TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W111 1401797-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W111 1401797-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Weißrussland, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. 443322402-1772125, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, § 55 Abs. 1a FPG, § 13 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 20.02.2008 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er in seiner Heimat Weißrussland im Besitz von Papieren gewesen sei, für die sich der Geheimdienst interessiert habe. Man hätte ihn deshalb mehrmals abgeholt, eingesperrt und misshandelt. Dabei sei er stets nach diesen Papieren gefragt worden, über deren Inhalt er jedoch nichts wisse.

2. Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen am 26.02.2008, 31.03.2008 und 29.08.2008 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass er drogenabhängig und mit Hepatitis B und C infiziert sei. Er bekomme in Österreich Drogenersatzstoffe und sei auch schon in seiner Heimat Teilnehmer eines Substitutionsprogrammes gewesen. Nach seinen Fluchtgründen befragt meinte der Beschwerdeführer, dass er Probleme mit dem KGB habe, welcher sich für Dokumente interessiere, die er von seinem in der Zwischenzeit verstorbenen Vater erhalten habe. Dabei handle es sich um Schachteln mit Unterlagen, deren Inhalt er aber nicht kenne und von denen er auch nicht mehr wisse, wo sie sich nun befänden. Insgesamt sei er vom KGB deshalb bereits ca. sieben Monate, von März bis September oder Oktober 2006, festgehalten worden. In der Haft sei er auch gefoltert worden, indem man ihm zahlreiche Verletzungen mit Messern und Knüppeln zugefügt sowie Drogen verabreicht habe, um ihn abhängig zu machen.

3. Mit Urteil des LandesgerichtsXXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12, 15 Abs. 1, 127, 229 Abs. 1, 135 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.09.2008, Zl. 08 01.838-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.02.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß § 10 Absatz 1 AsylG verfügt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund zahlreicher Widersprüche und unplausibler Angaben im Fluchtvorbringen von dessen Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden müsse. Es sei somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe. Im Übrigen seien dessen gesundheitliche Probleme schon in Weißrussland vorhanden gewesen, sei auch dort eine Behandlung bzw. Therapie seiner Drogensucht möglich und bestehe auch keine Gefährdung von nach Weißrussland abgeschobenen Asylwerbern. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine familiären oder privaten Bindungen in und zu Österreich, die seiner Ausweisung entgegenstünden.

5. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.09.2008 rechtzeitig Beschwerde eingebracht, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2008, Zl. D2 401797-1/2008/3E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abwies.

In der Entscheidungsbegründung verwies der Asylgerichtshof im Wesentlichen auf die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers, die vom Bundesasylamt im Rahmen einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dargestellt worden seien.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

8. Am 23.04.2011 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, er habe im April 2010 von der weißrussischen Botschaft erfahren, dass er kein Staatsbürger Weißrusslands (mehr) sei. Er betrachte sich daher nun als staatenlos. Zudem habe sich auch seine Lebenssituation geändert, da er sich nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft befinde, die überdies im sechsten Monat von ihm schwanger sei. Seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens habe er Österreich nicht verlassen.

9. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.05.2011 gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen zu haben, da er nicht wisse, wo er hinfahren solle. Auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit er besitze, meinte der Beschwerdeführer, er sei Staatsbürger Weißrusslands, da er dort geboren worden sei. Seine nunmehrige Lebensgefährtin [Anmerkung: eine in Österreich als Flüchtling anerkannte Staatsangehörige der Russischen Föderation] sei im sechsten Monat von ihm schwanger und er wohne mit dieser auch in einem gemeinsamen Haushalt. Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat meinte der Beschwerdeführer, dass in Weißrussland "alles schlecht" ausschaue.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 11 03.919-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen geäußert habe und bezüglich des einzig neu vorgebrachten Sachverhaltselements, des behaupteten mutmaßlichen Verlusts der weißrussischen Staatsbürgerschaft, entschiedene Sache vorliege, zumal bereits im Erstverfahren festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Weißrusslands sei. Eine diesbezügliche Änderung dieses Status sei mangels Vorliegen von Identitätsdokumenten nicht hervorgekommen bzw. fuße diese Behauptung - die der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen der Einvernahme vom 09.05.2011 nicht mehr aufrecht gehalten habe - lediglich auf der Tatsache, dass ihm unter den von ihm bekanntgegebenen Identitätsdaten von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates kein Dokument zur Heimreise ausgestellt worden sei. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar vorgebracht habe, seit etwas mehr als einem halben Jahr eine Lebensgemeinschaft zu führen und dass sich seine Freundin im sechsten Schwangerschaftsmonat befinde, ein "tatsächlich bestehendes intensives Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK jedoch zu verneinen sei, da der Beschwerdeführer weder das Geburtsdatum noch den Geburtsort seiner Lebensgefährtin nennen habe können, die Beziehung erst seit ein paar Monaten bestehe und auch keine gemeinsame Meldeadresse vorhanden sei, weshalb von keinem gemeinsamen Haushalt ausgegangen werden könne. Weiters habe der Beschwerdeführer bis jetzt noch keine maßgeblichen Verfestigungs- und Integrationstatbestände verwirklicht, sei vielmehr im Gegenteil mehrfach straffällig geworden, von sozialstaatlichen Leistungen der Republik Österreich abhängig und verfüge nur über rudimentäre Deutschkenntnisse, sodass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung jedenfalls überwiegen würden.

11. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2011 rechtswirksam zugestellt und erhob dieser dagegen fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl "schwerwiegende Änderungen des Sachverhalts" eingetreten seien, welche darin begründet lägen, dass er nunmehr mit einer in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten Frau verheiratet sei. Diese erwarte zudem Mitte September ein gemeinsames Kind.

12. Mit Erkenntnis vom 11.07.2011, Zl. D1 401797-2/2011/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.

In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der (neuerlichen) Antragstellung auf internationalen Schutz am 23.04.2011 aber auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2011 angegeben habe, seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. In einer Zusammenschau der niederschriftlichen Einvernahmen und des Beschwerdeschriftsatzes ergebe sich überdies, dass der einzige "neue" Umstand, den der Beschwerdeführer ins Treffen geführt habe, die Tatsache sei, dass er seit etwas über einem halben Jahr eine in Österreich als Flüchtling anerkannte russische Lebensgefährtin habe, die nunmehr ein Kind von ihm erwarte. Inwiefern dieser Umstand - unbeschadet allfälliger damit in Zusammenhang stehender Erwägungen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung - eine "schwerwiegende Änderung des Sachverhalts" darstellen solle, bleibe jedoch im Dunkeln und werde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht näher ausgeführt. Die noch am 23.04.2011 vom Beschwerdeführer angedeutete Behauptung, kein weißrussischer Staatsangehöriger (mehr) zu sein, habe dieser weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2011 noch im Beschwerdeschriftsatz aufrecht erhalten. Vielmehr gehe daraus jeweils hervor, dass sich der Beschwerdeführer wohl weiterhin als weißrussischer Staatsangehöriger ansehe und seien auch für den Asylgerichtshof keinerlei Hinweise hervorgekommen, die auf einen Verlust der Staatsbürgerschaft hindeuten würden. Lediglich die Tatsache, dass unter den vom Beschwerdeführer genannten Identitätsdaten von den zuständigen österreichischen Behörden bis jetzt kein Heimreisezertifikat bei der weißrussischen Botschaft erlangt werden habe können, stelle hingegen noch kein maßgebliches Indiz für einen allfälligen Verlust der weißrussischen Staatsbürgerschaft dar, sondern lasse vielmehr den Schluss zu, dass dieser bei seiner Antragstellung nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu seiner Person gemacht habe. Neue Tatsachen, die in Verbindung mit den im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen stünden, seien vom Beschwerdeführer hingegen überhaupt nicht vorgebracht worden.

13. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 4,--, gesamt EUR 560,--, im Nichteinbringungsfall zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Drittes Verfahren auf internationalen Schutz:

14. Am 03.05.2012 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge der Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen an, er leide an Hepatitis B. Seine Erkrankung an Hepatitis C sei hingegen laut Auskunft der Ärzte geheilt. Er habe das österreichische Bundesgebiet seit der ersten Antragstellung nicht verlassen. Einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle er, da die im Zuge seines ersten Verfahrens angegebenen Gründe aufrecht seien. Darüber hinaus lebe er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zusammen, habe sich in Österreich integriert und die deutsche Sprache gelernt. Er wolle für seine Familie da sein und "den gleichen Status" wie seine Lebensgefährtin erlangen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei für ihn nicht möglich, da er dort in Lebensgefahr sei.

15. Mit Verfahrensanordnung vom 09.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.

16. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Mit seiner Lebensgefährtin, die neben der gemeinsamen Tochter noch zwei weitere Kinder habe, wohne er bereits seit mehr als eineinhalb Jahren zusammen. Eine gemeinsame Meldeadresse bestehe jedoch erst seit einem Monat, da es sich bei der ehemaligen Wohnung seiner Lebensgefährtin um eine solche für alleinstehende Mütter gehandelt habe. Er werde nicht nach Weißrussland zurückkehren. Seine bisherigen Fluchtgründe halte er aufrecht.

Unmittelbar nach der Geburt seiner Tochter habe er die weißrussische Botschaft in XXXX aufgesucht, um Dokumente zu erhalten, sei dort jedoch "nur ausgelacht" worden. Er erhalte nicht einmal ein Dokument darüber, dass er kein weißrussischer Staatsbürger sei. Zu seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Mutter habe er keinen Kontakt.

17. Mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. 12 05.372-EAST Ost, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung des neuerlichen Antrages nicht ausreiche, einen gegenüber den früheren Anträgen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens nicht maßgeblich geändert. Der Beschwerdeführer stütze seinen nunmehrigen Antrag auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise vorgefallen seien; das gegenständliche Vorbringen decke sich daher mit den bereits dargelegten Fluchtgründen. Das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin sowie seiner Tochter sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihm und seiner Lebensgefährtin der unsichere Aufenthaltsstatus (des Beschwerdeführers) in Österreich bekannt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, sich von Weißrussland aus im Rahmen der österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen außerhalb des Asylrechts um eine Niederlassungsbewilligung in Österreich zu bemühen. Überdies stehe es seiner Lebensgefährtin frei, durch regelmäßige Besuche in Weißrussland den Kontakt aufrechtzuerhalten.

18. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im gegenständlichen Fall nicht zulässig gewesen sei, da seit der negativen Entscheidung des vorangegangenen Verfahrens neue Tatsachen mit Asylrelevanz aufgetreten seien. Seit der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes habe sich das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich weiter verfestigt. So erkenne auch die belangte Behörde, dass ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege und beziehe sich auf verschiedene von ihm vorgelegte Dokumente, wie etwa die Geburtsurkunde seiner Tochter oder den Mietvertag seiner Lebensgefährtin. Demgegenüber werde ausgeführt, dass er realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen habe können, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde überdies erwogen, dass auch keine weiteren Umstände zu seiner Integration bekannt seien. Das Bundesasylamt habe es jedoch unterlassen, entsprechende Fragen an ihn zu richten. So seien seine Deutschkenntnisse - er verstehe nahezu alles und könne sich auch ausreichend in der deutschen Sprache verständigen - ebenso unberücksichtigt geblieben wie die Intensität seines Familienlebens. Es sei daher notwendig, den tatsächlichen Grad seiner integrativen Verfestigung in der österreichischen Gesellschaft im Rahmen einer weiteren Befragung festzustellen. Nicht entsprechend gewürdigt worden sei zudem die Tatsache, dass die weißrussische Botschaft sich sowohl weigere, ihm Dokumente auszustellen, als auch zu bestätigen, dass er kein weißrussischer Staatsbürger sei.

19. In seinem Schreiben vom 09.06.2012 wies der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass er mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, denen in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, im gemeinsamen Haushalt lebe.

20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.06.2012, Zl. D1 401797-3/2012/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof insbesondere Folgendes aus:

"(...) Bereits anlässlich seiner (neuerlichen) Antragstellung auf internationalen Schutz am 03.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, seit dem rechtskräftigen Abschluss seiner Vorverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben und ergibt sich in einer Zusammenschau der niederschriftlichen Einvernahmen und des Beschwerdeschriftsatzes, dass der einzige "neue" Umstand, den der Beschwerdeführer ins Treffen zu führen vermag, die Tatsache ist, dass er mit seiner in Österreich als Flüchtling anerkannten russischen Lebensgefährtin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe und sich integriert habe.

Das in der Einvernahme am 14.05.2012 erstattete und im Beschwerdeschriftsatz bekräftigte Vorbringen, wonach die weißrussische Botschaft in XXXX nicht bereit gewesen sei, Dokumente oder ein Schreiben mit dem Inhalt, dass er nicht über die weißrussische Staatsbürgerschaft verfüge, auszustellen, wurde bereits im vorhergehenden, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren thematisiert (siehe dazu das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011, Zl. D1 401797-2/2011/4E). Auch im gegenständlichen Verfahren sind keinerlei Hinweise hervorgekommen, die auf einen Verlust der Staatsbürgerschaft hindeuten würden.

Neue Tatsachen, die in Verbindung mit den in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen stehen würden, wurden vom Beschwerdeführer hingegen überhaupt nicht vorgebracht.

Da nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde, ging diese richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten ist und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. (...)

Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer seit April 2012 mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen, amXXXX im Bundesgebiet geborenen Tochter (sowie zwei weiteren minderjährigen Kindern der Lebensgefährtin), die in Österreich als XXXX sind, im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgemeinschaft wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens zufolge Ende des Jahres 2010 begründet (vgl. AS 119 des Verwaltungsaktes über den Antrag vom 23.04.2011, wonach der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 09.05.2011 angegeben hat, dass die Lebensgemeinschaft bereits ein halbes Jahr bestehe). Der Asylgerichtshof geht daher - ebenso wie das Bundesasylamt - von einem tatsächlich bestehenden Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aus.

Die im gegenständlichen Fall gebotene Interessenabwägung fällt jedoch aus folgenden Gründen zu Lasten des Beschwerdeführers aus:

Dem Beschwerdeführer musste nicht nur bekannt sein, dass die mit einer Antragstellung auf internationalen Schutz verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt und es demnach vorhersehbar ist, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt, vielmehr musste dieser bereits seit Herbst 2008 aufgrund seines rechtskräftig negativ abgeschlossenen (ersten) Asylverfahrens samt Ausweisungsentscheidung damit rechnen, jederzeit aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben werden zu können, zumal auch schon seit 19.12.2008 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren über ihn verhängt worden war.

Die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers entstand seinen Angaben zufolge überdies erst nach rechtskräftigem Abschluss des mit dem Ausspruch einer Ausweisung nach Weißrussland verbundenen ersten Asylverfahrens und ist nicht von einem besonderen Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis geprägt. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in Österreich war ihm überdies lediglich aufgrund der - im Ergebnis unberechtigten - Anträge auf internationalen Schutz möglich und erlaubt.

Der nunmehr lediglich auf Basis der Anstrengung eines dritten Asylverfahrens legitimierte Aufenthalt im Bundesgebiet und eine damit verbundene allfällige Intensivierung des Privat- bzw. Familienlebens kann im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers ist somit jedenfalls zu konstatieren, dass sowohl das Eingehen der Lebensgemeinschaft als auch die Zeugung seiner Tochter jeweils zu Zeitpunkten stattfand, zu welchen dieser (nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008 und vor Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 23.04.2011) rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war und somit keinesfalls mit einer allfälligen Fortsetzung seines Aufenthaltes rechnen durfte. Die nunmehr bestehende Situation liegt daher letztlich allein in der Verantwortung der Partner selbst. Das Gewicht eines durch die Ausweisung beeinträchtigten Familien- und Privatlebens wird somit durch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entstehung nicht darauf verlassen konnte, dieses in Österreich in Zukunft fortführen zu können, erheblich gemindert (vgl. EGMR 11.04.2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es sich bei der Lebensgefährtin und der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers um anerkannte Flüchtlinge handelt. In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Staatsangehörige der Russischen Föderation ist und - ebenso wie die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers - über einen für alle Staaten (mit Ausnahme der Russischen Föderation) gültigen Konventionsreisepass verfügt. Wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat, steht es der Lebensgefährtin daher frei, den Kontakt mit dem Beschwerdeführer etwa durch regelmäßige Besuche in Weißrussland aufrechtzuerhalten (siehe in diesem Zusammenhang auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.02.2011, wonach aus der Russischen Föderation stammende Personen mit einem österreichischen Konventionsreisepass samt Visum nach Weißrussland reisen können; vgl. auch die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.03.2007 über die Möglichkeit der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für Staatsangehörige der Russischen Föderation mit Kindern in Weißrussland). Darüber hinaus bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich von Weißrussland aus im Rahmen der österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen um eine Niederlassungsbewilligung in Österreich zu bemühen.

Hinweise auf ein besonders intensives und nachhaltiges ehrenamtliches Engagement des Beschwerdeführers in karitativen oder gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen bzw. ein sonstiges intensiviertes Privatleben, welches auf eine besondere Verankerung des Beschwerdeführers in der österreichischen Gesellschaft schließen lassen würde, liegen nach dem vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht vor. Ein mittlerweile eingetretener Erwerb von Deutschkenntnissen aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

Das von dem Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bietet jedenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich in besonderer Weise integriert hätte.

Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach - wegen Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung sowie wiederholt wegen versuchtem Diebstahl - strafgerichtlich verurteilt worden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Bereits aufgrund dieses Umstandes kann daher nicht von einer außergewöhnlichen sozialen Integration in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden.

Auch unter Berücksichtigung der bestehenden Lebensgemeinschaft mit einer als Flüchtling anerkannten russischen Staatsangehörigen und der Tatsache, dass dieser Lebensgemeinschaft ein am XXXX geborenes Kind, dem ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, entspringt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Weißrussland erkennen:

Der Beschwerdeführer hat sich zwar seit mehreren Jahren nicht mehr in seiner Heimat aufgehalten, er ist jedoch in Weißrussland geboren, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen und hat somit den Großteil seines Lebens dort verbracht. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig und beherrscht nach wie vor jedenfalls die russische Sprache, sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Überdies lebt insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in Weißrussland, was eine Reintegration ebenfalls erleichtern sollte. Insgesamt sind keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken. (...)"

Viertes Verfahren auf internationalen Schutz:

21. Am 19.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am 21.12.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, Staatsangehöriger Weißrusslands zu sein, der weißrussischen Volksgruppe und den orthodoxen Glauben anzugehören und seinen neuerlichen Antrag deshalb zu stellen, da er um humanitären Schutz ansuchen wolle. Er lebe seit 2008 ununterbrochen in Österreich, wo er inzwischen eine Familie gegründet hätte. Er befände sich seit drei Jahren in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und hätte mit dieser zwei gemeinsame Kinder. Seinen nunmehrigen Antrag wolle er mit der Geburt seines Sohnes im August 2013 begründen. Der Beschwerdeführer habe bereits heiraten wollen, was ihm jedoch durch das hiesige Standesamt ohne Nennung von Gründen verweigert worden wäre. Ob sein alter Fluchtgrund noch aufrecht wäre, könne er nicht sagen, da er sich seit 2008 nicht mehr in Weißrussland aufgehalten hätte und nunmehr jedenfalls neue persönliche Gründe für die Antragstellung aufweisen würde.

Am 07.01.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst vor, gesund zu sein, er habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet und halte sich seit 2007 oder 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf. In Österreich lebe er seit über drei Jahren mit seiner Lebensgefährtin, deren beiden gemeinsamen Kindern und zwei weiteren Kindern seiner Lebensgefährtin zusammen, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge in Österreich wären. Auf Vorhalt seiner drei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, meinte der Beschwerdeführer, in all seinen bisherigen Verfahren erfolglos versucht zu haben, politisches Asyl zu bekommen und nun zu versuchen, einen neuen Asylantrag aus humanitären Gründen zu stellen, um hier gemeinsam mit seiner Partnerin und den Kindern leben zu können. Im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland hätte er Probleme zu befürchten, die allgemeinen Zustände seien dort sehr schlecht und befürchte er aus diesem Grund sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise, im Falle einer Rückkehr bestraft zu werden. Was ihn genau erwarten würde, könne er schwer sagen; es wäre sehr schwer für ihn, jetzt wegzugehen, da er hier seine Frau und seine Kinder hätte.

22. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

23. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

24. Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG in Kenntnis gesetzt.

25. Am 11.04.2018 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er zusammenfassend zu Protokoll gab, er sei gesund und habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, er sei erstmalig im Jahr 2008 in Österreich eingereist, wo er sich seither durchgängig aufhalten würde und mehrere Folgeanträge gestellt hätte. Überdies hätte er sich in Österreich bereits wiederholt im Gefängnis aufgehalten. Auf Vorhalt seiner rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und befragt nach neuen Gründen für die Stellung seines nunmehrigen Antrags, erklärte der Beschwerdeführer, ein humanitäres Bleiberecht zu wollen; von 2012 bis 2013 hätte sich Einiges geändert, er hätte zwei Kinder bekommen. Mehr habe sich nicht geändert. In Bezug auf seine Fluchtgründe sei keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich normal arbeiten können und wünsche, dass seine Kinder hier normal aufwachsen. Seine Lebensgefährtin sei derzeit in Karenz, davor habe sie gearbeitet und plane eine Ausbildung als Elektrikerin zu absolvieren.

26. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.09.2014 verloren hätte (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Die Behörde stellte die weißrussische Staatsbürgerschaft, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine weiteren Asylgründe oder neu entstandene Sachverhalte vorgebracht und keine Rückkehrbefürchtungen geäußert. Vielmehr habe er lediglich geltend gemacht, in Österreich bleiben zu wollen, da er nun Kinder hätte. Die Begründung seines neuerlichen Asylantrags reiche nicht aus, einen neuen wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt erkennbar zu machen. Der Beschwerdeführer führe in Österreich eine Lebensgemeinschaft, habe sich jedoch - angesichts seiner illegalen Einreise, dreier abgelehnter Anträge auf internationalen Schutz sowie wiederholter Straffälligkeit - vollkommen bewusst sein müssen, dass sich sein Aufenthalt in Österreich als keinesfalls gesichert erweise. Seiner Lebensgefährtin wäre es im Übrigen möglich, den Beschwerdeführer nach Weißrussland zu begleiten oder ihn dort zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe sich Deutschkenntnisse angeeignet, er verfüge hier über kein legales Einkommen und sei im Bundesgebiet hauptsächlich durch die Begehung strafbarer Handlungen in Erscheinung getreten. Dessen Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von sieben Jahren als gerechtfertigt erweist. Dieser habe versucht, fremdenrechtlichen Maßnahmen durch unbegründete Asylantragstellungen gezielt entgegenzuwirken.

27. Mit Eingabe vom 18.05.2018 wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Folgeantrag gestellt, da seine Asylgründe aus dem Jahr 2008 noch aufrecht wären. Zudem lebe er seit acht Jahren in einer Lebensgemeinschaft und habe mit seiner Partnerin drei in den Jahren 2011, 2013 und 2017 geborene Kinder. Der Beschwerdeführer wolle auf keinen Fall zurück nach Weißrussland, da er dort verfolgt werde und er seine Kinder nicht verlassen möchte. Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen, zur Bestätigung des gemeinsamen Familienlebens werde eine Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt. Der Integrationswille des Beschwerdeführers zeige sich in seinen bereits guten Deutschkenntnissen, seine Lebensgefährtin sei auf Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen.

28. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Weißrussland wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Weißrussland, er gehört der weißrussischen Volksgruppe an und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge drei Anträge auf internationalen Schutz, welche jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes unter gleichzeitiger Verfügung einer Ausweisung nach Weißrussland rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden (vgl. die jeweils verfahrensabschließenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008, Zl. D2 401797-1/2008/3E; 11.07.2011, D1 401797-2/2011/4E; 14.06.2012, D1 401797-3/2012/3E). Der Beschwerdeführer kam seinen rechtskräftigen Ausreiseverpflichtungen jeweils nicht nach und stellte am 19.12.2013 den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Folgeantrag.

1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit dem Wunsch einer Fortsetzung seines in Österreich begründeten Familienlebens, in Bezug auf seinen Fluchtgrund und seine Rückkehrbefürchtungen machte er keinerlei Neuerungen geltend, sondern bestätigte ausdrücklich, dass diese sich seit Rechtskraft seiner vorangegangenen Verfahren nicht geändert hätten.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig. Er hat in Weißrussland die Schule besucht, spricht die Landessprachen und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

1.) LG XXXX

§§ 127, 15 Abs. 1, 12, 229 Abs. 1 135 Abs. 1 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

...

2.) BG XXXX

§§ 15, 127 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

...

3.) BG XXXX

§ 15, 127 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

...

4.) BG XXXX

§ 15, 127 StGB

Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (560,00 EUR) im NEF 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe ...

5.) LG XXXX

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre...

6.) LG XXXX

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

Freiheitsstrafe 8 Monate ...

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2008 durchgehend im Bundegebiet auf und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Bislang ging er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war durchgehend auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Er engagierte sich nicht durch ehrenamtliche Tätigkeit und ist in keinem Verein Mitglied. In Österreich lebt er - mit Ausnahme der Zeiten seiner Strafhaften - in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner dauernd aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin, den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern und zwei weiteren Kindern seiner Lebensgefährtin. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin waren sich bereits beim Eingehen der Beziehung des höchst unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst und konnten daher nicht auf die künftige Führung eines gemeinsamen Familienlebens vertrauen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Die Republik Belarus hat bei einer Landesfläche von 207.600 Quadratkilometern eine Bevölkerung von 9,5 Millionen (Stand 1.7.2014). Staatsoberhaupt ist seit 20.7.1994 Präsident Alexander Grigorjewitsch Lukaschenko, der diktatorisch herrscht. Er wurde zuletzt am 11.10.2015 für weitere 5 Jahre gewählt. Regierungschef ist Andrej Kobjakow. Das weißrussische Parlament (Nationalversammlung) umfasst 110 Abgeordnete in der Repräsentantenkammer und 64 Deputierte im Rat der Republik. Die Mitglieder der Repräsentantenkammer wurden zuletzt am 11.9.2016 gewählt (AA 3.2017a).

Ihre staatliche Unabhängigkeit erhielt die Republik Belarus im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging (AA 3.2017b). Seit Anfang der 1990er Jahre und besonders nach 1996 hat Belarus ein parteiloses politisches System gefördert (FH 29.3.2017). Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Mehr als 95% der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die pro-Lukaschenko-Sammelbewegung "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist (AA 3.2017a). Politischen Parteien und nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) wird keine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung zuerkannt (FH 29.3.2017).

Im November 1996 ließ Präsident Lukaschenko ein Referendum zur Änderung der Verfassung abhalten, das ihm erheblich erweiterte Machtbefugnisse zu Lasten der demokratischen Gewaltenteilung einräumte. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte und kann präsidiale Dekrete, Erlässe und Anordnungen mit bindender, de facto den Gesetzen übergeordneter Wirkung, erlassen. Die Präsidentschaftswahlen am 19. Dezember 2010 entsprachen nicht den OSZE-Standards. Noch am Wahlabend folgten gewalttätige Übergriffe der Ordnungskräfte gegen Demonstranten. Es erfolgten über 700 Festnahmen und in weiterer Folge eine umfassende Repressionswelle gegen die Opposition sowie gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft. Die EU reagierte mit Sanktionen. Die Präsidentschaftswahl am 11. Oktober 2015 gewann Staatspräsident Lukaschenko erneut mit über 80% der Stimmen. Nachdem die Präsidentschaftswahl zwar mit erheblichen Mängeln, aber im Vergleich zu 2010 gewalt- und repressionsfrei und unter umfassender internationaler Beobachtung erfolgt war, wurden die von der EU verhängten Sanktionen gegen Weißrussland zunächst suspendiert und dann Ende Februar 2016 weitgehend aufgehoben. Auch die Parlamentswahlen am 11. September 2016 verliefen trotz bestehender Kritikpunkte weitgehend repressionsfrei (AA 3.2017b).

Bemerkenswert ist, dass bei den Parlamentswahlen am 11. September 2016 erstmals seit 20 Jahren nun auch oppositionelle Abgeordnete gewählt wurden. Die junge Anwältin Anna Kanopazkaja gewann einen Sitz für die liberale Vereinigte Bürgerpartei und Jelena Anisim von der Gesellschaft für Weißrussische Sprache trat als Unabhängige an, gilt jedoch ideologisch der gegen Ende der Sowjetunion gegründeten Weißrussischen Nationalen Front (BNF) nahe und setzt sich für eine Stärkung der weißrussischen Sprache ein. Die restlichen der insgesamt 110 Mandate gingen an regimetreue Kandidaten. Nach Angaben der Wahlkommission lag die Wahlbeteiligung bei knapp 75%. Beobachter werten die Wahl der beiden Oppositionellen als Zeichen für eine gewisse Kooperationsbereitschaft von Machthaber Alexander Lukaschenko mit dem Westen, der sich in diesem Zusammenhang wohl auch eine Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen erhofft, um sein Land aus der tiefen Wirtschaftskrise führen zu können. Manche Beobachter vertreten auch die Auffassung, Lukaschenko habe die beiden Oppositionellen ins Parlament einziehen lassen, um die Kritik von EU und Vereinigten Staaten zu neutralisieren, dass es in Weißrussland keine demokratischen Wahlen gäbe (ZO 12.9.2016; vgl. RFE/RL 11.9.2016 und NZZ 12.9.2016). Tatsächlich kritisierte die OSZE die Wahlen wegen mangelnder demokratischer Standards (OSZE 11.9.2016; vgl. NZZ 12.9.2016). Neben ungleichen Bedingungen für die Kandidaten und der staatlichen Dominanz der Medien bestand ein entscheidender Mangel an Transparenz, der Zweifel an den offiziellen Ergebnissen aufkommen ließ (FH 29.3.2017).

Insgesamt betrachtet hat Weißrussland seit Anfang der 1990er Jahre keine Wahl abgehalten, die als frei und demokratisch bewertet wurde (RFE/RL 11.9.2016).

Obwohl die politische Opposition unter ungünstigen Bedingungen operiert und regelmäßig mit administrativem Druck oder Unterdrückung konfrontiert ist, hat sich das allgemeine politische Klima in den letzten beiden Jahren insgesamt etwas verbessert. Die wirtschaftliche Situation bleibt schwierig, die außenpolitischen Beziehungen zur Europäischen Union und zu den Vereinigten Staaten haben sich zuletzt deutlich entspannt (FH 29.3.2017). Allerdings hat sich im Zuge massiver Proteste gegen einen Gesetzesvorschlag im März 2017 ("Antiparasitismus"-Steuer) gezeigt, dass die Regierung zumindest zwischenzeitlich zu ihren Praktiken der Massenverhaftungen und gefälschten Anschuldigungen zurückgekehrt ist. Die Tatsache, dass der Präsident allerdings kurz nach den Demonstrationen beschlossen hat, die Einziehung der "Antiparasitismus"-Steuer auszusetzen, lässt den Schluss zu, dass er und seine Regierung sehr wohl auf die öffentlichen Widerstand hören können, wenn dieser eine bestimmte Schwelle erreicht. Nach Ansicht des Sonderberichterstatters zeigt die weitgehend unterdrückungszentrierte offizielle Reaktion auf die Ereignisse jedoch, dass die Regierungsführung in Belarus darauf abzielt, die Konsolidierung der Macht in den Händen des Präsidenten und seiner Verwaltung zu schützen, anstatt Orte für alternative Ideen zu schaffen (UN 22.9.2017).

Trotz traditionell enger Beziehungen zwischen Russland und Weißrussland gehört Minsk inzwischen zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit mindestens drei Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt. Vielmehr wird offen die territoriale Integrität der Ukraine unterstützt. Als Reaktion auf die von Minsk eingeführte Visa-Freiheit für Kurzbesuche von EU-Bürgern führte Russland nach beinahe 20 Jahren wieder Grenzkontrollen zu Weißrussland ein. Linienflüge aus Weißrussland, zuvor wie Inlandsflüge behandelt, werden in Russland nun in internationalen Terminals abgefertigt. Allmählich machen sich Lukaschenkos Behörden Positionen zu eigen, die zuvor seinen Gegnern vorbehalten und vom Staat unterdrückt waren, wie die Betonung der Rolle der weißrussischen Sprache oder den kritischen Zugang zum Erbe von Sowjetunion und Romanow-Reich (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vgl. CoE 6.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Belarus, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node, Zugriff 17.10.2017

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/-/202924, Zugriff 17.10.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/-/202922, Zugriff 17.10.2017

-

CoE - Council of Europe Parlamentary Assembly (6.6.2017): Bericht zu Menschenrechten sowie zu bürgerlichen und politischen Rechten in Belarus (Lage nach Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die 2015 bzw. 2016 abgehalten wurden; Menschenrechtslage und neue Welle von Repressalien mit Stand März 2017; Außenbeziehungen, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497354295_the-situation-in-belarus.pdf, Zugriff 20.11.2017

-

FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017, https://www.ecoi.net/local_link/338522/481524_de.html, Zugriff 18.10.2017.

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.9.2016): Zwei Oppositionelle gewählt,

http://www.nzz.ch/international/europa/weissrussland-zwei-oppositionelle-gewaehlt-ld.116368, Zugriff 17.10.2017

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (11.9.2016): International Election Observation Mission, Republic of Belarus - Parliamentary Elections, 11.9.2016, http://www.osce.org/odihr/elections/263656?download=true, Zugriff 23.10.2017

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RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (11.9.2016):Opposition Figures Win Seats In Belarusian Parliament, http://www.rferl.org/content/article/27980719.html, Zugriff 18.10.2017

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UN General Assembly (22.9.2017): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1508760889_n1729738.pdf, Zugriff 22.11.2017

-

WeltN24 (18.11.2017): Putins widerpenstiger Bruder, https://www.welt.de/politik/ausland/article170709919/Putins-widerspenstiger-Bruder.html, Zugriff 20.11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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