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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine - in der Zeit zwischen Kundmachung des Beschlusses auf Feststellung eines Massenverfahrens und Kundmachung des die Rechtsanschauung des VfGH enthaltenden Rechtssatzes getroffene - Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wegen Verstoßes gegen die Sperrwirkung des BeschlussesRechtssatz
Der vom VfGH am 02.07.2016 zu E945/2016 ua gefasste Beschluss gemäß §86a Abs1 VfGG wurde vom Bundeskanzler am 12.07.2016 (BGBl I 57/2016), der - die Rechtsanschauung des VfGH enthaltende - Rechtssatz (E v 15.10.2016, E945/2016 ua) am 03.11.2016 (BGBl I 91/2016) kundgemacht.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des §86a Abs3 Z1 lita VfGG ergibt, ist für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Sperrwirkung des §86a VfGG vorliegt, jener Zeitpunkt maßgebend, in dem die Handlung, Anordnung oder Entscheidung "vorgenommen" bzw "getroffen" wurde. Dieser Zeitpunkt ergibt sich in der Regel aus dem Datum der Entscheidung. Hingegen kommt es nicht auf die - mit Zustellung an eine der Parteien bewirkte - Erlassung der Entscheidung an, würde die gegenteilige Ansicht doch §86a Abs3 Z1 litb erster Satz VfGG, wonach die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt, den Anwendungsbereich nehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg traf das angefochtene Erkenntnis vom 15.09.2016 in der Zeit zwischen Kundmachung des Beschlusses gemäß §86a Abs1 VfGG und Kundmachung des die Rechtsanschauung des VfGH enthaltenden Rechtssatzes. Gleichsam hatte das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei seiner Entscheidung §52 GlücksspielG - GSpG idF BGBl I 105/2014, somit eine jener Rechtsvorschriften anzuwenden, die im B v 02.07.2016 nach §86a VfGG genannt sind, und damit eine in diesem Beschluss nach §86a VfGG genannte Rechtsfrage zu beurteilen.
Gemäß §86a Abs3 Z1 lita VfGG sind nur solche Handlungen, Anordnungen oder Entscheidungen zulässig, die durch das Erkenntnis des VfGH über die gleichartigen Rechtsfragen nicht beeinflusst werden können bzw die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Eine die Sache des Verfahrens erledigende Entscheidung, wie sie das Landesverwaltungsgericht Salzburg im vorliegenden Fall getroffen hat, kann keinesfalls als derartige Handlung, Anordnung oder Entscheidung angesehen werden.
Die Kundmachung eines Rechtssatzes iSd §86a Abs4 VfGG hat keine über die Aufhebung der Sperrwirkungen des §86a Abs3 VfGG hinausgehenden Rechtswirkungen.
(Ebenso: E3174/2016, E3177/2016, ua, vom selben Tag).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Glücksspiel, Glücksspielmonopol, VfGH / Massenverfahren, VfGH / Sachentscheidung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E3126.2016Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018