TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W239 2148600-2

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W239 2148600-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 14.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügte laut VIS-Abfrage über ein von 06.07.2016 bis 04.08.2016 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 30.06.2016 von der griechischen Vertretungsbehörde in Tiflis/Georgien. Zu seiner Person liegt zudem zu Deutschland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragsstellung) vom 08.07.2016 vor.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Er habe keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau und seine beiden Söhne seien alle in Georgien.

Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer vor etwa vier Monaten gefasst, und zwar nach seiner Entlassung aus einem näher bezeichneten Gefängnis in Georgien, wo er achteinhalb Jahre in Haft gewesen sei. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sich seine Nachbarn bereits in Österreich befänden und ihm erzählt hätten, dass es ein menschenfreundliches Land sei. Mitte Juli 2016 sei er mit dem Flugzeug von Tiflis nach Athen geflogen. Er sei legal, ohne Unterstützung eines Schleppers, mit einem georgischen Reisepass und unter Verwendung eines griechischen Schengen-Visums ausgereist; den Pass habe er in Deutschland verloren. In Griechenland sei er nur auf der Durchreise gewesen. In Deutschland habe er sich etwa zwei bis drei Monate aufgehalten und habe dort einen Asylantrag gestellt. Eine Asylentscheidung habe er noch nicht bekommen. Da ihn Deutschland nicht aufgenommen habe, habe er sich dazu entschlossen, nach Österreich zu reisen; seit 13.10.2016 sei er nun hier. Er habe nach Österreich gewollt, habe aber in Deutschland um Asyl ansuchen müssen, da er dort erkrankt sei und dann etwa zwei Wochen in einem Krankenhaus in Behandlung gewesen sei. Nachgefragt, was dagegenspreche, das Asylverfahren in Deutschland zu führen, meinte er, was solle er anderes machen, wenn es so entschieden werde, dann müsse er eben nach Deutschland zurück.

Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2008 wegen des Verdachtes auf Mitgliedschaft in einer kriminellen Gruppierung und des Raubes festgenommen worden sei. Während der Vernehmung sei er misshandelt und zu einem Geständnis gezwungen worden. Bei der Gerichtsverhandlung sei er zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach achteinhalb Jahren sei er entlassen worden und habe Beschwerde gegen den Staatsanwalt und den zuständigen Beamten eingereicht. Danach sei es zu Drohungen gekommen. Auch aus dem Gefängnis heraus habe er Beschwerden geschrieben und er sei daraufhin im Gefängnis misshandelt worden. Das Verfahren seiner Beschwerde sei noch nicht abgeschlossen. Er habe acht Zeugen, die für ihn aussagen würden. Auch der Geschädigte sage für ihn aus. Ihm sei von einem näher genannten Polizisten gedroht worden, dass er umgebracht werde, falls er seine Anzeige nicht zurückziehe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, zu einem Selbstmord gezwungen oder umgebracht zu werden.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 27.10.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 04.11.2016 stimmte die deutsche Dublin-Behörde diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

4. Am 10.12.2016 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Über diesen Umstand wurde die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 16.12.2016 in Kenntnis gesetzt und es wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass sich die Überstellungfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 12 Monate verlängere.

5. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 23.02.2017 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die Befragung zu absolvieren. Er sei wegen Tuberkulose behandelt worden und habe Nierenbeschwerden sowie Atemschwierigkeiten. Heute habe er einen Arzttermin zur Untersuchung der Nieren.

Befragt nach etwaigen Dokumenten erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur eine Kopie seines Reisepasses. Das originale Dokument habe er in Deutschland zusammen mit anderen Dokumenten verloren. Sein Rucksack sei ihm gestohlen worden. Zu etwaigen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Österreich gab er an, hier nur sehr gute Freunde zu haben, die schon seit 15 Jahren in Österreich leben würden und auch arbeiten dürften. Er lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Über Vorhalt, dass Deutschland für die inhaltliche Führung seines Verfahrens zuständig sei und seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er immer nach Österreich gewollt habe. In Deutschland habe er niemanden. Die Person, die ihm sein Visum besorgt habe, habe ihm gesagt, dass er zuerst nach Deutschland einreisen müsse und dann direkt mit dem Bus nach Österreich weiterreisen könne. Das sei aber ein Betrug gewesen. Befragt nach konkreten Vorfällen, die seiner Ausweisung nach Deutschland entgegenstünden, brachte er vor, dass ihn die Behörde ohne originale Dokumente gar nicht in die Grundversorgung aufnehmen habe wollen. Er nannte zwei deutsche Städte, in denen er sich aufgehalten habe, und schilderte, dass er von der einen Stadt in eine andere Stadt geschickt worden sei; dort habe er darum betteln müssen, überhaupt aufgenommen zu werden. In der ersten Stadt, in der er angekommen sei, sei er aufgenommen worden, aber in der zweiten Stadt, in die er geschickt worden sei, sei es der Horror gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderberichte zu Deutschland übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Daraufhin gab er an, dass er die beiden Monate, in denen er in der zuvor genannten zweiten deutschen Stadt nicht aufgenommen worden sei, die Hölle durchgemacht habe. Wäre es anders gewesen, wäre er nicht ausgereist. Vorgehalten, dass davon auszugehen sei, dass seine in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Deutschland nicht verletzt würden, entgegnete er, dass er generell auch der Meinung gewesen sei. Er habe aber persönlich andere Erfahrungen gemacht, und zwar in der zweiten deutschen Stadt. In der ersten Stadt habe alles gut funktioniert. Er habe diese Umstände nun geschildert; man müsse entscheiden, ob seine Menschenrechte verletzt worden seien oder nicht. Sonst wolle er nichts mehr zu Deutschland angeben; er habe dort keine Einvernahme gehabt und es sei ihm auch keine Entscheidung mitgeteilt worden.

Die anwende Rechtsberaterin stellte keine Fragen und erstattete kein ergänzendes Vorbringen.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Änderungen der Asylgesetzgebung

Angesichts der Migrationsbewegungen nach Deutschland seit September 2015 wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze, wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vgl. BR 26.10.2015).

Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI o.D.).

Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden und einen Asylantrag stellen. Nach Stellung des Asylantrags erhalten Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das BAMF informiert den Asylwerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a).

Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend sind ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b).

Sichere Drittstaaten

Asylwerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 6.11.2014).

Sichere Herkunftsstaaten

Deutschland verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, auf der momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien stehen. Antragsteller aus diesen sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Ende ihres Asylverfahrens in den Erstaufnahmezentren wohnen und sie dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §§ 29a, 47, 61). Personen aus den sechs Westbalkan-Staaten sollen aber legal einreisen dürfen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für Deutschland vorlegen und die Einreise in ihrem Heimatland beantragen (DS 15.10.2015).

(...)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylwerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen:

1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF kann man Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.

2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylwerbers oder des BAMF) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das VG von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Anwaltliche Vertretung ist zwingend erforderlich.

3. Instanz (Revision): Sowohl das OVG als auch der VGH können die Revision selbst zulassen oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten - Asylwerber oder BAMF - vom OVG, VGH oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Ähnlich wie in 2. Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das OVG - vom BVerwG oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das BVerwG beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils. Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung ("Durchentscheiden") nicht aus, hebt das BVerwG das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das OVG oder den VGH zurück. Gegen ein Urteil des BVerwG gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (BAMF 22.5.2014c).

Quellen

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AsylG - Asylgesetz (20.10.2015): Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist ...;

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2015): Aktuelle Zahlen zu Asyl ...;

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014a):

Antragstellung ...;

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014b):

Anhörung und Entscheidung ...;

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014c):

Klageverfahren ...;

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.11.2014):

Einreise über sichere Drittstaaten und Flughafenverfahren ...;

-

BMdI - Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen ...;

-

BMdI - Bundesministerium des Innern (o.D.): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland ...;

-

BR - Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (26.10.2015):

Effektive Verfahren, frühe Integration ...;

-

DS - Der Standard (15.10.2015): Deutschland kürzt Leistungen und schiebt schneller ab ...;

-

Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015 ...

Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, für den eigene Regeln gelten. (AIDA 1.2015, vgl. AsylG § 71).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (1.2015): National Country Report Germany ...;

-

AsylG - Asylgesetz (20.10.2015): Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist ...

Non-Refoulement

In der Praxis gewährt die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).

Wer aus wirtschaftlichen Gründen, aber nicht wegen politischer Verfolgung oder Krieg einreist, soll mit den neuen Asylbestimmungen schneller abgeschoben werden. Auch sollen Abschiebungen durch die Länder nur noch für drei Monate ausgesetzt werden dürfen. Flüchtlingen, die ihre Ausreise haben verstreichen lassen, wird der Termin der Abschiebung nicht mehr vorher angekündigt, um ein Untertauchen zu verhindern (DS 15.10.2015).

Quellen:

-

BMdI - Bundesministerium des Innern (o.D.): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland ...;

-

DS - Der Standard (15.10.2015): Deutschland kürzt Leistungen und schiebt schneller ab ...;

-

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Germany ...

Versorgung

Grundversorgung

(...)

Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse soll hinkünftig möglichst in Sachleistungen gewährt werden. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, den die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen (BR 26.10.2015).

Asylwerber (AW) erhalten ihre Bar- und Sachleistungen nur in jenem Bezirk oder jener Stadt, die für sie als Aufenthaltsort festgelegt wurde. Umziehen ist daher nur mit Genehmigung möglich. AW fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurde und keine Nothilfe gewährt wurde (AIDA 1.2015).

In der Regel kann einem Asylwerber, der sich seit drei Monaten legal im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Lediglich Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (siehe oben, Anm.) dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §61).

Im Oktober 2015 wurde beschlossen, dass der Bund für Asylwerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive die Integrationskurse des BAMF öffnet, und stellt dafür mehr Mittel bereit. Außerdem sollen die Integrationskurse besser mit den berufsbezogenen Sprachkursen der Bundesagentur für Arbeit vernetzt werden (BR 26.10.2015).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (1.2015): National Country Report Germany ...;

-

AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz (20.10.2015): § 3 Grundleistungen ...;

-

AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz (26.10.2015): § 3 Grundleistungen ...;

-

AsylG - Asylgesetz (20.10.2015): Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist ...;

-

BR - Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (26.10.2015):

Effektive Verfahren, frühe Integration ...

Unterbringung

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eine pro Land (oft ehemalige Kasernen usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig (AIDA 1.2015). Um die Asylverfahren priorisieren und zügig bearbeiten zu können, sollen Asylwerber verpflichtet werden können, bis zu sechs Monate, solche aus sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss des Verfahrens, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben (BMdI 29.9.2015; vgl. AsylG 20.10.2015, § 47). Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 1.2015).

Ein Teil des am 24.10.2015 in Kraft getretenen Asylpakets betrifft auch Änderungen im Bauplanungsrecht. Damit wird die Unterbringung von Flüchtlingen in winterfesten Quartieren beschleunigt. Mit der neuen Regelung erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen (BR 26.10.2015).

(...)

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (1.2015): National Country Report Germany ...;

-

AsylG - Asylgesetz (20.10.2015): Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist ...;

-

BMdI - Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen ...;

-

BR - Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (26.10.2015):

Effektive Verfahren, frühe Integration ...;

-

Destatis - Statistisches Bundesamt (o.D.): Empfängerinnen und Empfänger nach Bundesländern ...;

Medizinische Versorgung

Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers (DTP 12.2012).

Seit den jüngsten Änderungen beim Asylrecht durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz können die Bundesländer autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen Die gesetzlichen Krankenkassen sollen demnach von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens umfasst. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass davon auch chronische Erkrankungen mitabgedeckt sind, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 48 Monaten haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 1.2015).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (1.2015): National Country Report Germany ...;

-

BMdI - Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen ...;

-

BMG - Bundesministerium für Gesundheit (3.11.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen ...

Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"

Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen in Deutschland gibt es kurz vor Wintereinbruch nicht in jedem Bundesland ausreichend feste Unterbringungen, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab. In Sachsen leben derzeit rund 1.900 Flüchtlinge in Zelten, die auch im Winter genutzt werden sollen. Sie seien alle winterfest, beheizt und mit einem isolierten Boden ausgerüstet. Sogenannte Leichtmetallhallen sollen ab Ende November Abhilfe schaffen. In Niedersachsen und Bremen sind immer noch mehr als 3.000 Flüchtlinge in Zelten untergebracht. Diese werden zwar beheizt, gelten aber nur bedingt als winterfest. In Bremen mussten wegen Orkanböen 1.400 Flüchtlinge für zwei Tage ihre Zelte verlassen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen in Schleswig-Holstein mit 12.600 Plätzen wolle man keine dauerhaften Notunterkünfte in Zelten einrichten. Die Kapazitäten sollen bis Jahresende auf 25.000 Plätze steigen - vor allem durch eine engere Belegung und neue Erstaufnahmen, etwa in alten Kasernen. Es gibt auch Fälle von Unterbringung in Wohncontainern und mehrgeschossigen Neubauten. In Sachsen-Anhalt sind über 200 Flüchtlinge in den Zelten der Bundeswehr und des Deutschen Roten Kreuzes untergebracht, die mit Betonankern im Boden befestigt und sturmfest seien. Rund 2.200 Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen in Zelten hat Rheinland-Pfalz. Bis auf einen Standort seien alle Großzelte winterfest, mit Heizungen, doppelten Wänden und Böden sowie frostsicheren Leitungen. In Nordrhein-Westfalen bestünden alle Flüchtlingsdörfer zurzeit aus Leichtbauhallen. Diese Zelte seien selbst bei Minusgraden winterfest und verfügten über eine Fußbodendämmung. In zwei Bierzelten im bayrischen Übergang Neuhaus warten noch zahlreiche Flüchtlinge auf ihre Weiterfahrt - oder winterfeste Quartiere. Im Freistaat gebe es jedoch kaum noch Quartiere, die nicht winterfest sind. Zum Beginn des Winters leben in Hessen derzeit noch rund 5.000 Flüchtlinge in Zelten. Nach Zahlen des Sozialministeriums in Wiesbaden betrifft dies acht Aufnahmeeinrichtungen, die jedoch derzeit alle zu festeren Unterkünften umgebaut werden oder in andere Gebäude umziehen. In Brandenburg können die meisten Flüchtlinge in beheizbaren Unterkünften unterkommen. Derzeit sind rund 400 Flüchtlinge in beheizbaren Zelten untergebracht. In Hamburg leben nach Angaben der Innenbehörde derzeit noch rund 1.300 Flüchtlinge in Zelten, 420 Plätze sollen auch über den Winter genutzt werden. Bei ihnen handele es um beheizte winterfeste Zelte der Bundeswehr. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gebe es keine Zelte für Flüchtlinge, vorausgesetzt die Flüchtlingszahlen steigen bis Jahresende nicht noch einmal rasant an (WB 20.11.2015).

Bei der Unterbringung von Flüchtlingen zahlt sich inzwischen aus, dass Länder und Kommunen seit Wochen an Strategien arbeiten, schnell feste Unterkünfte bereitzustellen. Vielerorts wurden leerstehende Kasernen der Bundeswehr oder US-Streitkräfte dafür hergenommen. Aber auch andere Bundesimmobilien, wie ehemalige Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser, wurden jüngst vom Verkauf zurückgestellt und zu Notunterkünften umfunktioniert. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) hat systematisch ihren Bestand nach Immobilien durchsucht, die den Kommunen als Unterkünfte dienen könnten. Auf diese Weise sind bereits etwa 120.000 Menschen in staatlichen Liegenschaften untergekommen. Diese Unterkünfte werden Kommunen und Landkreisen seit Beginn des Jahres sogar mietfrei zur Verfügung gestellt. Doch all diese Zahlen sind nur Bestandsaufnahmen (Tagesschau 25.11.2015).

Quellen:

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Tagesschau (25.11.2015): Noch immer kein Dach über dem Kopf ...;

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WB - Westfalen-Blatt (20.11.2015): Flüchtlingszelte nur bedingt wintertauglich ..."

Begründend führte das BFA unter anderem aus, der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.

7. Gegen den Bescheid des BFA vom 24.02.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung per E-Mail vom 08.03.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt fest, dass die behördliche Entscheidung vollinhaltlich angefochten werde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass es die belangte Behörde trotz des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterlassen habe, diesbezüglich weitergehende Ermittlungen anzustellen.

8. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 13.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt; gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Teiles wurde stattgegeben, sodass der Beschwerdeführer am 20.03.2017 aus der Strafhaft entlassen wurde.

9. Am 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt.

10. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers die (ursprünglich per E-Mail vom 08.03.2017 eingebrachte) Beschwerde per E-Mail vom 13.07.2017 (abermals) an das BFA übersendete; die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte daraufhin am 27.07.2017.

In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde durch und erhielt seitens des zuständigen Referenten der Erstaufnahmestelle Ost (EAST Ost) nachstehende Informationen:

Das E-Mail vom 08.03.2017 sei nicht in der Einlaufstelle der EAST Ost eingelangt. Diesbezüglich sei seitens der Einlaufstelle eine Kontrolle der E-Mail-Eingänge vorgenommen worden, jedoch habe der Eingang der Beschwerde nicht festgestellt werden können. Am 13.07.2017 sei die Rechtsberaterin zum zuständigen Referenten ins Büro gekommen, habe sich bezüglich des Verfahrensstandes erkundigt und habe nachgefragt, ob bei der EAST Ost eine Beschwerde eingelangt sei. An diesem Tag habe festgestellt werden können, dass das Verfahren in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sei und keine Beschwerde protokolliert worden sei. Am 13.07.2017 um 12:47 Uhr sei dann das E-Mail samt nunmehr gegenständlicher Beschwerde und Vollmacht im Anhang eingelangt.

Mit Verspätungsvorhalt vom 04.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Daraufhin teilte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail vom 07.08.2017 mit, dass er die gegenständliche Beschwerde persönlich verfasst und am 08.03.2017 um 09:21 Uhr per E-Mail an die Adresse der Einlaufstelle der EAST Ost übermittelt habe. Die entsprechend E-Mail sowie die unmittelbar daraufhin erhaltene Zustellbestätigung werde im Anhang übermittelt. Die Beschwerde sei damit nachweislich rechtzeitig an das E-Mail-Postfach des BFA übermittelt und zugestellt worden. Ein allfälliger Fehler in der Sphäre des BFA könne nicht dem Vertreter des Beschwerdeführers, geschweige denn dem Beschwerdeführer selbst vorgeworfen werden. Abschließend werde auf die Kundmachung des BFA nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG verwiesen, in welcher ausdrücklich auf die Zulässigkeit elektronischer Anbringen hingewiesen werde.

Als Anhang wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt:

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Kundmachung des BFA nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG

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E-Mail-Nachricht vom 08.03.2017 samt Beschwerde und Vollmacht als Anhang

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Zustellbestätigung (08.03.2017, 09:21 Uhr, zugestellt: Beschwerde XXXX)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste unter Verwendung eines von 06.07.2016 bis 04.08.2016 gültigen Schengen-Visums Typ C, ausgestellt von der griechischen Vertretungsbehörde in Tiflis/Georgien, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 08.07.2016 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge gelangte er illegal in das österreichische Bundesgebiet und suchte hier am 14.10.2016 um internationalen Schutz an.

Das BFA richtete am 27.10.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, dem die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.11.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner gravierenden Erkrankung, die seiner Überstellung nach Deutschland entgegenstünde.

Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 13.03.2017 nach § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt; gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer befand sich in Untersuchungs- und in Strafhaft und es wurde die Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 12 Monate verlängert.

Am 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.02.2017 wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers per E-Mail vom 08.03.2017, zugestellt um 09:21 Uhr, rechtzeitig bei der Einlaufstelle der EAST Ost eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise mittels eines griechischen Schengen-Visums und hinsichtlich der Asylantragstellung in Deutschland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen in Zusammenschau mit dem Ergebnis des VIS-Abfrage und dem vorliegenden EURODAC-Treffer.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Deutschlands ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch zahlreiche Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Soweit auf Quellen älteren Datums Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass sich die Allgemeinsituation in Deutschland seither nicht verschlechtert hat.

Dass der Beschwerdeführer weder unter gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, noch über besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem Akteninhalt. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer wegen Tuberkulose behandelt worden sei und Nierenbeschwerden sowie Atemschwierigkeiten habe, wurden keinerlei medizinische Befunde vorgelegt oder nachgereicht, sodass vom Vorliegen gravierender Beeinträchtigungen nicht ausgegangen werden kann. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge einige Freunde in Österreich hat, lässt sich noch keine besonders starke Bindung ans Bundesgebiet ableiten. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, die klar gegen eine gelungene Integration im Bundesgebiet spricht, ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen des zuständigen Landesgerichtes.

Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers auf 12 Monate verlängert hat, ergibt sich aus dem rechtzeitig an die deutschen Behörden gerichteten Mitteilungsschreiben des BFA vom 16.12.2016. Die am 30.03.2017 erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland lässt sich dem im Akt befindlichen Schreiben der zuständigen Landespolizeidirektion vom selben Tag entnehmen.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist festzuhalten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers mittels einer dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Zustellbestätigung bzw. "Übermittlungsbestätigung" (08.03.2017, 09:21 Uhr, zugestellt: Beschwerde KASARSKI Aleksi) nachweisen konnte, dass das am 08.03.2017 an die Einlaufstelle der EAST Ost gesendete E-Mail samt Beschwerde und Vollmacht im Anhang dort auch unmittelbar nach Versendung eingelangt ist. Damit wurde dem Umstand der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Vorlage einer "Übermittlungsbestätigung" zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Übermittlung von Schriftstücken genüge getan (siehe dazu VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; VwGH 08.10.2014, 2012/10/0100; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Die am 08.03.2017 übermittelte Beschwerde erweist sich als rechtzeitig, zumal die Zustellung des angefochtenen Bescheides laut Zustellschein am 27.02.2017 durch persönliche Übernahme des Schriftstückes erfolgte und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist somit erst mit Ablauf des 13.03.2017 endete.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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