TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W111 1427488-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W111 1427488-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX sowie den XXXX und dessen Obmann XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016, Zl. 820482209, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 56, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, insoweit als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird eine Rückkehrentscheidung in Erledigung der Beschwerde gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe, legitimierte sich im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2012 mit einem gefälschten polnischen Identitätsdokument und gab auf diesbezüglichen Vorhalt an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Nach Festnahme stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 21.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung am 23.04.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus XXXXzu stammen, wo seine Ex-Frau und sein Sohn noch leben würden, und die Ukraine im Mai oder Juni 2011 mit einem Linienbus illegal verlassen zu haben. Er habe nicht früher um Asyl angesucht, da er Angst gehabt habe, dies würde in der Ukraine bekannt werden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an Aktivitäten für die Demokratisierung des Landes teilgenommen habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und gehöre auch keiner politischen Partei an. Er habe nur an Demonstrationen teilgenommen. Auch sei er mehrfach von der Polizei angehalten und einvernommen worden. Dabei sei ihm gesagt worden, er solle nicht mehr an den Demonstrationen teilnehmen und "diese Parteien" nicht mehr unterstützen. Nach den Befragungen sei er immer gleich entlassen worden. Darüber hinaus habe er keine anderen politischen, religiösen oder ethnischen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe er Angst vor den Behörden. Mit Sanktionen habe er bei einer Rückkehr nicht zu rechnen.

Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab er die im Spruch ersichtlichen Personalien zu Protokoll. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Fahrprüfungskarte des Amtes für innere Angelegenheiten vom 25.04.1984 (vgl. AS 83) vor. Der Beschwerdeführer sei seit 1996 geschieden und habe einen am XXXX geborenen Sohn. Seine Eltern und auch sein Bruder seien bereits verstorben. Er gehöre der ukrainischen Volkgruppe an und sei orthodox. Die Frage nach Krankheiten verneinte der Beschwerdeführer und gab hierzu an, er habe jedoch eine Schuppenflechte gehabt. In der Ukraine habe er zuletzt in XXXX gelebt. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung. Er spreche ein wenig Deutsch. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre er nicht an. Fallweise arbeite er in Österreich illegal.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor: "Ich bin aus der Ukraine geflüchtet, ich habe in der Ukraine Angst gehabt. Die Politik ist jetzt schlecht in der Ukraine, es gab nur kurz Demokratie. Jetzt gibt es keine Demokratie mehr."

Nach Aufforderung, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Freunden zu Kundgebungen nach XXXX und XXXX gefahren sei. Er sei von der Polizei mitgenommen, festgehalten und gewarnt worden. Nach Wiederholung dieser Aufforderung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er kein Mitglied einer Partei, sondern Anhänger von Parteien gewesen sei. Nach nochmaliger Wiederholung der Aufforderung, sein Vorbringen zu konkretisieren, gab er an, er sei mitgenommen und bedroht worden. Anfangs habe man ihm nur die Festnahme angedroht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In den 90iger Jahren sei der Beschwerdeführer Mitglied der "Ukrainischen Volksbewegung" gewesen. Dort sei er immer noch Mitglied und interessiere sich auch für Politik. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, kein Mitglied einer Partei gewesen zu sein, gab er an, er habe gesagt, dass er ein Aktivist sei. Auf Vorhalt, wäre er tatsächlich verfolgt worden, hätte er wohl in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, dass man ihn gleich in die Ukraine zurückschicke. Den fremden Ausweis habe er auch aus Angst vor einer Abschiebung verwendet. Bei einer Rückkehr habe er Angst ermordet zu werden oder im Gefängnis zu landen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger, orthodoxen Glaubens und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe. Unglaubwürdig habe er behauptet, dass er sich in der Ukraine oppositionell betätigt habe und aus diesem Grund verfolgt worden sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. In Österreich verfüge er über keine familiären Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Auch verfüge er nicht über nennenswerte Sprachkenntnisse und finanziere sich seinen Lebensunterhalt mit illegaler Arbeitstätigkeit. Ein besonderes Naheverhältnis zu anderen Personen sei nicht behauptet worden.

3. Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.

Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) und § 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt (diese Verurteilung ist zwischenzeitlich getilgt).

Am 11.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist ebenfalls nicht erschienen; das Bundesamt hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 02.12.2015 entschuldigt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in der Ukraine zur Kenntnis gebracht.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2016, Zl. W146 1427488-1/9E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich der Spruchpunkte

I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.

5. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2016, Zl. Ra 2016/20/0027-3, zurückgewiesen.

6. Mit Schreiben vom 11.04.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme, in welcher dieser über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Unter einem wurde ihm - unter Übermittlung eines Fragenkatalogs zu Aspekten seines Familien- und Privatlebens - die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14-tägiger Frist eingeräumt.

Mit Eingabe vom 31.05.2016 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers - infolge Fristerstreckung - mit, dass der Beschwerdeführer seit XXXX das Gewerbe des Hausbetreuers ausübe und in Ausübung dieser Funktion sozial- respektive krankenversichert wäre, weshalb sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Titels nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, als auch eines solchen nach § 56 AsylG, erfüllt seien. Es werde daher ausdrücklich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gestellt, da sich der Beschwerdeführer bereits seit Mai 2011 in Österreich aufhalte und sich aufgrund seiner Asylantragstellung am 21.04.2011 und anschließender Verfahrenszulassung schon seit mehr als drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Auch angesichts des Umstandes, dass die Ukraine nach wie vor ein bürgerkriegsführendes Land sei und auch 50-Jährige noch zum Armeedienst eingezogen werden könnten, sei von einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Beiliegend wurden eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs A2/1, ein Empfehlungsschreiben sowie ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen wird. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der unbescholtene Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung. Er verfüge über keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache, sei illegal eingereist und gründe sich sein legales Aufenthaltsrecht lediglich auf dessen Antragstellung auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen, er sei hier selbständig erwerbstätig und aufrecht krankenversichert. Allerdings werde hierin kein ausreichender Grund für die Annahme eines schützenswerten Familien- und Privatlebens erblickt. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seit seiner Einreise nach Österreich maßgeblich verändert hätte, es seien keine Aspekte einer besonderen Integration seiner Person respektive eines schützenswerten Familien- und Privatlebens erkennbar. Das Bestehen einer individuellen oder allgemeinen Rückkehrgefährdung sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden, dessen Kernfamilie lebe in der Ukraine. Aufgrund fehlender Nachweise einer ausreichenden Integration seien für die Behörde keinerlei Umstände erkennbar, welche die Ausstellung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG rechtfertigen würden, ebensowenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erfülle. Für die Behörde sei nicht zu erkennen gewesen, dass sich eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erweise, weshalb die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu unterbleiben habe.

7. Mit Eingabe vom 19.12.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit mehr als drei Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, sei selbständig erwerbstätig, krankenversichert und seine Identität stehe fest. Verwiesen werde auf die Vorgängerbestimmung des § 44 Abs. 4 NAG, derzufolge auch dann ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iS des § 56 AsylG vorliege, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens nicht geboten wäre und daher eine Rückkehrentscheidung erlassen werden könnte (VwGH 20.10.2011; 2010/18/0254). Maßgebend sei vielmehr die Dauer des Aufenthalts (mehr als fünf Jahre), die Dauer des erlaubten Aufenthalts (mindestens drei Jahre) und in Bezug auf den zu erteilenden Titel "Aufenthaltsberechtigung plus" die Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde: der Beschwerdeführer verdiene rund EUR 1.000,- monatlich, bis 31.03.2017 werde er eine Steuererklärung abgeben, dann werde auch sein Einkommen für 2016 genau feststehen. Im Falle des Zutreffens der im Gesetz normierten Voraussetzungen bestünde ein Recht auf Erteilung des Aufenthaltstitels, zumal die in der Ukraine herrschende Bürgerkriegssituation sicherlich als besonders berücksichtigungswürdig zu werten sei.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Am 17.10.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld mit Schreiben vom 27.11.2017 mitgeteilt, nicht an der Verhandlung teilzunehmen.

Durch den Beschwerdeführer wurden ein Mietvertrag vom 27.12.2016, eine Prüfungsanmeldebestätigung A2 vom 07.12.2017 sowie ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem in Vorlage gebracht.

Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...) R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren?

BF: Nein, ich möchte nur hier bleiben. Ich war schon lange nicht mehr zuhause. Ich habe auch keine Verbindung mehr mit zuhause. Mir gefällt dieses Land. Das ist ein demokratisches Land. Ich werde hier arbeiten und ein normales Leben führen. Als ich hier her gekommen bin hatte ich 65kg und schauen sie mich jetzt an. Ich hatte Schuppenflechte und brauche jetzt keine Behandlung mehr. Scheinbar tut mir das Klima gut.

R: Schildern Sie mir bitte in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.

BF: Ich wurde am XXXX in der Ukraine geboren im Gebiet XXXX. Als ich 7 Jahre alt war habe ich mit der Schule begonnen. Nach der Schule habe ich eine Berufsschule besucht als Maschinenführer und Traktorfahrer. Ich habe nur kurz gearbeitet. Dann habe ich noch eine Berufsschule abgeschlossen. Ich habe dann für die Eisenbahn gearbeitet. Dann habe ich geheiratet. Ich habe woanders gearbeitet. Ich habe als Kranführer für die Eisenbahnen gearbeitet. Ich habe dann in der Ortschaft XXXX gearbeitet und gelebt. Ich arbeitete als Metallfräser. Ich habe dort gelebt. Als ich 30 Jahre alt war, habe ich mich von meiner Frau scheiden lassen. Es hat keine Arbeit mehr gegeben. Nachdem Zerfall der Sowjetunion gab es keine Arbeit mehr, ich habe auch auf dem Markt gearbeitet. Es hat nur Gelegenheitjobs gegeben. Es hat ja damals die Perestroika gegeben. Ich habe mich nicht mit der Politik beschäftigt, war aber ein Anhänger der Perestrojka. Ich war ein Anhänger der Demokratie. Die SBU Leute sind zu uns gekommen und haben Festnahmen durchgeführt. Das war vor meiner Ausreise. Einen kenne ich, weil ich mit ihm in der Schule gelernt habe. Ich kenne ihn schon seit der Kindheit an. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in den Jahren zwischen 1996-2011 am Markt gehandelt habe. Ich habe dort einen Verkaufsstand gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Ukraine verlassen habe, aufgrund der Ängste die ich gehabt habe. Ich habe bereits früher angegeben, dass ich aufgrund der politischen Ereignisse verfolgt wurde. Ich hatte Angst, dass man mich umbringt. Nachgefragt gebe ich nach Rücksprache mit meinem Vertreter an, dass mir bekannt ist, dass sich die Lage in der Ukraine zwischenzeitlich geändert hat und ich gegenwärtig im Falle einer Rückkehr keine Angst vor politischer bzw. asylrelevanter Verfolgung habe obwohl ich einräumen muss, dass ich mich mit den aktuellen politischen Ereignissen nicht im Detail auseinandersetze.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Nur diese Psoriasis. Aber diesbezüglich stehe ich nicht in medizinischer Behandlung.

Der BF zeigt seine Unterarme. Auf diesen ist wenn überhaupt nur eine leichte Rötung zu sehen.

BF: Ansonsten bin ich gesund. Da ich zu keine Ärzte gehe, nehme ich an, dass ich gesund bin.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich arbeite. Ich putze, ich zahle auch Steuer und am Ende des Jahres bekomme ich ein Schreiben wieviel ich verdient habe. Meistens putze ich bei der russischsprechenden Bevölkerung, weil die auch meine Sprache verstehen. Ich gehe zu verschiedenen Leuten, auch zu einem Restaurant. Da sind Freunde von mir. Nachgefragt gebe ich an, dass ich normalerweise zwei Hauptauftraggeber habe. Das ist ein koscheres Restaurant in derXXXX und der zweite Auftraggeber ist die Synagoge in der XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass ich viele jüdische Kundschaften habe. Manchmal putze ich Stiegenhäuser. Aber ich bin zufrieden mit meiner Arbeit.

Nachgefragt kann der BF gegenwärtig keine Unterlagen zu seinen Einkünften vorlegen. Der Beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen bis 05.01.2018 Unterlagen beizubringen aus denen die Art seiner Einkünfte bzw. deren Höhe hervorgeht. Des Weiteren wird aufgetragen bis zu diesem Datum einen Sozialversicherungsdatenauszug beizubringen sowie etwaige Empfehlungsschreiben.

R: Bitte Schildern Sie mir Ihren gesellschaftlichen Umgang in Österreich.

BF: Ich habe viele Freunde hier. In der XXXX wohnen viele russische Leute. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch Kontakt mit österreichischen Leuten habe. Ich habe auch von Österreicher Arbeit bekomme und habe dort geputzt. Ich habe auch eine gute Bekannte. Wir sind nur Bekannte aber ich komme zu ihr, wenn sie Hilfe bekommt. Ich helfe ihr und sie hilft mir. Z.b.: wenn ich ein Schreiben bekomme, sie war mit einem Österreicher verheiratet aber ihr Mann ist verstorben. Sie ist aus Weißrussland. Ich kann die Sprache noch nicht so gut. In der Arbeit hat es auch Österreicher gegeben aber das sind keine guten Freunde von mir.

R: Wo wohnen Sie?

BF: Ich wohne in einer eigenen Mietwohnung. Ein Freund hat mir gesagt, dass ich dort solange leben kann wie ich will.

Der BF legt die Kopie eines Mietvertrages vor.

R: Wovon leben Sie?

BF: Ich verdiene das Geld. Nachgefragt gebe ich an, dass ich schon seit langer Zeit keine Sozialleistungen mehr erhalte.

R: Haben Sie noch Kontakte in die Ukraine?

BF: Nein, schon lange nicht. Seit meiner Einreise weil ich Angst hatte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Ukraine einen Sohn habe aber mit dem keinen Kontakt habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Angst hatte und ich nicht will dass er weiß wo ich bin. Nachgefragt gebe ich an, dass sich meine Familie von mir losgesagt hat und ich deswegen keinen Kontakt mehr mit ihr habe. Ich komme von einer armen Familie und meine Frau kommt aus einer reichen Familie. Meine Eltern waren einfache Leute. Der Grund, warum ich mit meiner Familie keinen Kontakt mehr habe, liegt ausschließlich im privaten Bereich und nicht im politischen Bereich.

R: Was bindet Sie an Österreich?

BF: Wissen sie, damals im ersten Krieg gehörte meine Heimat zu Österreich und mein Großvater war bei der Armee. Er hat mir darüber erzählt. Mir gefällt das Land. Hier sind die Leute so ruhig und es sind gute Leute. Das ist so ein schönes Land, das gefällt mir. Es gibt keine kriminelle Handlungen. Wenn jemand arbeiten will, kann er auch Geld verdienen.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen schon.

R: Haben Sie Deutschkurse oder Prüfungen abgelegt?

BF: Das erfolgt auf privater Basis. Ich habe 100€ bezahlt und das ist im XXXX. Dort steht die Adresse und die Telefonnummer.

Der BF legt eine Prüfungsanmeldebestätigung vom 07.12.2017 über eine geplante Prüfung am 20.01.2017 vor.

R: Haben Sie österreichische Freunde oder Bekannte?

BF: Ich habe schon Bekannte aber ich habe nicht wirklich Kontakt zu ihnen. Ich grüße z.B.: die Nachbarn. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nur Nachbarn habe oder die Leute die ich auf dem Platz treffe, grüße ich sie. Nachgefragt gebe ich an, dass ich unter Österreichern nur lose Bekanntschaften pflege.

Einsicht genommen wird in die Strafregisterauskunft vom 11.12.2017. Es scheinen keine Verurteilungen auf.

Zum Akt genommen wird auch die Kopie eines Ausdrucks aus dem Gewerbeinformationssystem. Aus diesem geht hervor, dass der BF seit XXXX im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist.

Dem BFV wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ukraine (Gesamtaktualisierung 26.07.2017, letzte Kurzinformationen eingefügt am 30.11.2017) zur Stellungnahme übergeben. Auf Wunsch des BFV wird eine Frist zur Stellungnahme bis 05.01.2017 eingeräumt.

R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BF: Ich bitte sie, mich hier zu lassen.

BFV gibt keine weitere Stellungnahme ab. (...)"

Mit Eingabe vom 05.01.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei zur Glaubhaftmachung eines laufenden Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze einen Einkommensbescheid vom 21.03.2017 für das Jahr 2016, aus welchem sich ein Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 10.815,00 ergebe sowie eine Bestätigung des Finanzamtes, wonach kein Abgabenrückstand bestünde. Weiters ein Versicherungsdatenauszug vom 13.12.2017, demzufolge der Beschwerdeführer laufend selbstständig erwerbstätig versichert sei sowie eine Bestätigung der SVA vom 22.07.2017 zur endgültigen Beitragsgrundlage und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA. Für 2017 sei ein Einkommen gleicher Höhe zu erwarten, der Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr werde voraussichtlich im März 2018 vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und trägt den im Spruch angeführten Namen. Der aus der Westukraine stammende Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Mai/Juni 2011 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und suchte am 21.04.2012 um internationalen Schutz an. Jenes Verfahren auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2016, Zl. W146 1427488-1/9E, in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wie auch bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ beendet (bestätigt durch eine Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2016), das Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß der anzuwendenden Übergangsbestimmungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dem Beschwerdeführer, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in der Ukraine aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Ein entsprechendes Vorbringen wurde im nunmehrigen Verfahren nicht substantiiert erstattet.

Der unbescholtene Beschwerdeführer geht seit Ende 2015 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Hausbetreuer für verschiedene Auftraggeber nach, er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist aufrecht krankenversichert. Der Beschwerdeführer wohnt aktuell in einer Mietwohnung, welche er aus eigenen Einkünften finanziert. Er hat Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen, zu seinen in der Ukraine lebenden Angehörigen steht er bereits seit längerem nicht mehr in Kontakt.

Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer in Zusammenschau mit dessen beruflicher Integration würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privatleben darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich, in Übereinstimmung mit den Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 12.01.2016, auf die in Vorlage gebrachten Dokumente (Bestätigung Führerscheinprüfung, AS 83) in Zusammenschau mit dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Unterlagen hinsichtlich dessen selbständiger Erwerbstätigkeit und dem bestehenden Sozialversicherungsschutz, sowie aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck.

Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen über dessen selbständige Erwerbstätigkeit sowie den aufrechten Versicherungsschutz ergeben sich aus den durch den Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (insbesondere Versicherungsdatenauszug vom 13.12.2017 sowie Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 05.01.2016) in Zusammenschau mit seinen dahingehenden Angaben.

Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild des Beschwerdeführers als Nachweis seiner Integration anzuerkennen.

Mangels Vorlage eines dahingehenden aktuellen Nachweises konnte die Höhe des vom Beschwerdeführer durch die ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit aktuell respektive im Zeitraum 2017 bezogenen Einkommens nicht festgestellt werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat wird auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Ukraine, Stand 30.11.2017) verwiesen. Diese wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem von den Unruhen der letzten Jahre nicht betroffenen Gebiet im Westen der Ukraine und brachte im Rahmen der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung keine individuelle oder generelle Gefährdungslage bezogen auf seinen Herkunftsstaat vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) - (4) [...]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) -

(13) [...]"

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 11 Absatz 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Der mit "Richtsätze" betitelte § 293 ASVG idgF lautet auszugsweise:

"(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)-für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)-wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben --1 120,00 €

(Anm. 1),

bb)-wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist --882,78 € (Anm. 2),

cc)-wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat --1 000 € (Anm. 3),

b)-für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 --747,00 € (Anm. 2),

c)-für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)-bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres --274,76 € (Anm. 4),

-falls beide Elternteile verstorben sind --412,54 € (Anm. 5),

bb)-nach Vollendung des 24. Lebensjahres --488,24 € (Anm. 6),

-falls beide Elternteile verstorben sind --747,00 € (Anm. 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

__________________

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €

-und gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52

Anm. 2: für 2017: 889,84 €

-für 2018: 909,42 €

Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €

Anm. 4: für 2017: 327,29 €

-für 2018: 334,49 €

Anm. 5: für 2017: 491,43 €

-für 2018: 502,24 €

Anm. 6: für 2017: 581,60 €

-für 2018: 594,40 €

Anm. 7: für 2017: 137,30 €

-für 2018: 140,32 €)

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) - (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) - (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]

[...]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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