TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 W120 2201431-1

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Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W120 2201431-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian EISNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2018, XXXX, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird - soweit sich diese gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides richtet - stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich dieses Spruchpunktes ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte IV.-VI.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.07.2016 verloren habe (Spruchpunkt IX.).

In Spruchpunkt VII. erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und 5 BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab.

3. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ua beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 18.07.2018, hg. eingelangt am 20.07.2018, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte IV.-VI.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.07.2016 verloren habe (Spruchpunkt IX.).

In Spruchpunkt VII. erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und 5 BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab.

Die belangte Behörde legte der vorliegenden Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017 inklusive der Kurzinformation vom 25.09.2017 zugrunde.

Am 29.06.2018 erschien das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

3.2. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 18 Abs 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Ausgehend davon ist die korrekte Vorgangsweise, über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche mit Erkenntnis abzusprechen (vgl. jüngst VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278).

3.3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde ua den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; in einem eigenen Beschwerdepunkt wendet sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte der vorliegenden Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017 inklusive der Kurzinformation vom 25.09.2017 zugrunde.

Die vorliegende Beschwerde führt aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei.

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage (insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass dem angefochtenen Bescheid Länderberichte zur Lage in Afghanistan zugrunde gelegt wurden, die aufgrund des Vorhandenseins des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 nicht mehr die erforderliche Aktualität aufweisen), kann vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer nicht eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat und die diesbezüglichen Auswirkungen auf seine persönliche Situation sowie angesichts der kurzen Entscheidungsfrist eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

3.4. In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung zuzukommen. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher mittels vorliegendem Erkenntnis ersatzlos zu beheben. Somit kommt der Beschwerde wieder die aufschiebende Wirkung zu.

Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 22/2018 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung der
Entscheidung, ersatzlose Behebung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2201431.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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