Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W236 2201067-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. 1076302710-150781846, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtenen Bescheide infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsnagehöriger Somalias, stellte am 02.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 03.07.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 (bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt) brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.
3. Am 22.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Bescheid vom 13.06.2018, Zl. 1076302710-150781846, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14.06.2018 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht am 11.07.2018 Beschwerde.
6. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018 wurde diese Bescheidbeschwerde, die hg. am 17.07.2018 einlangte, vorgelegt und zu der Zahl W236 2201067-1 protokolliert. Gleichzeitig wurde der Verwaltungsakt zur Säumnisbeschwerde vorgelegt und nunmehr zu der Zahl W236 2201067-2 protokolliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 09.01.2018, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax am selben Tag eingelangt, Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Mit Bescheid vom 13.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14.06.2018 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. § 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die Behörde hat den Bescheid somit binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (dh. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 16 K 3).
Die Säumnisbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 09.01.2018 eingebracht. Die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung der Bescheide) endete daher am 09.04.2018.
Die belangte Behörde hat somit mit der erst am 14.06.2018 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 13.06.2018 an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen.
Der Bescheid ist daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Darüber hinaus sei zum weiteren Verfahrensablauf noch angemerkt, dass die Behörde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, wenn sie den Bescheid nicht nachgeholt hat.
Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits am 11.07.2018 durch die Aktenvorlage nachgekommen, welche zu der Zahl W236 2201067-2 protokolliert wurde.
In diesem Verfahren ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nun auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und wird dazu eine gesonderte Erledigung ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, unzuständige BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2201067.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018