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L7071 SpielapparateNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Verstoß einer - aus Gründen des Jugend- und Spielerschutzes normierten - Abstandsvorschrift für den Betrieb von Spielstuben gegen den Gleichheitssatz und die ErwerbsfreiheitRechtssatz
Abweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auf Aufhebung des §28 Abs3 Stmk Glücksspielautomaten- und SpielapparateG 2014 - StGSG.
Die angefochtene Bestimmung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers liegt. Der VfGH kann dem Steiermärkischen Landesgesetzgeber nicht entgegentreten, wenn dieser aus Gründen des Jugend- und Spielerschutzes in §28 Abs3 StGSG normiert, dass eine Spielstube mehr als 150 m Gehweg von Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen und Jugendzentren entfernt sein muss.
Es kann dem Landesgesetzgeber aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn er - soweit er über eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz verfügt - für andere Unternehmenstätigkeiten ähnliche, andere oder gar keine Abstandsvorschriften erlassen hat.
Die angefochtene Regelung verstößt auch nicht gegen die Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG.
Der VfGH hat keinen Zweifel, dass das vom Landesgesetzgeber verfolgte Ziel des Jugendschutzes im öffentlichen Interesse liegt und auch das in §28 Abs3 StGSG statuierte Abstandserfordernis zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist.
Schlagworte
Spielapparate, Glücksspiel, Jugendschutz, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G355.2016Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018