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21/03 GesmbH-RechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der neuerlichen Änderung der Regelungen über das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung; keine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen GestaltungsspielraumesSpruch
I. Der Antrag auf Aufhebung des §6 Abs1 und des §10 Abs1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG, RGBl. Nr 58/1906, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl I Nr 13/2014, wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof,
"a) §6 Abs1 GmbHG, in eventu §6 GmbHG, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13),
b) §10 Abs1 GmbHG, in eventu §10 GmbHG, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13),
c) §54 Abs3 erster Satz GmbHG, in eventu §54 Abs3 GmbHG, in eventu §54 GmbHG, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) und
d) §127 Abs13 bis Abs16 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13)
als verfassungswidrig aufzuheben".
II. Rechtslage
Für die Behandlung der vom Obersten Gerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen sind drei Rechtslagen zu unterscheiden:
1. §6, §10 und §54 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG, RGBl. 58/1906, idF vor der Novelle BGBl I 109/2013, lauteten:
"§6.
(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 35 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.
(2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
(3) Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
(4) Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.
[…]
§10.
(1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein;
soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 17 500 Euro eingezahlt sein;
sind sie gemäß §6a Abs2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.
(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur deren freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.
(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(4) Für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich zur ungeteilten Hand.
(5) Diese Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der Gesellschaft an.
(6) Vergleiche und Verzichtleistungen hinsichtlich solcher Ansprüche haben keine rechtliche Wirkung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
[…]
3. Titel.
Herabsetzung des Stammkapitals.
§54.
(1) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages und nach Durchführung des in diesem Gesetze bestimmten Aufgebotsverfahrens erfolgen. Der Beschluß muß den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen.
(2) Als Herabsetzung des Stammkapitals gilt jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag diese durch eine Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter, durch eine Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen.
(3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 35 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.
(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach §6 Abs1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. §181 Abs2 AktG gilt sinngemäß."
2. §6, §10 und §54 GmbHG, RGBl. 58/1906, idF BGBl I 109/2013, lauteten:
"§6.
(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 10 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.
(2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
(3) Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
(4) Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.
[…]
§10.
(1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 5 000 Euro eingezahlt sein;
sind sie gemäß §6a Abs2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.
(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur deren freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.
(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(4) Für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich zur ungeteilten Hand.
(5) Diese Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der Gesellschaft an.
(6) Vergleiche und Verzichtleistungen hinsichtlich solcher Ansprüche haben keine rechtliche Wirkung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
[…]
3. Titel.
Herabsetzung des Stammkapitals.
§54.
(1) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages und nach Durchführung des in diesem Gesetze bestimmten Aufgebotsverfahrens erfolgen. Der Beschluß muß den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen.
(2) Als Herabsetzung des Stammkapitals gilt jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag diese durch eine Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter, durch eine Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen.
(3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 10 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.
(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach §6 Abs1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. §181 Abs2 AktG gilt sinngemäß."
3. Zur Neufassung des GmbHG, RGBl. 58/1906, durch BGBl I 109/2013, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 2356 BlgNR 24. GP, 12 ff.) Folgendes aus:
"[…]
Absenkung des Mindeststammkapitals
Die Höhe des nach österreichischem Recht bisher zur Gründung einer GmbH notwendigen Mindeststammkapitals ist mit 35.000 Euro im europäischen Vergleich am höchsten. Demgegenüber ist es in Deutschland, wie bereits dargelegt, seit dem MoMiG möglich, eine 'UG (haftungsbeschränkt)' mit einem Stammkapital von nur einem Euro zu gründen. Auch in diversen anderen europäischen Staaten wurde die Gründung von Kapitalgesellschaften erheblich erleichtert.
Nach den vom Bundesministerium für Justiz durchgeführten Untersuchungen ist es in Österreich zwar bisher nicht zur vielfach befürchteten umfangreichen Gründung von Scheinauslandsgesellschaften gekommen. Aus den Erfahrungen zur Verbreitung der Limited in Österreich lässt sich schließen, dass die mit einer Scheinauslandsgesellschaft zwangsweise verbundenen höheren Beratungs- und Verwaltungskosten, das Misstrauen des Rechtsverkehrs ihnen gegenüber sowie die damit verbundene Rechtsunsicherheit ohnehin viele Unternehmensgründer von der Gründung einer Scheinauslandsgesellschaft abhalten. Gleichzeitig hat aber eine Befragung der Gründer von im österreichischen Firmenbuch mit Zweigniederlassungen eingetragenen englischen Limiteds ergeben, dass das weitaus geringere Mindeststammkapitalerfordernis bei der Limited das Hauptmotiv der Gründer für deren Rechtsformwahl war.
Dem Ausweichen österreichischer Unternehmensgründer auf ausländische Gesellschaftsformen, etwa der – wegen der im Unterschied zur Limited fehlenden Sprachbarriere und ansonsten ähnlichen Rechtslage besonders naheliegenden – deutschen UG (haftungsbeschränkt), könnte auf unterschiedliche Weise begegnet werden:
Zur Diskussion standen etwa eine Reduktion des Mindeststammkapitals oder – ähnlich wie in Deutschland – die Einführung einer mit faktisch keinen Mindeststammkapitalerfordernissen ausgestatteten Unterform der GmbH. Es besteht mittlerweile weitgehende Einigkeit darüber, dass das Mindeststammkapital – weil es eine abstrakte, nicht auf den Einzelfall abgestimmte Größe ist – keine dem Betrieb angemessene Kapitalausstattung garantiert und als Haftungsfonds im Krisenfall meist nicht mehr zur Verfügung steht, somit Gläubigerschutzzwecke nur eingeschränkt erfüllen kann. Darüber hinaus hat die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere im Dienstleistungssektor zur Entstehung wenig betriebsmittel- und kapitalintensiver Unternehmensfelder geführt. Dem Mindeststammkapital kommt jedoch nach wie vor erhebliche Bedeutung als individuelle und für die Rechtsform der GmbH allgemein wichtige Seriositätsschwelle zu (vgl. Reich-Rohmig, Startschuss zur GmbH-Reform, ecolex 2008, 138 [139]). Es stellt der Gesellschaft auch einen Kapitalpolster zur Verfügung, der deren Überschuldung bereits bei Unternehmensgründung verhindert und erste Anfangsverluste abfedern kann. Darüber hinaus soll der Zugang zur Haftungsbeschränkung der GmbH nicht allzu leicht ermöglicht werden. Leichtfertige und möglicherweise wenig erfolgversprechende Gründungen sollen verhindert werden.
Der erwünschten Erleichterung des Zugangs zur Rechtsform der GmbH steht somit die Notwendigkeit der Beibehaltung einer gewissen Seriositätsschwelle gegenüber. Auch für letztere lässt sich keine allgemein gültige, für alle Fälle adäquate Größe nennen. Ein Rechtsvergleich zeigt jedoch, dass ein Betrag von 10.000 Euro eine solche sinnvolle und wirksame Seriositätsschwelle sein kann. Das Mindeststammkapital wird daher – wie im Regierungsprogramm der XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen und bei der Regierungsklausur vom 9. November 2012 beschlossen – auf 10.000 Euro abgesenkt (§6 Abs1 GmbHG). Wie bisher muss dieses Mindeststammkapital nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte bar eingezahlt werden (§10 Abs1 GmbHG).
Mit dieser Maßnahme, mit der in erster Linie Neugründungen und damit oft auch erst der Einstieg in die selbstständige unternehmerische Tätigkeit erleichtert werden, soll auch dem Bedürfnis der Wirtschaft entsprochen und nachhaltig sichergestellt werden, dass die GmbH im Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen weiterhin erfolgreich sein wird.
[…]"
4. §6, §10, §10b, §54 und §127 GmbHG, RGBl. 58/1906, idF BGBl I 13/2014, lauten (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§6.
(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 35 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.
(2) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.
(3) Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
(4) Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.
[…]
§10.
(1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 17 500 Euro eingezahlt sein;
sind sie gemäß §6a Abs2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.
(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur deren freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.
(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(4) Für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich zur ungeteilten Hand.
(5) Diese Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren von der Eintragung der Gesellschaft an.
(6) Vergleiche und Verzichtleistungen hinsichtlich solcher Ansprüche haben keine rechtliche Wirkung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
[...]
Gründungsprivilegierung
§10b. (1) Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§49), kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung nach Maßgabe der folgenden Absätze in Anspruch nimmt.
(2) Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter auch die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen, die nicht höher als die jeweils übernommene Stammeinlage sein darf. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10 000 Euro betragen.
(3) Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen abweichend von §10 Abs1 insgesamt mindestens 5 000 Euro bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(4) Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter abweichend von §63 Abs1 nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.
(5) Die Gründungsprivilegierung gemäß Abs2 bis 4 kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch (§51) die Mindesteinzahlungserfordernisse nach §10 Abs1 zu erfüllen sind. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Die Eintragungen betreffend die Gründungsprivilegierung im Firmenbuch (§5 Z2a und 6 FBG) können erst entfallen, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse nach §10 Abs1 erfüllt wurden.
[...]
3. Titel.
Herabsetzung des Stammkapitals.
§54.
(1) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages und nach Durchführung des in diesem Gesetze bestimmten Aufgebotsverfahrens erfolgen. Der Beschluß muß den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen.
(2) Als Herabsetzung des Stammkapitals gilt jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag diese durch eine Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter, durch eine Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen.
(3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 35 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.
(4) Das Stammkapital kann jedoch unter den nach §6 Abs1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine zugleich mit der Herabsetzung des Stammkapitals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals, bei der Sacheinlagen nicht bedungen sind, wieder erreicht wird. §181 Abs2 AktG gilt sinngemäß.
[…]
§127.
[…]
(6) §§9, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr 103/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(7) §§29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 72/2007 treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft.
(8) Die §§6a, 30g und 30j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 70/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. §6a Abs4 ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem 31. Mai 2008 erfolgt. §30g Abs4a ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist §30g Abs4a in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. §30j Abs5 Z11 ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden.
(9) Die §§25 Abs3 Z2 und 84 Abs1 Z4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(10) §125 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, ist auf Verstöße gegen die in §125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.
(11) §100 Abs1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl I Nr 53/2011, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (§97 Abs1) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(12) §4 Abs3, §6 Abs1, §10 Abs1, §12, §36, §51 Abs2, §52 Abs4 und §54 Abs3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 109/2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(13) §6 Abs1, §10 Abs1, §10b, §11 und §54 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes treten mit 1. März 2014 in Kraft.
(14) Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (§9 Abs1), sind §6 Abs1 und §10 Abs1 in der Fassung des GesRÄG 2013, , weiter anzuwenden.
(15) Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (§55 Abs1), ist §54 Abs3 in der Fassung des GesRÄG 2013, , weiter anzuwenden.
(16) Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen.
(17) Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 ZI litb Z4 GGG befreit."
5. Zur Neufassung der §§6, 10, 10b, 54 und 127 GmbHG, RGBl. 58/1906, idF BGBl I 13/2014, führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 24 BlgNR 25. GP, 27 ff.) Folgendes aus:
"Zu Artikel 24 (Änderungen des GmbH-Gesetzes)
Zu Z1 und 2 (§6 und §10 GmbHG):
Aus steuerrechtlichen Erwägungen (siehe S. 105 des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode) erscheint es geboten, das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35.000 Euro zu erhöhen. Auch der gemäß §10 Abs1 auf die Bareinlagen mindestens einzuzahlende Betrag soll – sofern die Gesellschaft nicht die Gründungsprivilegierung nach dem vorgeschlagenen §10b in Anspruch nimmt – wieder 17.500 Euro betragen.
Durch diese Maßnahmen kann der in der Regierungsvorlage zum GesRÄG 2013 (RV 2356 XXIV. GP) prognostizierte Steuerausfall (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer) vermieden und gleichzeitig eine günstige Gründungsmöglichkeit aufrechterhalten werden.
Zu Z3 (§10b GmbHG):
Damit die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es in der –auf maximal zehn Jahre befristeten (vgl. Abs7) – Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Einzahlung weiterer Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen. Dazu muss für jeden Gesellschafter einerseits die Höhe der sogenannten 'gründungsprivilegierten Stammeinlage' (vgl. Abs2) und andererseits die Höhe des darauf einzuzahlenden Betrag[s] (vgl. Abs3) festgelegt werden, deren Summen zumindest 10.000 Euro bzw. 5.000 Euro betragen müssen. Es ist somit weiterhin möglich, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem tatsächlichen Kapitaleinsatz von nur 5.000 Euro zu gründen und die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen auf die Stammeinlagen zu erbringen, für zehn Jahre auf weitere 5.000 Euro zu beschränken. Diese Beschränkung wirkt auch gegenüber Gläubigern der Gesellschaft sowie gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Damit für den geschäftlichen Verkehr ohne weiteres erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft von der Gründungsprivilegierung Gebrauch macht und daher nur über einen geringeren Haftungsfonds verfügt als eine reguläre Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soll die Verpflichtung bestehen, in den Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung hinzuweisen (vgl. Abs6). Außerdem sind gründungsprivilegierte Gesellschaften verpflichtet, ein Viertel ihres Jahresgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage – die Gründungsrücklage – einzustellen (vgl. Abs5). Diese Rücklage kann erst dann aufgelöst werden, wenn zuvor der oder durch die Verrechnung der Rücklage die gesetzliche Mindesteinzahlung für nicht gründungsprivilegierte Gesellschaften mit beschränkter Haftung geleistet wurde bzw. wird.
Abs1:
Dass eine Gesellschaft die Gründungsprivilegierung in Anspruch nimmt, muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Da es sich dabei um Erleichterungen für die Startphase handelt, müssen die betreffenden Regelungen schon in der ursprünglichen Fassung dieses Vertrages enthalten sein, können also nicht nachträglich durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags im Sinne des §49 eingefügt werden. Änderungen des Gesellschaftsvertrags im Gründungsstadium, also noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, sind von diesem Verbot allerdings nicht umfasst, weil auf solche Änderungen nach herrschender Auffassung die §§49 ff nicht anzuwenden sind (vgl. Rauter/Milchrahm in Straube, Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz, §49 Rz 47).
Da sich die Dauer der Rechtsfolgen einer Gründungsprivilegierung aus dem Gesetz ergibt, ist – sofern die Gründungsprivilegierung nicht schon vorzeitig beendet werden soll (vgl. Abs7 Satz 1) eine Beseitigung der Klauseln über die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht erforderlich. Damit die entsprechenden Eintragungen im Firmenbuch (vgl. die vorgeschlagenen Ergänzungen des §5 FBG) entfallen können, ist freilich die vorherige Erfüllung der Mindesteinzahlungspflicht nach §10 Abs1 erforderlich.
Abs2:
Der Gesellschaftsvertrag einer gründungsprivilegierten GmbH muss – neben dem Betrag der von jedem Gesellschafter übernommenen Stammeinlage (vgl. §4 Abs1 Z4) – auch die (meist wohl geringere) Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen festlegen. Dabei handelt es sich um jenen Kapitalbetrag, auf den die Leistungspflicht der Gesellschafter für die ersten zehn Jahre des Bestehens der Gesellschaft beschränkt ist, sofern die Gründungsprivilegierung nicht schon vorher freiwillig beendet wird (vgl. dazu Abs7 Satz 1). Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss zumindest 10.000 Euro betragen.
Abs3:
Um weiterhin eine Gründungsmöglichkeit mit nur 5.000 Euro beizubehalten, müssen die gründungsprivilegierten Stammeinlagen – die insgesamt zumindest 10.000 Euro betragen müssen – nicht sofort in voller Höhe geleistet werden. Es reicht vielmehr aus, wenn im Gesellschaftsvertrag bare Einzahlungen von (zumindest) 5.000 Euro vorgesehen werden. Sacheinlagen sind – wie auch bei der deutschen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), vgl. §5a Abs2 dGmbHG – bei der gründungsprivilegierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeschlossen.
Abs4:
Während der Dauer der Gründungsprivilegierung soll es möglich sein, das wirtschaftliche Risiko der Gesellschafter auf insgesamt 10.000 Euro zu begrenzen. Daher normiert Abs4 (abweichend von §63 Abs1), dass die Gesellschafter in dieser Phase nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet sind, als die schon erfolgten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Betragen die gründungsprivilegierten Stammeinlagen also in Summe 10.000 Euro und haben die Gesellschafter darauf bereits 5.000 Euro geleistet, besteht nur eine Verpflichtung zur Einzahlung weiterer 5.000 Euro; wurden bereits 10.000 Euro eingezahlt, kann von den Gesellschaftern nichts mehr gefordert werden.
Der zweite Satz des Abs4 stellt klar, dass diese Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos auch im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt: Während der Insolvenzverwalter normalerweise sämtliche noch ausständigen Einzahlungen auf die übernommenen GmbH-Stammeinlagen einfordern kann, weil diese im Insolvenzverfahren als fällig gelten (vgl. §14 Abs2 IO), ist eine solche Einforderung in einer gründungsprivilegierten Gesellschaft nur hinsichtlich der Differenz zwischen den bereits eingezahlten Beträgen und den gründungsprivilegierten Stammeinlagen möglich, weil eine darüber hinausgehende Forderung der Gesellschaft noch gar nicht entstanden ist. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: War damals die Gründungsprivilegierung noch aufrecht, bleibt es auch dann bei einer auf die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen begrenzten Einzahlungspflicht der Gesellschafter, wenn das Insolvenzverfahren bei Ablauf der Zehnjahresfrist nach Abs7 Satz 2 noch nicht abgeschlossen sein sollte.
Abs5:
Da die Privilegierung der Gesellschafter hinsichtlich der zu leistenden Stammeinlagen nach spätestens zehn Jahren wegfällt, liegt es im eigenen Interesse der Gesellschafter, innerhalb dieses Zeitraums die von ihnen geleisteten Einlagen (zumindest) auf das gesetzliche Mindestausmaß des §10 Abs1 zu erhöhen. Um das wirtschaftlich zu erleichtern, sind gründungsprivilegierte Gesellschaften nach Abs5 verpflichtet, ein Viertel ihres Jahresgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage – die Gründungsrücklage – einzustellen, die hinsichtlich ihres Ausweises wie die gesetzliche Rücklage nach §229 Abs6 UGB zu behandeln ist (vgl. den Verweis auf §224 Abs3 UGB).
Die Gründungsrücklage kann erst dann aufgelöst werden, wenn durch vorangehende Einzahlungen der Gesellschafter auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen oder durch die Verrechnung der Gründungsrücklage im Zuge ihrer Auflösung der gesetzliche Mindesteinzahlungsgrad für nicht gründungsprivilegierte GmbHs (vgl. §10 Abs1) erreicht wurde bzw. wird. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können die Gesellschafter die Auflösung der Gründungsrücklage beschließen, wobei der Beschluss im Fall einer (zumindest teilweisen) Verrechnung der Gründungsrücklage auf die geleisteten Stammeinlagen auch spezifizieren muss, in welchem Ausmaß die Rücklage auf die Einzahlungen der einzelnen Gesellschafter verrechnet werden soll. Sobald eine Verrechnung der Gründungsrücklage erfolgt ist, hat der Geschäftsführer diesen Umstand wie eine sonstige Einzahlung auf die Stammeinlage(n) zum Firmenbuch anzumelden (vgl. §5 Z6 FBG: 'darauf geleisteten Einzahlungen').
Abs6
Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist es notwendig, dass die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung auch für Dritte erkennbar ist. Da eine Unterscheidbarkeit über die Firma der Gesellschaft – etwa in Form eines verpflichtenden Zusatzes (vgl. auch §5 Abs1 dGmbHG über die Firma der 'Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)') – seitens der Wirtschaft als zu drastisch empfunden wurde, soll es ausreichen, dass die Gesellschaften auf ihren Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Webseiten auf die Gründungsprivilegierung hinweisen, wobei auch die entsprechende Bestimmung anzuführen ist (also z.B. 'Gründungsprivilegierung gemäß §10b'). Dieser Hinweis kann erst unterbleiben, wenn auf die übernommenen Stammeinlagen Leistungen im gesetzlichen Mindestausmaß für reguläre GmbHs nach §10 Abs1 erfolgt sind (vgl. Abs7 Satz 2).
Abs7:
Die mit einer Gründungsprivilegierung verbundenen Vorteile können höchstens zehn Jahre ab dem Entstehen der Gesellschaft durch Eintragung im Firmenbuch in Anspruch genommen werden; durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags kann die Gründungsprivilegierung aber auch schon vorzeitig beendet werden, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse des §10 Abs1 erfüllt wurden.
Das Ende der Gründungsprivilegierung bedeutet vor allem, dass die Beschränkung der Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung des noch ausständigen Teils ihrer Stammeinlagen nach Abs4 nicht mehr gilt, was vor allem im Insolvenzfall relevant sein kann. Die Gründungsrücklage nach Abs5 darf allerdings trotz Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht aufgelöst werden, solange die reguläre Mindesteinzahlung nicht tatsächlich erfolgt ist bzw. durch die Verrechnung der Rücklage erfolgen kann. Außerdem ist der Hinweis auf die Gründungsprivilegierung in den Geschäftspapieren nach Abs6 solange erforderlich, bis es zu dieser Mindesteinzahlung gekommen ist.
[…]
Zu Z5 (§54 GmbHG):
Da das gesetzliche Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wieder 35.000 Euro betragen soll, muss dieser Betrag auch die Untergrenze für Kapitalherabsetzungen darstellen.
Zu Z6 (§127 GmbHG):
Abs13:
Die neuen Bestimmungen sollen mit 1. März 2014 in Kraft treten.
Abs14 und 15:
Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen Eintragungen neuer Gesellschaften im Firmenbuch und bereits laufende Kapitalherabsetzungen noch nach der Rechtslage des GesRÄG 2013 zu beurteilen sein, wenn die Anmeldung der Gesellschaft bzw. der beabsichtigten Kapitalherabsetzung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt. Unter dieser Voraussetzung ist daher auch nach dem 1. März 2014 die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 10.000 Euro bzw. einer Kapitalherabsetzung auf diesen Betrag möglich.
Abs16:
Nach dem GesRÄG 2013 mit einen Stammkapital von weniger als 35.000 Euro gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Gesellschaften, die ihr Kapital auf einen solchen Betrag herabgesetzt haben, dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal zehn Jahre beibehalten; spätestens dann müssen sie eine Kapitalerhöhung durchführen. Um die dafür erforderlichen Mittel aufzubringen, müssen sie einen Teil ihres jährlichen Bilanzgewinns in eine der Gründungsrücklage nach §10b Abs5 ähnliche gesetzliche Rücklage einstellen, die im Hinblick auf ihre besondere Funktion als Kapitalaufstockungsrücklage bezeichnet wird.
Abs17:
Gesellschaften, deren Stammkapital weniger als 35.000 Euro beträgt, sollen bei der Anmeldung der obligatorisch durchzuführenden Kapitalerhöhung zum Firmenbuch von der Eintragungsgebühr befreit sein.
Abs18:
Der Umstand, dass das Stammkapital einer GmbH geringer als 35.000 Euro ist, soll nicht nur aus dem Firmenbuch, sondern auch aus den Geschäftspapieren ersichtlich sein. Aus Vereinfachungsgründen soll auch diese Tatsache als 'Gründungsprivilegierung' bezeichnet werden; zur Vermeidung von Verwechslungen mit nach §10b gründungsprivilegierten Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss hier aber auf das GesRÄG 2013 Bezug genommen werden. Die genannte Verpflichtung soll bei diesen (bereits bestehenden) Gesellschaften aber erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schlagend werden, um ihnen ausreichend Zeit für die notwendigen Vorkehrungen zu geben.
[…]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Oberste Gerichtshof begehrte bereits mit seinem beim Verfassungsgerichtshof zu G211/2014 protokollierten Antrag,
"a) in §6 Abs1 und in §54 Abs3 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) jeweils den Betrag '35.000',
b) in §10 Abs1 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) den Betrag '17.500' und
c) §10b GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13)
als verfassungswidrig aufzuheben".
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 19. Juni 2015, G211/2014, den Antrag des Obersten Gerichtshofes teilweise wegen eines zu eng gewählten Anfechtungsumfangs und teilweise mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen als unzulässig zurück.
2. Der Oberste Gerichtshof begehrte in der Folge mit seinem beim Verfassungsgerichtshof zu G495/2015 protokollierten Antrag,
"a) in §6 Abs1 zweiter Satz GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) die Wortfolge 'muss mindestens 35.000 Euro erreichen und',
b) §10 Abs1 zweiter Satz und §54 Abs3 erster Satz GmbHG jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13),
c) §10b GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) und
d) §127 Abs13 bis Abs16 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13)
als verfassungswidrig aufzuheben".
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 25. Februar 2016, G495/2015, den Antrag des Obersten Gerichtshofes abermals teilweise wegen eines zu eng gewählten Anfechtungsumfangs und teilweise mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen als unzulässig zurück.
3. Dem nunmehrigen Antrag des Obersten Gerichtshofes liegt derselbe Sachverhalt wie bereits den zu G211/2014 und G495/2015 protokollierten Anträgen zugrunde:
3.1. Beim Obersten Gerichtshof ist ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien anhängig, mit welchem der Beschluss des Erstgerichtes auf Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Neueintragung einer GmbH mit einem Stammkapital von € 10.000,– mangels Erfüllung des Tatbestandmerkmals des §6 GmbHG – nämlich ein Stammkapital von € 35.000,– zu erreichen – bestätigt wurde. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei "die ohnehin in ihrer Belastung mit einem Zeitraum von zehn Jahren abgefederte gesetzliche Rückführung des Stammkapitalerfordernisses von 10.000 EUR auf wiederum € 35.000 EUR gemäß §10b Abs5 GmbHG – wie es durch einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren Bestand des österreichischen GmbH-Rechts gewesen sei – nach einem Zeitraum von nur acht Monaten […] kein verfassungsrechtlich bedenklicher Schritt". Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, "weil von der Neuregelung eine Vielzahl von zu gründenden Gesellschaften betroffen sei und eine Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken fehle".
3.2. Der Oberste Gerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"[...]
2. Verfassungsrechtliche Bedenken:
2.1. Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Rekurs und im Revisionsrekurs verfassungsrechtliche Bedenken dahin geäußert, dass die seit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 geltende Rechtslage dem Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) widerspreche.
2.2. Fasst man die Gesetzeslage nach dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2014 zusammen, so können derzeit drei verschiedene Arten von GmbHs unterschieden werden.
a. Die GmbHs, die vor dem GesRÄG 2013 gegründet wurden und keinen Antrag auf Herabsetzung des Mindeststammkapitals gestellt haben und dementsprechend über ein Mindeststammkapital von 35.000 EUR verfügen müssen.
b. Die GmbHs, die nach dem GesRÄG 2013 zwischen 1.7.2013 und 28.2.2014 gegründet wurden und nur über ein Mindeststammkapital von 10.000 EUR verfügen müssen bzw jene alten GmbHs die von der Kapitalherabsetzungsmöglichkeit nach den §§54 ff GmbHG damals Gebrauch gemacht haben und weiter mit dieser geringeren Mindeststammkapitalausstattung arbeiten dürfen (vgl §127 Abs14 und 15 GmbHG). Allerdings müssen auch diese GmbHs nach §127 Abs16 GmbHG längstens bis 31.3.2024 wieder ein Stammkapital von 35.000 EUR erreichen.
c. Jene GmbHs, die seit dem 1.3.2014 gegründet werden und grundsätzlich ein Mindeststammkapital von 35.000 EUR aufweisen müssen, dieses aber unter Inanspruchnahme des 'Gründungsprivilegs' nach §10b GmbHG, für eine Übergangsphase von 10 Jahren mit 10.000 EUR festlegen können.
Der Gesetzgeber hat einen gerade in diesen langfristig wirkenden Fragen ungünstigen doppelten rechtspolitischen Schwenk bei der Frage der erforderlichen