Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W237 2013148-5 /4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 831377304-171303823, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer reiste am 24.09.2013 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte für ihn am selben Tag als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen; gegen seine Mutter und seine Geschwister ergingen gleichlautende Entscheidungen.
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.05.2015 gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet ab, behob Spruchpunkt III. des Bescheids und verwies das Verfahren diesbezüglich zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
1.2. Mit Bescheid vom 29.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 leg.cit. zulässig ist.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.10.2015 gemäß § 16 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015, als verspätet zurück.
2. Am 07.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Beschluss vom 27.10.2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und § 22 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, nicht zuerkannt, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).
Die gegen den Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.08.2017 gemäß § 68 AVG als unbegründet ab, im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a leg.cit. als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Zeitraum seines Aufenthaltes zwar dazu genutzt habe, sich ein soziales Umfeld aus Freunden und Bekannten zu schaffen, das sich für seinen Verbleib in Österreich einsetze, und eine Deutschprüfung auf B1-Niveau abgelegt sowie eine Arbeitszusage der Österreichischen Post AG bei Erfüllung der arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen habe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie jedoch illegal nach Österreich eingereist und habe bereits einen negativen Asylbescheid erhalten, von dessen inhaltlicher Erfolglosigkeit er im Mai 2015 erfahren habe. Seinen Aufenthalt habe er nur dadurch verlängern können, indem er der Ausreise nicht nachgekommen sei und einen weiteren unbegründeten Folgeantrag gestellt habe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. In Summe überwögen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, sodass eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege.
3. Am 21.11.2017 stellte der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Eltern und minderjährigen Geschwister) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005). Er führte darin aus, dass er sich seit September 2013 in Österreich aufhalte und eine Deutschprüfung auf B1-Niveau absolviert habe.
3.1. Mit Schreiben vom 30.11.2017 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Bekanntgabe des maßgeblich geänderten Sachverhalts seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens auf, der eine neuerliche Beurteilung seines Privat- und Familienlebens erforderlich mache.
Mit Stellungnahme vom 18.12.2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens Arbeitsvorverträge bestünden, welchen zu entnehmen sei, dass er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen könne. Zudem übe der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz aus. Zum Beweis dieses Vorbringens legte er mehrere entsprechende Bestätigungen vor.
3.2. Am 23.01.2018 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Russische Föderation abgeschoben.
3.3. Am 15.03.2018 langten beim Bundesamt mehrere Stellungnahmen und Protestschreiben ein, in denen die Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Familie kritisiert wurde. Diesen Schreiben angeschlossen waren zahlreiche Unterstützungsschreiben, Stellungnahmen, Einstellungszusagen, Mitwirkungsbestätigungen, Unterschriftenlisten sowie Sprachkurs- und Schulzeugnisse. Den Beschwerdeführer betreffend finden sich darunter folgende, zur Bescheinigung von nach rechtskräftiger Erlassung der vorangehenden Rückkehrentscheidung entstandenen Umständen ins Treffen geführte Dokumente:
? Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom XXXX an der XXXX
;
? Bestätigungsschreiben über eine Ausbildung zum XXXX vom 04.10.2017;
? Arbeitsvorvertrag der Österreichischen Post AG vom XXXX ;
? Konvolut an Empfehlungs-/Unterstützungsschreiben.
3.4. Mit Bescheid vom 27.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 21.11.2017 gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunk I.) und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.), und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 24.09.2013 in Österreich aufhalte und er in dieser Zeit diverse Deutschkurse absolviert, freundschaftliche Beziehungen geschlossen und die Pflichtschulabschlussprüfung sowie eine Ausbildung zum " XXXX " abgelegt habe. Er habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und sei ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz engagiert gewesen. Die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in seinem Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines letzten Verfahrens mit 25.08.2017 nicht geändert.
Der Beschwerdeführer sei mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern in Österreich aufhältig gewesen, die Kernfamilienangehörigen seien ebenso wie der Beschwerdeführer von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Kernfamilie bleibe somit die Einheit der Familie gewahrt und stelle die Entscheidung daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Hinsichtlich der vorzunehmenden Abwägungsentscheidung sei auf das diesbezügliche in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2017 zu verweisen: Der Großteil der vom Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Integrationsbestätigungen sei bereits durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden. Es würden somit ausschließlich jene Beweismittel und Tatsachen berücksichtigt, die seit der mit 25.08.2017 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung neu hinzugekommen wären. Aus den vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern geschlossen und sich ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz engagiert habe. Er habe einen erneuten Arbeitsvorvertrag mit der Österreichischen Post AG (nun datiert mit XXXX ). Dennoch sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer (und seine gesamte Familie) seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung von zwei schlussendlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren habe können. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2016 sei der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden, weshalb sich der Beschwerdeführer die letzten 15 Monate illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Seit rechtskräftig negativem Abschluss seines vorangehenden Verfahrens mit 25.08.2017 habe er schließlich gewusst, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht legal fortsetzen habe können, sei jedoch nicht freiwillig ausgereist. Er sei mit seiner Familie bis zu seiner Abschiebung am 23.01.2018 beharrlich und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und habe fortdauernd gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen.
3.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 28.03.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe die zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen ihrer Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt bzw. nur unzureichend berücksichtigt. Die soziale Integration des Beschwerdeführers habe sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2017 weiterhin verfestigt. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über keine existentielle Grundlage und könne sich durch den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet in seinem Heimatland keine Existenz schaffen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 07.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.09.2013 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2015 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die in Rechtskraft erwuchs.
Am 07.09.2016 stellte der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen) seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach - durch das Bundesverwaltungs-gericht bestätigter - Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde dieser Antrag rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Am 21.11.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit dem bekämpften Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018 abgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen.
1.1.2. Die Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers stellten am 21.11.2017 ebenfalls Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018 gleichermaßen als unbegründet abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.05.2018 gemäß § 55 AsylG 2005 als unbegründet ab.
1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern am 23.01.2018 in die Russische Föderation abgeschoben.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, seine Identität steht fest. Er wurde in Gudermes, Tschetschenien, geboren und besuchte dort neun Jahre die Schule; er ist der russischen und tschetschenischen Sprache mächtig. Im September 2013 kam er als Fünfzehnjähriger mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern nach Österreich, wo sich sein Vater und zwei weitere Geschwister aufhielten, die bereits Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich eine Abendschule und schloss die Pflichtschule nach Ableistung der entsprechenden Prüfung am XXXX ab. Er absolvierte in Österreich einige Deutschkurse und spricht Deutsch auf B1-Niveau. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Ausbildung zum " XXXX " Fitness und Gesundheit und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag mit der Österreichischen Post AG vom XXXX . Er betätigte sich ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz. Während seiner Zeit in Österreich war der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Familienangehörigen - um seine Integration im Bundesgebiet bemüht, er war in seiner Wohnsitzgemeinde sozial gut integriert und erfuhr von seinem Umfeld einen starken Rückhalt für seinen Verbleib in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, speziell in Tschetschenien, hat sich in Bezug auf die bereits in den beiden vorangehenden Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den beiden vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinen (bereits im ersten Asylverfahren vorgelegten) Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zu seinem Leben und seinen Familienangehörigen wurden im Wesentlichen bereits in dem das Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2017 getroffen; im nunmehrigen Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen. Nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung eingetretene Aspekte (bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung am XXXX , Arbeitsvorvertrag vom XXXX , absolvierte Ausbildung zum " XXXX ") waren aus den entsprechend vorgelegten Dokumenten ersichtlich. Die Feststellungen über seine soziale Integration in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben, Bestätigungen, Stellungnahmen und Zeugnissen.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz festgestellt; dass sich in diesem Zusammenhang etwas geändert hätte, wurde nicht vorgebracht und ergab sich auch nicht von Amts wegen.
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem ihn betreffenden Strafregister-Auszug.
2.3 Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, speziell in Tschetschenien, in Bezug auf die bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen ausgewogenen Länderberichten zur Lage insbesondere in Tschetschenien. Mit dem bekämpften Bescheid erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis von diesen Berichten und monierte diese auch in seiner Beschwerde nicht. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zeichnen. Eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Russische Föderation aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte sohin nicht getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt; gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2018 zugestellt. Die am 26.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
3.1.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.1.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
3.1.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).
3.1.2.2. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Eine Rückkehrentscheidung erging allerdings sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen alle seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, die als Kernfamilie somit im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen, weil alle Familienmitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99); dies gilt auch für den Fall, dass sich ein oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung entziehen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018 wurden die Anträge der Familienangehörigen gemäß § 55 AsylG 2005 bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde auch schon gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern am 23.01.2018 in die Russische Föderation abgeschoben.
3.1.2.3. Die ihn betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.1.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer
v.
Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua
v.
Norwegen, Appl. 265/07).
3.1.2.3.2. Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer seit September 2013 durchgehend in Österreich auf, zum Zeitpunkt seiner Abschiebung im Jänner 2018 wies er somit einen durchgehenden Aufenthalt von vier Jahren und vier Monaten auf. Dieser Zeitraum ist in Bezug auf das Lebensalter des Beschwerdeführers nicht als unerheblich zu werten und wurde von ihm dazu genutzt, sich ein soziales Umfeld zu schaffen und Integrationsschritte zu setzen, was er durch ehrenamtliche Tätigkeiten beim Österreichischen Roten Kreuz und im sportlichen Bereich sowie das Erlernen der deutschen Sprache demonstrierte. Durch die Vorlage eines Arbeitsvorvertrages mit der Österreichischen Post AG bescheinigte er zudem, seine Selbsterhaltungsfähigkeit erreichen zu wollen, was auch aus dem Abschluss seiner Pflichtschulausbildung deutlich wird. Diese Umstände sind zugunsten des Beschwerdeführers zu werten und im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Sein Aufenthalt war jedoch allein dadurch gerechtfertigt, dass er jeweils unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte: Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2015 erging gegenüber dem Beschwerdeführer eine (letztlich in Rechtskraft erwachsene) Rückkehrentscheidung. Am 07.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der damit einhergehende faktische Abschiebeschutz wurde aber wenige Wochen später bereits aufgehoben und der Folgeantrag danach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren, von dessen inhaltlicher Erfolglosigkeit er bereits im Mai 2015 erfuhr. Er konnte seinen Aufenthalt in Österreich nur dadurch verlängern, indem er der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam und einen unbegründeten Folgeantrag stellte. Nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes hielt sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf.
Auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Antragstellung am 24.09.2013 noch minderjährig war, ist festzuhalten, dass er sich - seinem Alter entsprechend - beim Setzen seiner Integrationsschritte seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus (zumindest) bewusst sein musste. So misst auch der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung eines Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil ein Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Darüber hinaus verfügte der Beschwerdeführer zeit seines Aufenthalts in Österreich über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat:
In der Russischen Föderation leben zahlreiche Familienmitglieder, zu denen die Eltern des Beschwerdeführers während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet immer in Kontakt standen. Der Beschwerdeführer verließ die Russische Föderation im Alter von fünfzehn Jahren und besuchte dort bereits neun Jahre die Schule; ein Großteil seiner kindlichen und jugendlichen Sozialisation erfolgte somit in der Russischen Föderation. Er beherrscht die tschetschenische und die russische Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Es ist davon auszugehen, dass sich der bereits in die Russische Föderation rückgeführte Beschwerdeführer - gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern - mit Hilfe der vor Ort anwesenden restlichen Familie wieder dort eingliedern kann (und dies derzeit auch tut). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund sowie arbeitsfähig und -willig, was er durch seine zahlreichen Bewerbungsschreiben in Österreich gezeigt hat.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen nach den dargelegten Erwägungen schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an seinem fortgesetzten Aufenthalt in Österreich.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wäre, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellt jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
3.1.3. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht geboten.
3.2. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Die belangte Behörde erließ daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt - wie oben dargelegt - keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.3. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.
3.3.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015 rechtskräftig verneint. Auch im Zuge des Verfahrens über den Folgeantrag ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, weshalb dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2017 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Im gegenständlichen Antrag wurde ein derartiges Vorbringen gar nicht erstattet; es lassen auch die (bereits von der belangten Behörde ins Treffen geführten) Länderfeststellungen zur Russischen Föderation nicht auf solche Bedrohungen schließen.
3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015 aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Eltern des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint. Da sich weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien maßgebliche Änderungen des Sachverhalts ergeben haben, wurde auch im Folgeantrag das Vorliegen dementsprechender Sachverhalte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2017 rechtskräftig verneint.
3.3.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
3.3.4. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
3.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verband die Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG zu Recht mit einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise; besondere Umstände im Sinne des Abs. 3 leg.cit. kamen nicht hervor.
3.5. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
3.6.2. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.6.3. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten die Grundlage des bekämpften Bescheids unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch ein ausreichendes Ermittlungsverfahren nach und setzte sich mit den vorgelegten Beweismitteln auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem bereits abgeschobenen Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Im Beschwerdeverfahren wurden auch keine neuen Länderberichte, die über jene hinausgingen, die in dem angefochtenen Bescheid enthalten sind, eingeführt; eine mündliche Verhandlung war daher auch in dem Sinne nicht von Nöten, dass dem Beschwerdeführer in dieser der Inhalt der Länderfeststellungen vorzuhalten gewesen wäre. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich waren aus seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie den vorgelegten Dokumenten und Unterstützungserklärungen umfassend zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß