wäre. Entlang des in der Natur befindlichen Grabens an der Rückseite des Grundstückes der Beschwerdeführer befinde sich ein Weg, der bereits benützt werde und der eine Verlängerung des bereits bestehenden, oben bezeichneten Weges darstelle; dessen Verlängerung würde eine problemlose Einmündung in den projektierten Weg im Bereich der Grundstücke Nr. 52, 55 und 58 ermöglichen. In diesem Einmündungsbereich sei der bestehende Graben von anderen Grundstückseigentümern bereits aufgeschüttet worden.
In der mündlichen Verhandlung ergänzten die Beschwerdeführer, dass es auch möglich wäre, den Weg direkt in die Tiefenlinie (vorhandener Graben) zu verlegen. Wo der Weg konkret verlaufen sollte, sei nicht relevant, bei beiden Varianten wäre es jedoch nicht notwendig, das Grundstück der Beschwerdeführer einzubeziehen.
Der Operationsleiter führte aus, dass schon ursprünglich die Einbeziehung des gegenständlichen Grundstückes der Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsgebiet beabsichtigt gewesen sei. Das Grundstück sei irrtümlich nicht in die Einleitungsverordnung aufgenommen worden. Grenze des Operationsgebietes sei der gegenständliche Weg, die ortsseitigen Teilflächen würden wieder ausgeschieden. Die Abfindungsgrundstücke würden im gegenständlichen Bereich lediglich parallel ausgerichtet und den ursprünglichen Besitzern wieder zugeteilt; die Abfindungsrichtung bleibe gleich. Der Weg sei bereits - mit Ausnahme im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer - im Einvernehmen mit den übrigen Grundstückseigentümern errichtet worden und diene der besseren Erschließung der anschließenden Grundstücke. Die Grundstücke seien zwar durch einen schon vorhandenen, weiter vom Ortsgebiet entfernt gelegenen Weg erreichbar; die zweite Zufahrt biete jedoch folgende Vorteile: Um von den hinteren Teilen der Hofstellen ausfahren zu können, hätten die Grundstückseigentümer bisher über die gesamte Länge ihrer Grundstücke zum weiter entfernten Weg fahren müssen, die Bewirtschaftung der Grundstücke sei durch die dauernden Überfahrten erschwert worden. Durch den gegenständlichen ortsnahen Weg werde dies weitgehend beseitigt. Die Anfahrtszeiten würden geringer werden, durch die zweifache Aufschließung komme es zu Bewirtschaftungsvorteilen durch weniger Leerfahrten. Weiters könnten die Grundstücke unabhängig von der Hofstelle von zwei Wegen aus bewirtschaftet werden, was die Verfügungsmöglichkeiten über diese Grundstücke (Verkauf, Verpachtung, Grundstückstausch) erhöhe. Für den Fall, dass die Grundstücke nicht durchgehend bearbeitet werden könnten, sei durch den neuen Weg die Bearbeitung von zwei Seiten her möglich. Die Grundstücke würden zum Teil von einem 3 m bis 4 m tiefen Graben getrennt. Die ortsnahen Grundstücksteile seien vom weiter entfernt liegenden Weg nicht erreichbar und könnten erst durch die Errichtung des ortsnahen Weges von einem Weg aus bewirtschaftet werden. Dies sei auch ausschlaggebend für die Situierung des Weges gewesen. Bei einer Trassenführung wie von den Beschwerdeführern vorgeschlagen wäre dieser Vorteil nicht gegeben. Bei einer Trassenführung in der "Tiefenlinie" sowie bei einer Trassenführung an der ortsentfernten Böschungskante wären nämlich die ortsseitigen Teile der durch den Graben getrennten Grundstücke von keinem öffentlichen Weg erreichbar. Zusätzlich würden kürzere Abfindungsgrundstücke entstehen und in der Tiefenlinie bestehe die Gefahr von Vernässungen, die zur Unbenutzbarkeit des Weges führen könnten. Der von den Beschwerdeführern behauptete Weg bestehe nicht, die vorgelegten Fotos zeigten lediglich im Zuge des Z-Verfahrens errichtete gemeinsame Anlagen. Durch den neuen Weg käme es zu Bewirtschaftungserleichterungen bei den Abfindungsgrundstücken; für die Errichtung des Weges sei das gegenständliche Grundstück unbedingt erforderlich. Als Nebeneffekt entstehe nunmehr eine zweite Zufahrt zu den Hofstellen und käme es dadurch zu einer Entmischung des Verkehrs im Ortsgebiet.
Nach Vorlage eines Vorentwurfsplanes über das Wegenetz im gegenständlichen Teil des Zusammenlegungsgebietes erklärten die sachverständigen Mitglieder des Landesagrarsenates, dass der Argumentation des Operationsleiters gefolgt werden könne; eine zweifache Erschließung von Grundstücken sei für die Bewirtschaftung grundsätzlich vorteilhaft. Die ortsnahen, durch den Graben getrennten Grundstücksteile wären bei jeder anderen Linienführung von keinem Weg erreichbar; dies hätte zur Folge, dass Bewirtschaftungsvorteile verloren gingen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) je vom 17. Juni 1999 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten ergänzenden Ermittlungen, insbesondere des vorgelegten Vorentwurfsplanes, des eingeholten Instruierungsberichtes des Operationsleiters und der ergänzenden mündlichen Ausführungen desselben sowie der gutächtlichen Äußerungen der sachverständigen Mitglieder sei der LAS zur Ansicht gelangt, dass das Grundstück der Beschwerdeführer für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens unbedingt erforderlich sei. Das FLG enthalte weder Bestimmungen über eine Mindest- noch über eine Höchstbreite von Güterwegen; es erscheine jedoch sinnvoll, den Weg 5 m breit vorzusehen, damit bei einem allfälligen Gegenverkehr mit landwirtschaftlichen Maschinen auch ein gegenseitiges Passieren möglich sei. Bezüglich der Trassenführung des gegenständlichen Weges werde den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Operationsleiters insbesonders deswegen gefolgt, weil die sachverständigen Mitglieder des Senates dessen Argumentation bestätigten. Eine zweifache Erschließung von Grundstücken für die Bewirtschaftung sei grundsätzlich vorteilhaft. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Grundstücke bereits durch einen weiter vom Ortsgebiet entfernten Weg erreichbar seien. Durch die zweite Zufahrt werde erreicht, dass die Grundstückseigentümer nicht über die gesamte Länge ihrer Grundstücke zum weiter entfernten Weg fahren müssten, sodass die Bewirtschaftungserschwernis der dauernden Überfahrten beseitigt werde. Weiters verringerten sich durch den ortsnahen Weg die Anfahrtszeiten. Durch die zweifache Aufschließung komme es zu weniger Leerfahrten; dies stelle wiederum einen Bewirtschaftungsvorteil dar. Unabhängig von der Hofstelle könnten die Grundstücke von zwei Wegen aus bewirtschaftet werden, was die Verfügungsmöglichkeiten über diese Grundstücke wie z.B. Verkauf, Verpachtung, Grundstückstausch, erhöhten. Falls die Grundstücke nicht durchgehend bearbeitet werden könnten, sei durch den neuen Weg eine Bearbeitung der Grundstücke von zwei Seiten möglich. Der gegenständliche Weg diene somit der besseren Erschließung der anschließenden Grundstücke. Vor allem aber sei bezüglich der Trassenführung des projektierten Weges zu berücksichtigen gewesen, dass bei jeder anderen Linienführung die ortsnahen, durch den Graben getrennten Grundstücksteile von keinem Weg aus erreichbar wären; dies hätte zur Folge, dass Bewirtschaftungsvorteile verloren gingen. Es habe somit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trassenführung in der Tiefenlinie oder an der ortsentfernten Böschungskante nicht gefolgt werden können, zumal dadurch auch kürzere Abfindungsgrundstücke entstehen würden. Dies stünde einer zweckmäßigen Flureinteilung entgegen. In der Tiefenlinie bestünde weiters die Gefahr von Vernässung, die den Weg unbenutzbar machen würde. Die Einbeziehung des gegenständlichen Grundstückes sei daher erforderlich, um eine zweckmäßige Flureinteilung erreichen und ein günstiges Wege- und Grabennetz herstellen zu können. Auch die Herstellung eines günstigen Wege- und Grabennetzes sei ohne Zweifel eine Maßnahme, um Mängel in der Agrarstruktur zu mildern oder zu beheben und dadurch dem Ziel des Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des § 1 FLG zu dienen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die angefochtenen Bescheide in dem Recht darauf, dass ihr Grundstück nicht nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen werde, verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1996, (FLG) umschreibt die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung wie folgt:
"(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a)Mängel der Agrarstruktur (z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder
b) Maßnahmen im Allgemeinen öffentlichen Interesse (z.B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser- oder Wildbachschutzbauten sowie Gewässerschutzmaßnahmen).
..."
Das Zusammenlegungsgebiet definiert § 2 dieses Gesetzes wie
folgt:
"(1) Das Zusammenlegungsgebiet hat sich auf eine oder mehrere Katastralgemeinden oder auf Teile hievon zu erstrecken. Es ist unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, dass durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmung des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden können.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke).
..."
Gemäß § 3 Abs. 1 FLG ist das Verfahren mit Verordnung
einzuleiten.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist in der Verordnung das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Zusammenlegungsgebiet aus ganzen Grundstücken zu bestehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. können während des Verfahrens mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden. Eine Einbeziehung zu einer zweckmäßigen Flureinteilung ist nur bis zur Erlassung des Bewertungsplanes (§ 14) zulässig.
Im Beschwerdefall wurde das Grundstück Nr. 66 KG W. der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 FLG nachträglich in das Zusammenlegungsgebiet deshalb einbezogen, weil es nach Ansicht der Agrarbehörden jedenfalls zur Herstellung einer gemeinsamen Anlage (Neuanlage des Wegenetzes) erforderlich ist.
Insofern in der Beschwerde zunächst die Voraussetzungen für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens in Frage gestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens auf der eine generell-abstrakte Norm bildenden Einleitungsverordnung (§ 3 Abs. 1 FLG) beruht, deren Gesetzmäßigkeit nur vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 96/07/0042 m.w.N.). Subjektiv-öffentliche Rechte im Zusammenhang mit der Bestimmung und Begrenzung des Kommassierungsgebietes sind vom Gesetz nur dahin eingeräumt, dass Eigentümern in das Gebiet einbezogener Grundstücke das Recht zusteht, sich gegen die mit der Einbeziehung ihrer Grundstücke verbundenen Eingriffe in ihre Eigentumsrechte zur Wehr zu setzen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, 98/07/0151, sowie den hg. Beschluss vom 19. September 1996, 96/07/0137 m.w.N.). Weder das Vorbringen in der Beschwerde noch das erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten des Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. H. H. bieten hinreichenden Anlass, beim Verwaltungsgerichtshof solche Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Einleitungsverordnung zu erzeugen, welche eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG geboten erscheinen ließen. Auch die Beschwerdeführer selbst haben von einer diesbezüglichen Anregung an den Verwaltungsgerichtshof Abstand genommen.
Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall zutreffend davon ausgehen, dass eine Einbeziehung des Grundstückes der Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsgebiet jedenfalls zur Herstellung der projektierten gemeinsamen Anlagen (neues Wegenetz) erforderlich ist. Zur Erreichung einer Verbesserung der festgestellten unzulänglichen Verkehrserschließung der in das Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke im Gebiet "Ortsried", ist die nachträgliche Einbeziehung des Grundstückes der Beschwerdeführer unumgänglich.
Das Zusammenlegungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her (siehe die im § 1 FLG festgeschriebenen Aufgaben und Zielen der Zusammenlegung) der Förderung des gesamten betroffenen Gebietes und nicht lediglich einzelner Eigentümer (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse 20. Dezember 1994, 92/07/0095, und vom 22. Juni 1993, 93/07/0054). Das Verfahren vor der belangten Behörde hat, insbesondere auf Grund der fachkundigen Ausführungen sowohl des Operationsleiters als auch einzelner - auf Grund ihres Fachwissens hiezu besonders berufener - Mitglieder des LAS, denen die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung substantiiert nicht entgegengetreten sind, ergeben, dass Mängel in der Agrarstruktur des betroffenen Gebietes, welche insbes. in der Unzulänglichkeit der Verkehrserschließung dort befindlicher land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke begründet sind, vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLG haben aber die Agrarbehörden diese Umstände im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens mit zu berücksichtigen. Auch die Beschwerdeausführungen vermögen beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken an der Schlüssigkeit der fachkundigen, in die Feststellungen des angefochtenen Bescheides eingeflossen Ausführungen nicht zu erzeugen.
Die belangte Behörde hat sich auch mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel (Photos) in ihrer Beweiswürdigung auseinander gesetzt. Die Beschwerdeführer hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem LAS hinreichend Gelegenheit, zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (insbes. den Ausführungen des Operationsleiters und der fachkundigen Mitglieder der belangten Behörde) eine Stellungnahme abzugeben. Warum die vom Operationsleiter vorgeschlagene Trassenführung des projektierten Weges den Zielen des § 1 FLG am ehesten entspricht, wurde von der belangten Behörde ausreichend und nachvollziehbar begründet. Dass der bereits vorhandene Weg nicht ausreicht, um die Mängel der Agrarstruktur im hier maßgeblichen Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen, hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides plausibel nachgewiesen.
Für die Annahme der Beschwerdeführer, der projektierte Weg diene der Schaffung von Bauplätzen, bietet der - auch durch die vorgelegten Urkunden dokumentierte - Sachverhalt derzeit keinen Anhaltspunkt. Selbst wenn diese Behauptung der Beschwerdeführer zutreffen sollte, ändert sich an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung der belangten Behörde, dass das Grundstück der Beschwerdeführer zur Erreichung Ziele des Zusammenlegungsverfahrens W. erforderlich ist, nichts. Unter Mitberücksichtigung der eingangs näher beschriebenen Lage des Grundstückes der Beschwerdeführer mitten im Zusammenlegungsgebiet und der Tatsache, dass die fehlende Nennung dieses Grundstückes in der Einleitungsverordnung nur auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid aus all diesen Gründen sohin frei von Rechtsirrtum.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1999
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070142.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011