Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W236 2201576-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. 1088967508-151439151:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste im September 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren vier Schwestern, ihren zwei Brüdern sowie zwei entfernteren Verwandten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 28.09.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 (bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt) brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.
3. Nach niederschriftlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017, wies die belangte Behörde mit o.a. Bescheid vom 24.11.2017, Zl. 1088967508-151439151, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Laut Übernahmebestätigung wurde der o.a. Bescheid vom 24.11.2017 am 29.11.2017 vom ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin in dessen Büroräumlichkeiten übernommen (Zustellnachweis auf AS 417). Die Beschwerdefrist endete demnach am 27.12.2017.
4. Am 15.01.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017 ein.
5. Mit Bescheid vom 15.05.2018, Zl. 1088967508-151439151, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ. W236 2201576-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 zur Gänze abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin in dessen Büroräumlichkeiten am 29.11.2017 übernommen und damit rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete demnach am 27.12.2017.
Am 15.01.2018 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Bescheid vom 15.05.2018, Zl. 1088967508-151439151, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ. W236 2201576-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung in dessen Kanzleiräumlichkeiten am 29.11.2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 27.12.2017.
Die am 15.01.2018 mittels Faxnachricht an das Bundesamt übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; er (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W236 2201576-1/2E, abgewiesen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Fristversäumung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2201576.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018