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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der B, geboren am 20. Dezember 1978, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 22. November 1996, Zl. Fr 1217/1996, betreffend Aufenthaltsverbot und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das über die Beschwerdeführerin verhängte Aufenthaltsverbot richtet, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Diesbezüglich findet ein Kostenersatz nicht statt;
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen, somit im Umfang der Anfechtung des Ausspruches über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 iVm den §§ 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich (Spruchpunkt I.). Weiters stellte sie gemäß § 54 Abs. 1 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei (Spruchpunkt II.).
Das Aufenthaltsverbot begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin völlig mittellos sei. Weiters sei sie nicht nur ohne gültiges Reisedokument, sondern sogar unter Verwendung einer gefälschten nigerianischen Identitätskarte und ohne Sichtvermerk bzw. Aufenthaltsbewilligung in das Bundesgebiet gelangt und halte sich hier unberechtigt auf. Dies alles rechtfertige über ihre Mittellosigkeit hinaus die Annahme, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde.
Zur Begründung des Ausspruches nach § 54 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde aus: Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren, auf das sie im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich verwiesen habe, ausgeführt, sie hätte 1993 in der SDP (Sozialdemokratische Partei) die Funktion einer Sekretärin innegehabt. Wegen der Ungültigerklärung der am 12. Juni 1992 gewonnenen Wahlen hätte die SDP eine massive Demonstration veranstaltet, wobei es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, als Sekretärin der Partei die Teilnehmer zu registrieren. Soldaten hätten die Beschwerdeführerin und deren Eltern am 10. Oktober 1993 festgenommen und danach die Eltern umgebracht. Die Beschwerdeführerin hätte fliehen können. Am 12. Juli 1994 wäre sie nochmals verhaftet und bis zu ihrer Flucht im "Detention Camp" angehalten worden. Ein katholischer Priester, der dort die Häftlinge besuche, hätte zu ihr gesagt, dass sie am nächsten Tag getötet werden würde. Er hätte ihr dann zur Flucht verholfen. Über Vorhalt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte nigerianische Identitätskarte eine "Totalfälschung" darstelle, hätte die Beschwerdeführerin die Fälschung verneint. Sie hätte dieses Dokument vom Sekretär ihres Dorfes bekommen; dort wäre ein Büro, "wo man Schreiben bekomme, wenn man Probleme habe und wegkommen wolle". Sie hätte dieses Dokument aus Anlass ihrer politischen Probleme bekommen. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin kaum schreiben könne und es daher unglaubwürdig sei, dass sie Sekretärin gewesen wäre, habe sie angegeben, doch Sekretärin gewesen zu sein. Über weiteren Vorhalt, dass sie 1993 - nach ihren Angaben - erst 15 Jahre alt gewesen sein könne und dies ihre Aussage noch unglaubwürdiger mache, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass dies so gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben am 12. Juli 1994 verhaftet worden. Sie habe angegeben, dass sie das vorhin genannte Dokument erhalten hätte, als sie das "Detention Camp" nach einem Jahr und sechs Monaten verlassen hätte. Sie wäre zuerst in ihr Heimatdorf gefahren, um diesen Ausweis zu erhalten, dann wäre sie geflüchtet. Sie hätte - nach ihrer weiteren Aussage - in Togo einen Ungarn kennengelernt, dem sie ihre Probleme geschildert hätte. Mit diesem wäre sie mit einem Frachtschiff nach Ungarn gefahren. Dieses Schiff hätte unterwegs nirgends angelegt und die Fahrt hätte zwei Wochen gedauert. Der Mann hätte sie dann zum Bahnhof in Budapest gebracht, worauf sie nach Graz gefahren wäre.
Es lägen - so die belangte Behörde weiter - keine Bescheinigungsmittel für das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor. Nach ihrer Aussage wäre sie völlig unbehelligt und problemlos aus dem "Detention Camp" geflüchtet. Ihre Aussage, sie hätte das genannte Dokument, welches am 16. Dezember 1994 ausgestellt worden wäre, erhalten, als sie das "Detention Camp" nach einem Jahr und sechs Monaten verlassen hätte (dies wäre vom Datum ihrer Verhaftung am 12. Juli 1994 weg gerechnet etwa Mitte Dezember 1995), sei unglaubwürdig. Weiters seien ihre Angaben, dass sie zuerst in ihr Dorf gefahren wäre, um sich diesen Ausweis zu besorgen und dann geflüchtet wäre, keinesfalls nachvollziehbar und mit den Denkgesetzen absolut unvereinbar. Es sei unglaubwürdig, dass jemand, der knapp vor seiner Hinrichtung stehe, sich noch nach seiner Flucht in sein Heimatdorf begebe, um einen Einwohnernachweis zu besorgen. Keine Person würde sich logischerweise in einer vergleichbaren Situation in eine derartige Gefahr begeben. Mangels Feststehens der Identität der Beschwerdeführerin seien ihre Angaben über den angeblichen Gefängnisaufenthalt von vornherein kaum nachprüfbar. Im Hinblick auf die eigenartig anmutenden Umstände ihrer Flucht - laut ihren Angaben mit Hilfe eines katholischen Priesters, wobei die Angaben Details vermissen ließen -, müsse die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens über das ihr angeblich Widerfahrene beträchtlich in Zweifel gezogen werden.
Die Berufungsbehörde gehe von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin über die erlittene Haft aus. Aber selbst wenn man ihren diesbezüglichen Angaben Glauben schenken wollte, sei nicht zu ersehen, dass ihr aktuell, also im Fall einer Abschiebung nach Nigeria, eine ebensolche Behandlung oder gar die Todesstrafe drohe. Eine Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen (§ 37 Abs. 2 FrG) vermöge die Berufungsbehörde, selbst wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin folgte, Sekretärin der SDP gewesen zu sein, ebenfalls nicht zu ersehen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der asylrechtlichen Einvernahme größte Mühe gehabt habe, die Namen der Örtlichkeiten niederzuschreiben und somit die für eine Parteisekretärin erforderlichen Schreibkenntnisse fehlten, ließen beträchtliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass sie überhaupt die Funktion einer Parteisekretärin ausgeübt habe, zu. Weder im Asylverfahren noch im fremdenpolizeilichen Verfahren sei hervorgekommen oder behauptet worden, dass die Beschwerdeführerin im Verdacht stehe, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Dazu komme, dass es sich bei der SDP um eine Organisation handle, die sich in Nigeria legal betätigen könne. Selbst wenn man den "äußerst zweifelhaften und unglaubwürdigen Angaben" hinsichtlich der seinerzeitigen Parteimitgliedschaft und Funktion in der Partei Glauben schenken wollte, sei nicht zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin als seinerzeitiges Mitglied der SDP - diese Organisation könne sich nunmehr in Nigeria legal betätigen - im Fall ihrer Abschiebung in ihr Heimatland mit ihrem Tod zu rechnen habe. Auch sei die Behauptung, dass ihre Eltern von den Soldaten getötet worden wären, keinesfalls "belegbar". Der Name der Beschwerdeführerin scheine in keinem der Berichte von "amnesty international" im Zusammenhang mit einer oppositionellen politischen Tätigkeit in Nigeria auf. Die von der Beschwerdeführerin im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren behauptete bzw. vermutete Gefährdung und Bedrohung im Fall ihrer Abschiebung in ihre Heimat liege keinesfalls vor und sei mangels konkreter und glaubhafter Angaben nicht objektivierbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Aufenthaltsverbot:
Mit dem - am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen - Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterschiedlich zu jenen des Fremdengesetzes aus 1992 geregelt.
§ 114 Abs. 4 und 7 des Fremdengesetzes 1997 lautet:
"(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.
...
(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen."
Die Voraussetzungen für die Erklärung der Beschwerde, soweit sie sich gegen das Aufenthaltsverbot richtet, als gegenstandslos und die Einstellung des Verfahrens im Sinn der eben genannten Bestimmungen sind im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt:
§ 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 lautet:
"§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft."
Damit wurde der Behörde - anders als nach § 18 Abs. 1 FrG - Ermessen eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin hatte in dem zur Erlassung des von ihm angefochtenen Aufenthaltsverbotes führenden Verfahren keine Möglichkeit, erst im Rahmen der nunmehrigen Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 relevante, gegen dessen Erlassung sprechende Umstände aufzuzeigen. Insbesondere enthält der angefochtene Bescheid keine Begründungselemente, die eine Überprüfung im Hinblick auf die nunmehr gebotene Ermessensübung ermöglichen würden.
Es liegt auch kein Fall vor, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (vgl. die in § 38 Abs. 1 Z. 3 sowie § 35 Abs. 3 Z. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 genannten Fälle und zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490). Somit kann nicht gesagt werden, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 "offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände", weshalb er gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist.
Somit war die Beschwerde, soweit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes angefochten wird, gemäß § 114 Abs. 7 iVm Abs. 4 und § 115 des Fremdengesetzes 1997 als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Hingewiesen wird darauf, dass mit dem vorliegenden Beschluss gemäß § 114 Abs. 7 erster Satz, zweiter Halbsatz, des Fremdengesetzes 1997 auch der Bescheid der Behörde erster Instanz außer Kraft tritt.
Vom Zuspruch eines Aufwandersatzes war gemäß § 115 Abs. 1 zweiter Satz des Fremdengesetzes 1997 abzusehen.
Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwN.)
Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Gefährdung bzw. Bedrohung in ihrem Heimatland für unglaubwürdig angesehen hat. Dies geht aus der Begründung hervor, wonach die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens über die erlittene Haft ausgehe, weiters Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass sie überhaupt die Funktion einer Parteisekretärin ausgeübt habe, bestünden, die Behauptungen im Zusammenhang mit der Identitätskarte kaum geeignet seien, ihre Angaben als glaubwürdig erscheinen zu lassen, ihre im Zusammenhang mit der Flucht gemachten Angaben "keinesfalls nachvollziehbar und mit logischen Denkgesetzen absolut unvereinbar" seien und die Behauptung über den Fluchtweg aus geographischen Gründen unglaubwürdig sei.
An diesem Verständnis der Begründung des angefochtenen Bescheides ändert nichts, dass die belangte Behörde ihre Begründung derart ergänzte, dass selbst dann, wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin Glauben schenken wollte, nicht zu ersehen sei, dass ihr aktuell eine Gefahr drohe, und aus dem Umstand ihrer Sekretärinnentätigkeit eine Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen nicht zu ersehen sei. Denn dabei handelt es sich um eine Eventualbegründung, die die vorhin genannte, in unmissverständlicher Weise ausgedrückte Beweiswürdigung nicht ändert und keinesfalls den Schluss zulässt, dass die belangte Behörde die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubwürdig ansehe.
Diese Beweiswürdigung begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Es ist nicht als unschlüssig zu erkennen, dass die belangte Behörde angesichts der oben wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer (angeblichen) Stellung als Sekretärin, über ihre Flucht aus dem "Detention Camp", über die Umstände der Erlangung der (gefälschten) Identitätskarte und letztlich über ihren weiteren Fluchtweg den gesamten Angaben der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit versagt hat. In der Beschwerde wird auch nicht der Versuch unternommen, anhand konkreter Argumente eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung aufzuzeigen. Da Ausführungen zur allgemeinen Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin ein konkretes Vorbringen über ihre Gefährdung oder Bedrohung nicht zu ersetzen vermögen, gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, legt sie nicht dar, welche Umstände vorzubringen ihr verwehrt worden wäre.
Mit den auf eine Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin bezogenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verlässt die Beschwerdeführerin den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt.
Ausgehend von den nach dem Gesagten in einem mängelfreien Verfahren zustandegekommenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erweist sich ihre Ansicht, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine Gefährdung oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG für den Fall ihrer Abschiebung nach Nigeria glaubhaft zu machen, nicht als rechtswidrig. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei bei Abschiebung in ihr Heimatland einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des § 37 FrG ausgesetzt, weil sie im Bundesgebiet um Asyl angesucht habe, stellt eine Neuerung dar und ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nicht zu berücksichtigen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
Die Beschwerde war somit, soweit sie gegen den Ausspruch nach § 54 Abs. 1 FrG gerichtet ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1999
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210012.X00Im RIS seit
11.07.2001