TE Vfgh Beschluss 2017/3/15 G219/2016 ua

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
RechtsanwaltstarifG §7 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art13

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Regelung des RechtsanwaltstarifG betreffend den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Rechtsmittelausschluss; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer raschen Klärung der Bewertung des Streitgegenstandes; Einrichtung eines Instanzenzuges nicht erforderlich; Unzulässigkeit auch der Anfechtung einer - vom VfGH aufgehobenen - Bestimmung des VfGG betreffend die Zulässigkeit eines Parteiantrags mangels Präjudizialität

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft "[d]er Verfassungsgerichtshof möge in §62a Abs1 VfGG […] das […] Wort 'zulässiges' wegen Verfassungswidrigkeit aufheben". Ferner begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge "den letzten Satz des §7 Abs2 RATG […] in eventu das Wort 'nicht' im letzten Satz des §7 Abs2 RATG […] wegen Verfassungswidrigkeit aufheben".

II.      Rechtslage

1.       §7 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl 189/1969 ("RATG"), idF BGBl I 113/2003, lautet (der angefochtene Satz ist hervorgehoben):

"§7. (1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.

(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

2.       §56 des Gesetzes vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, RGBl. 111/1895 ("JN"), idF BGBl I 52/2009, §57 JN in der Stammfassung, §58 JN idF BGBl 135/1983, §59 JN in der Stammfassung und §60 JN idF BGBl I 52/2009 lauten:

"§. 56.

(1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§7a) maßgebend.

(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

(3) Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.

§. 57.

Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.

§. 58.

(1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

(2) Ist das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte streitige Zeit fallenden Zinses der Bewertung zugrunde zu legen.

§. 59.

Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.

§. 60.

(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§56 Absatz 1), oder die im Sinne des §. 56 Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nöthig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.

(2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebürenbemessung in Betracht kommt.

(3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen der mit mehr als 100 000 Euro angegebene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt (§7a).

(4) Außer dem in Absatz 1 bezeichneten Falle ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes (§7a) sowohl für das Gericht als für den Gegner bindend."

3.1. §62a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl 85 ("VfGG"), stand zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof idF BGBl I 15/2016 in Geltung und lautete (das angefochtene Wort ist hervorgehoben):

"§62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§111a AußStrG);

2. im Besitzstörungsverfahren (§§454 bis 459 ZPO);

3. im Beweissicherungsverfahren (§§384 bis 389 ZPO);

4. im Verfahren gemäß §52 Abs1 WEG 2002 und §22 Abs1 WGG;

6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß §180 NO;

7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;

8. im Insolvenzverfahren;

9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;

10. im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

(3) Der Antrag hat über die Erfordernisse des §62 hinaus zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;

2. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.

(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten."

3.2. §62a VfGG steht derzeit idF BGBl I 107/2016 in Geltung und lautet:

"§62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§111a AußStrG);

2. im Besitzstörungsverfahren (§§454 bis 459 ZPO);

3. im Beweissicherungsverfahren (§§384 bis 389 ZPO);

6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß §180 NO;

7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;

8. im Insolvenzverfahren;

9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;

(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

(3) Der Antrag hat über die Erfordernisse des §62 hinaus zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Entscheidung und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;

2. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.

(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten."

III.    Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Die antragstellende Gesellschaft vor dem Verfassungsgerichtshof ist eine von drei beklagten Parteien in einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien, bei dem die klagende Partei, die beteiligte Partei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist, eine Feststellungsklage eingebracht hat. Die klagende Partei bewertete in ihrer Klage den Streitwert mit € 35.000,–. In ihrer Klagebeantwortung bestritt die antragstellende Gesellschaft die Streitwertbemessung durch die klagende Partei und führte mit näherer Begründung aus, dass – ihrer Ansicht nach – der Streitwert mit € 7.312.186,78 festzusetzen wäre. In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 gab das Handelsgericht Wien der Streitwertbemängelung durch die antragstellende Gesellschaft keine Folge und setzte den Streitwert gemäß §7 RATG mit € 35.000,– fest. Die antragstellende Gesellschaft beantragte daraufhin die Ausfertigung dieses Gerichtsbeschlusses. Das Handelsgericht Wien fertigte letztlich den Beschluss vom 7. Juni 2016, 26 CG 28/15p, aus.

2.       Gegen diesen Beschluss erhob die antragstellende Gesellschaft Rekurs und brachte am 22. Juni 2016 den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag beim Verfassungsgerichtshof ein. Darin macht die antragstellende Gesellschaft im Wesentlichen geltend, dass die Bemessung des Streitwertes weitreichende Folgen habe. Es fehle jede sachliche Rechtfertigung, aus welchem Grund der Streitwert im vorliegenden Fall mit nur € 35.000,– festgesetzt worden sei. Die antragstellende Gesellschaft erleide einen finanziellen Schaden, weil sie im Falle des Obsiegens einen wesentlich höheren Kostenersatz zugesprochen bekäme. Der letzte Satz des §7 Abs2 RATG habe auch amtshaftungsrechtlich weitreichende Folgen, weil es dem Rechtsmittelgericht nur im Falle der Anfechtbarkeit möglich sei, die fehlerhafte Festsetzung durch das Erstgericht zu korrigieren und auf diesem Weg den Bund als Rechtsträger vor Ansprüchen zu schützen. §7 Abs2 letzter Satz RATG sei dem "Bereich der Effektivität des Zugangs zu Gericht zuzurechnen", der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes sei sachlich nicht geboten und somit verfassungswidrig. Die Bestimmung verletze die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG. Jeder Gebührenbeschluss und jede Kostenentscheidung eines Gerichtes sei anfechtbar, es wäre verfassungsrechtlich geboten, auch den "Grundlagenbeschluss", mit dem der Streitwert festgesetzt werde, anfechten zu können.

Des Weiteren ficht die antragstellende Gesellschaft das Wort "zulässiges" in §62a Abs1 VfGG idF BGBl I 15/2016 als verfassungswidrig an, weil nach dieser Bestimmung ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels gestellt werden könne. Dadurch sei es dem einfachen Gesetzgeber möglich, durch Rechtsmittelausschlüsse in einfachen Gesetzen eine "Gesetzesbeschwerde" auszuschließen.

3.       Die Bundesregierung verwies auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu G10/2016 erstattete Äußerung, die sie ihrer Stellungnahme beigelegt hat. Die Bundesregierung tritt den Bedenken gegen die Verfassungskonformität des §7 Abs2 letzter Satz RATG wie folgt entgegen (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…]

I.

Zur Rechtslage:

[…]

3. Der Streitwert eines zivilgerichtlichen Verfahrens bestimmt sich – soweit im Anlassfall von Bedeutung – wie folgt:

3.1. Soweit der Streitgegenstand nicht in einer zumindest eventualiter geltend gemachten Geldleistung besteht (§56 Abs1 JN), hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben, widrigenfalls der Betrag von EUR 5.000,-- als Streitwert gilt (§56 Abs2 JN). Ebenfalls bewerten muss der Kläger die Höhe seines Interesses bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen Leistungen, auf Duldung und Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen oder im Falle eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstands (§59 JN).

3.2. Bei der Bewertung ist der Kläger grundsätzlich frei. Das Gesetz ordnet nur an, dass er ihm obliegende Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen hat (§56 Abs3 JN) und bindet ihn in den Fällen des §57 JN (Streitigkeiten über Sicherstellung einer Forderung oder eines Pfandrechts) und des §58 JN (Geltendmachung wiederkehrender Leistungen oder Streitigkeiten über das Bestehen von Bestandverhältnissen) an bestimmte Bewertungsgrundsätze. Die Bewertung durch den Kläger liegt im Übrigen in seinem Ermessen. Sie ist in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes grundsätzlich sowohl für das Gericht als auch für den Gegner bindend (§60 Abs4 JN).

4. Korrekturen der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstandes sieht das Gesetz grundsätzlich in zwei Fällen vor:

4.1. Gemäß §60 Abs1 JN kann der Gerichtshof erster Instanz anlässlich der Überprüfung seiner sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Erhebungen zur Überprüfung der Richtigkeit des vom Kläger (nach §56 JN) angegebenen Wertes des Streitgegenstandes vornehmen. Im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung des Streitwerts gemäß §60 Abs1 JN wird vom Gericht jedoch kein neuer ('richtiger') Streitwert festgesetzt. Gelangt das Gericht aufgrund dieser Erhebungen zur Auffassung, dass bei richtigerer – nämlich niedrigerer – Bewertung des Streitgegenstandes das Bezirksgericht (oder der Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz) zur Entscheidung berufen ist, dann hat es vielmehr 1. auszusprechen, dass der Streitwert der gegenständlichen Klage den derzeit maßgeblichen Wert von höchstens 15.000 Euro bzw. 100.000 Euro nicht übersteigt, 2. seine Unzuständigkeit (bzw. die unrichtige Besetzung des Gerichtshofes erster Instanz als Senat) mit Beschluss festzustellen und 3. die Sache an das zuständige Bezirksgericht oder an den Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz abzutreten. §60 Abs1 JN kommt nur bei Überbewertungen, nicht jedoch bei Unterbewertungen des Streitgegenstandes zur Anwendung (RIS-Justiz RS0046480).

Der Zweck des §60 JN besteht somit in erster Linie darin, eine Erschleichung der Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz bzw. der Senatsbesetzung zu verhindern (RIS-Justiz RS0046518). Dementsprechend ist die Überprüfung des Streitwerts nach §60 Abs1 JN auch nur durch den Gerichtshof erster Instanz (bzw. den Senat), nicht jedoch durch das Bezirksgericht (oder den Einzelrichter) zulässig, und nur von Amts wegen. Außer für die Besetzung und Zuständigkeit des Gerichts kann eine Streitwertherabsetzung gemäß §60 JN auch für die Gerichtsgebühren wirken (im Hinblick auf den entsprechenden Verweis in §14 GGG). Hat das Gericht jedoch eine Streitwertherabsetzung gemäß §7 RATG vorgenommen (s. dazu im Folgenden), dann ist dieser Wert auch für die Gerichtsgebühren maßgeblich (vgl. Gitschthaler in Fasching/Konecny [Stand 30.11.2013] §60 JN Rz 21, 30). Jedenfalls keine Konsequenzen hat ein Beschluss gemäß §60 JN (im Unterschied zu einem Beschluss gemäß §7 RATG) für den Rechtsanwaltstarif (vgl. Gitschthaler aaO Rz 30).

Ein Unzuständigkeits- und Abtretungsbeschluss gemäß §60 JN kann aber – sofern die Voraussetzungen des §7 RATG gegeben sind – mit einem Beschluss des Gerichts nach §7 RATG einhergehen.

4.2. §7 RATG sieht die Möglichkeit einer Korrektur der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstands durch Beschluss des Gerichts auf Antrag der beklagten Partei vor. Mit einem solchen Beschluss des Gerichts wird der Streitwert rückwirkend neu festgesetzt. Das Gericht kann gemäß §7 RATG sowohl einen höheren als auch einen niedrigeren Streitwert festsetzen. Die festgesetzte Bewertung des Verfahrensgegenstandes bildet die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Tarifsätze für die Berechnung der Anwaltskosten (§3 RATG) und für die Bestimmung der Gerichtsgebühren (§18 Abs2 Z1 iVm §6 GGG). Sie hat dagegen keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte, die Anwaltspflicht und die Rechtsmittelzulässigkeit (RIS-Justiz RS0111573; vgl. Gitschthaler §60 JN Rz 30 mwN).

4.2.1. Aufgrund eines Antrages gemäß §7 RATG soll der Streitwert nach der Intention des Gesetzgebers möglichst rasch verbindlich festgelegt werden:

Gemäß §7 Abs1 RATG muss der Antrag der beklagten Partei spätestens bei der ersten Streitverhandlung gestellt werden. Das Gericht hat über den Antrag vor Erledigung der Hauptsache zu entscheiden. Es hat die Parteien zunächst anzuhören, um feststellen zu können, ob eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt. Kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien, so ist diese nach §7 Abs2 erster Satz RATG maßgeblich. Kommt keine Einigung zwischen den Parteien zustande, hat das Gericht den Streitgegenstand – im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge – zu bewerten, und zwar 'möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen' (§7 Abs2 erster Satz RATG). Ein derartiger Beschluss des Gerichts kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (§7 Abs2 zweiter Satz RATG).

4.2.2. Die Festlegung der Höhe des Streitgegenstandes soll nach §7 RATG also in erster Linie auf Grund einer gemeinsamen (privatautonomen) Beurteilung durch beide Parteien erfolgen, die entweder durch schlichte Einlassung der beklagten Partei ohne Bemängelung des von der klagenden Partei angegebenen Streitwerts oder im Falle der Bemängelung durch nachträgliche Einigung der Parteien auf einen anderen als den ursprünglich von der klagenden Partei angegebenen Streitwert zustande kommt. Nur im Nichteinigungsfall erfolgt die Bewertung durch das Gericht.

4.2.3. §7 RATG war bereits in der Stammfassung des Rechtsanwaltstarifgesetzes, BGBl Nr 189/1969, enthalten. Eine entsprechende Regelung fand sich zuvor bereits in der auf der Grundlage des Bundesgesetzes BGBl Nr 305/1923 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl Nr 33, über den Rechtsanwaltstarif (in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, BGBl Nr 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl Nr 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl Nr 177).

4.2.4. Der Zweck des §7 RATG besteht im Schutz des Beklagten vor einer (offenbar) unrichtigen Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger und damit vor einer einseitigen Festlegung des Kostenrisikos zu Lasten des Beklagten (etwa im Fall einer zu niederen Bemessung, um sein Kostenrisiko im Unterliegensfall gering zu halten, wenn er beispielsweise Verfahrenshilfe genießt, der Gegner seinen Rechtsanwalt aber nach dem wahren Wert des Streitgegenstands zu entlohnen hat und sohin nur unzureichenden Kostenersatz erlangen würde; oder im Fall einer zu hohen Bemessung, sodass sich der finanzschwächere Beklagte den Prozess nicht mehr leisten kann). Die Regelung soll verhindern, dass dem Beklagten vom Kläger ein für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten und der Gerichtsgebühren maßgeblicher Streitwert aufgezwungen wird, der den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht. §7 RATG stellt somit ein wesentliches Korrektiv hinsichtlich der Höhe des dem Prozessgegner im Obsiegensfall zustehenden Ersatzanspruchs dar. Als solches hat sich die Regelung über Jahrzehnte hinweg bewährt (siehe oben Punkt [I.] 4.2.3.).

II.

Zum Anlassverfahren und den Prozessvoraussetzungen:

[…]

[Anmerkung: diese Ausführungen der Bundesregierung beziehen sich auf das ebenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren G10/2016 und sind nicht auf das gegenständliche Verfahren übertragbar.]

III.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken[:]

1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg[.] 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

2. Der Antragsteller bringt im Wesentlichen vor, dass der durch §7 Abs2 letzter Satz RATG vorgesehene Rechtsmittelausschluss bei gerichtlicher Streitwertfestlegung nicht sachlich gerechtfertigt sei. Dem Kläger würden dadurch keinerlei Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um sich gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Wehr zu setzen, die für ihn zu einer beträchtlichen Erhöhung der Verfahrenskosten und der Gerichtsgebühren führen kann. Während sonstige Rechtsmittelbeschränkungen oder -ausschlüsse im Zivilverfahren mehrheitlich Angelegenheiten der Verfahrensleitung beträfen, sähe das Gesetz im Falle direkter Vermögenseingriffe bzw. -auswirkungen regelmäßig die Überprüfung durch eine Instanz vor. Der hier vorgesehene Rechtsmittelausschluss sei folglich systemwidrig und gleichheitswidrig.

3.1. Die Bundesregierung hält zunächst fest, dass keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, gerichtlichen Rechtsschutz gegen jede gerichtliche Entscheidung vorzusehen. Aus der EMRK ergibt sich kein Recht auf einen Instanzenzug (vgl. Breuer, in Karpenstein/Mayer, EMRK2 [2013] Art13 EMRK, Rz 28). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat unter dem Gesichtspunkt des Art6 EMRK entschieden, dass es ausreicht, wenn in einem Verfahrensgang ein unabhängiges und unparteiliches Gericht entscheidet (erstmals EGMR 17.01.1970, Delcourt gegen Belgien, Appl. 2689/65, Z25). Aus Art6 EMRK folgt also keine Verpflichtung, Berufungs- oder Revisionsgerichte einzurichten (vgl. Grabenwarter, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [8. Lfg 2007], Art6 EMRK, Rz. 77; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 [2012] §24 Verfahrens- und Justizgarantien, Rz 57). Das Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art6 EMRK ist im Übrigen auch nicht absolut, sondern unter dem Vorbehalt verhältnismäßiger Einschränkungen gewährleistet (vgl. Grabenwarter, aaO, Rz 70 ff.; Grabenwarter/Pabel, aaO, Rz 49; vgl. EGMR 15.11.2007, Khamidov gegen Russland, Appl. 72118/01, Rz 155 mwN).

3.2. Für das zivil- und strafgerichtliche Verfahren garantiert zwar Art92 B-VG den Bestand des Obersten Gerichtshofes (OGH) als oberste Instanz. Daraus folgt jedoch nicht, dass der OGH jedenfalls zur Entscheidung in oberster Instanz berufen sein muss. Es ist daher grundsätzlich zulässig, den Instanzenzug durch einfache Gesetze zu begrenzen (vgl. zB Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit [1960] 171 f; St. Korinek, Art92 B-VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [1999] Rz 16 ff; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] Rz 632; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 766).

3.3. Vor diesem Hintergrund verfügt die Gesetzgebung bei der Entscheidung, ob (und inwieweit) gerichtliche Entscheidungen mit Rechtsmitteln bekämpft werden können, über einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Innerhalb dieses Gestaltungsspielraums steht es der Gesetzgebung unter angemessener Bedachtnahme auf die Interessen der Verfahrensparteien grundsätzlich auch frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform gestaltet sind (VfSlg 19.202/2013, 19.762/2013).

4. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass der durch die angefochtene Bestimmung normierte Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Neufestsetzung des – für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten und der Gerichtsgebühren maßgeblichen – Streitwerts innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung liegt und sachlich gerechtfertigt ist:

4.1. §7 RATG sieht in den Fällen der freien Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger (s. dazu oben Pkt. I.3.) eine Überprüfungsbefugnis des Gerichts auf Antrag des Beklagten vor. Ein solcher Antrag ist gemäß §7 Abs1 RATG vom Beklagten spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung zu stellen. Mangels einer Einigung der Parteien soll das Gericht, möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge bewerten. Es kann den Streitwert dabei sowohl herab- als auch hinaufsetzen. Gemäß §7 Abs2 letzter Satz RATG ist dieser Beschluss unanfechtbar.

4.2. §7 RATG dient – insbesondere im Hinblick darauf, dass die Partei, die im Verfahren unterliegt, grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten (somit auch die des Prozessgegners) zu tragen hat – dem Schutz des Beklagten im Fall einer (offenbaren) Unrichtigkeit der Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger zu seinen Lasten. Die Regelung soll verhindern, dass dem Beklagten vom Kläger ein für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten und der Gerichtsgebühren maßgeblicher Streitwert auferlegt wird, der nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (s. dazu auch oben Punkt I.4.2.4.). Dementsprechend kann in einem Beschluss gemäß §7 RATG nicht nur festgestellt werden, dass der Streitgegenstand einen höheren als den in der Klage angegebenen Wert hat, sondern auch, dass er einen niedrigeren Wert hat. §7 RATG zielt also – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht auf eine 'Streitwerterhöhung' ab, sondern auf die Festsetzung des Streitwerts in der Höhe, die den tatsächlichen Gegebenheiten des Prozessgegenstandes entspricht.

4.3. §7 RATG enthält Vorkehrungen für eine möglichst frühzeitige Festlegung der Höhe des Streitwertes. Nicht nur muss der Antrag des Beklagten spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung gestellt werden, wobei das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern entscheiden muss (§7 Abs1 RATG). Diesem Ziel dient auch der – angefochtene – Rechtsmittelausschluss (§7 Abs2 RATG).

4.4. Der Streitwert nach RATG bestimmt die Höhe der ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten und auch die Höhe der Gerichtsgebühren (siehe oben Punkt I.4.2.). Seine Höhe wirkt sich somit unmittelbar auf einen Großteil des Kostenrisikos des Prozesses aus. Eine frühzeitige Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes liegt im Interesse beider Parteien. Diese sollen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens (und damit auch noch unabhängig von den Beweisergebnissen bzw. dem möglichen Ausgang des Verfahrens) das mit der Verfahrensführung verbundene Kostenrisiko abschätzen können. Zudem wird dadurch eine effiziente Führung des Zivilverfahrens insgesamt gewährleistet. Das Zivilverfahren soll nicht durch ein Verfahren, in dem es (nur) um den Wert des Streitgegenstandes geht, über Gebühr verzögert werden.

4.5. Auch der Rechtsmittelausschluss gemäß §7 Abs2 RATG dient dem angeführten Zweck, indem verhindert wird, dass der Fortgang des Zivilverfahrens durch ein Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts verzögert werden kann. Insofern liegt der angefochtene Rechtsmittelausschluss auch im besonderen Interesse des Klägers, wird doch im Ergebnis verhindert, dass der Beklagte durch Bekämpfung der gerichtlichen Festlegung des Streitwerts die Fortsetzung des Verfahrens und damit die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers verzögern kann.

4.6. Im Hinblick darauf, dass beiden Parteien im Zuge der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach Bemängelung durch den Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren ist (siehe oben Punkt I.4.2.1.), bevor das Gericht eine Entscheidung fällen kann, ist den Interessen beider Parteien – trotz Ausschlusses einer Rechtsmittelmöglichkeit – Rechnung getragen. Darüber hinaus hat das Gericht – so die Anhörung zu keiner Einigung zwischen den Parteien führt – den Streitgegenstand gemäß §7 Abs2 erster Satz RATG im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten, darf also weder darüber hinausgehen noch einen geringeren Wert festsetzen (vgl. VfSlg 15.177/1998 zur Erlassung eines Sozialplanes durch Schlichtungsstellen).

Vor dem Hintergrund des Zwecks und der Ausgestaltung des §7 RATG erweist sich der Rechtsmittelausschluss somit nach Auffassung der Bundesregierung als sachlich gerechtfertigt.

4.7. Entgegen der Auffassung des Antragstellers trifft es auch nicht zu, dass der Ausschluss eines Rechtsmittels im Zivilverfahren 'zumeist Angelegenheiten der Verfahrensleitung' betrifft. Tatsächlich finden sich im Zivilverfahren in den verschiedensten verfahrensrechtlichen Konstellationen unanfechtbare Beschlüsse, darunter auch unanfechtbare Entscheidungen mit denkbaren vermögensrechtlichen Implikationen, wie z.B. die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht nach §500 Abs4 ZPO, die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §153 ZPO, die Stattgebung der Ablehnung eines Richters nach §24 Abs2 JN oder manche Beschlüsse im Beweisverfahren etwa nach §349 Abs2 und §366 Abs2 ZPO. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen vermag der Antragsteller daher keine Unsachlichkeit der angefochtenen Regelung darzutun.

4.8. Auch aus dem vom Antragsteller vorgenommenen Vergleich von §7 Abs2 letzter Satz RATG mit der – anfechtbaren – Streitwertfestsetzung nach §197 AktG ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick darauf, dass sich diese Bestimmungen hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs und ihrer Rechtswirkungen maßgeblich unterscheiden, keine Unsachlichkeit der angefochtenen Regelung. Während §7 RATG nur Auswirkungen auf die Höhe von Anwaltskosten und Gerichtsgebühren entfaltet, sind an die gerichtliche Streitwertfestsetzung nach §197 AktG als lex specialis zu §§56 Abs2 und 60 JN auch Rechtsfolgen im Hinblick auf Gerichtsbesetzung oder Rechtsmittelzulässigkeit geknüpft. Wie bereits ausgeführt, steht es dem Gesetzgeber unter angemessener Bedachtnahme auf die Interessen der Verfahrensparteien grundsätzlich offen, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden.

5. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine – mangels Einigung von Kläger und Beklagtem auf Antrag des Beklagten erfolgende – gerichtliche Festsetzung des Streitwerts, der für die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt (vgl. auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2004 zu B1027/04 und das nach Abtretung der Beschwerde ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2005, 2004/16/0274; vgl. auch VwGH 17.9.1992, 91/16/0090).

6. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass §7 Abs2 letzter Satz RATG nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist.

[…]".

4. Auch der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat – über Einladung durch den Verfassungsgerichtshof – eine Äußerung erstattet.

IV.      Zur Zulässigkeit

1. Zur Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich der Anfechtung des Wortes "zulässiges" in §62a Abs1 VfGG

1.1. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. VfGH 7.10.2015, G224/2015 ua.; 26.11.2015, G191/2015). Das Handelsgericht Wien hat in der bei ihm anhängigen Rechtssache, einem zivilprozessualen Verfahren mit dem Begehren auf Erlassung eines Feststellungsurteils, §62a Abs1 VfGG nicht anzuwenden. §62a Abs1 VfGG kommt ausschließlich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Anwendung. Der Antrag auf Aufhebung des Wortes "zulässiges" in §62a Abs1 VfGG idF BGBl I 15/2016 erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig.

1.2. Im vorliegenden Fall kommt auch eine amtswegige Prüfung des Wortes "zulässiges" in §62a Abs1 VfGG idF BGBl I 15/2016 durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von vornherein nicht mehr in Betracht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2017, G95/2016, unter anderem die Wortfolge "rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und" in §62a Abs1 erster Satz VfGG als verfassungswidrig aufgehoben. Da ein bereits als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Gesetzesprüfungsverfahrens sein kann, scheidet ein amtswegiges Prüfverfahren in Bezug auf das angefochtene Wort in §62a Abs1 VfGG aus (vgl. VfSlg 12.778/1991).

1.3. Der Verfassungsgerichtshof sieht auch keinen Grund, eine amtswegige Prüfung des §62a Abs1 VfGG idF BGBl I 107/2016 einzuleiten, zumal den Bedenken, welche die antragstellende Gesellschaft darlegt, bereits mit der Aufhebung der Wortfolge "rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und" in §62a Abs1 VfGG durch das Erkenntnis vom 2. Juli 2017, G95/2016, Rechnung getragen wurde. Der Antrag ist daher insoweit schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

2. Zur Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich der Anfechtung des §7 Abs2 letzter Satz RATG

2.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels, wobei es sich hiebei um ein zulässiges Rechtsmittel handeln muss.

2.2. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil §7 Abs2 letzter Satz RATG ein Rechtsmittel gegen den Beschluss über die gerichtliche Streitwertfestsetzung ausdrücklich ausschließt. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aus Anlass dieses Antrages nicht veranlasst, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung des §7 Abs2 letzter Satz RATG einzuleiten:

2.2.1. §7 Abs1 RATG ermöglicht dem Beklagten, die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger nach §56 oder §59 JN als zu hoch oder zu niedrig zu bemängeln. Kommt eine Einigung der Parteien nicht zustande, hat das Gericht gemäß §7 Abs2 RATG "möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. […] Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

2.2.2. Die gemäß §7 Abs2 RATG festgesetzte Bewertung des Streitgegenstandes stellt die Bemessungsgrundlage für die Tarifsätze für die Ermittlung der Anwaltskosten (§3 RATG) und für die Festsetzung der Gerichtsgebühren (§18 Abs2 Z1 iVm §6 GGG) dar. Die Bewertung des Streitgegenstandes nach §7 RATG hat darüber hinaus keine rechtliche Bedeutung, etwa hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit.

2.2.3. Art6 Abs1 EMRK garantiert das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen sowie strafrechtliche Anklagen, wobei über die Sache in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden muss. Dieses Recht gilt allerdings nicht absolut; der Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung kann Beschränkungen unterworfen werden, solange mit diesen ein legitimes Ziel verfolgt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen und nicht in den Wesensgehalt des Rechts eingegriffen wird (EGMR 17.7.2003, Fall Luordo, Appl. 32.190/96 [Z85]; 15.11.2007, Fall Khamidov, Appl. 72.118/01 [Z155]). Weiterhin ist der Garantie des Art6 Abs1 EMRK bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn eine einzige gerichtliche Instanz über die Sache entscheidet. Im Übrigen fordert weder Art6 Abs1 EMRK noch eine andere Bestimmung der EMRK – mit Ausnahme des Art2 7. ZPEMRK für das strafgerichtliche Verfahren – die Einrichtung von mehrstufigen Verfahren (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] §24 Rz 191; Breuer, in Karpenstein/Mayer, EMRK2 [2015] Art13 EMRK, Rz 28). Entscheidet sich ein Staat allerdings dazu, ein Gerichtssystem mit mehreren Instanzen einzurichten, hat er sicherzustellen, dass die in Art6 Abs1 EMRK niedergelegten Garantien unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verfahrens und der Stellung der übergeordneten Gerichte auch in den anderen Instanzen gewährleistet sind (EGMR 17.1.1970, Fall Delcourt, Appl. 2689/65 [Z25 f.]; 2.3.1987, Fall Monnell und Morris, Appl. 9562/81, 9818/82 [Z56]; 13.7.1995, Fall Miloslavsky, Appl. 18.139/91 [Z59]; 23.10.1996, Fall Levages Prestations Services, Appl. 21.920/93 [Z44 f.]; 31.7.2007, Fall Fc Mretebi, Appl. 38.736/04 [Z39]; VfSlg 13.553/1993; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] §24 Rz 53, 63, 169).

2.2.4. Da Art6 Abs1 EMRK die Einrichtung eines Instanzenzuges nicht fordert, sondern es vielmehr ausreicht, wenn nur eine gerichtliche Instanz über die Sache entscheidet, erweist sich der Rechtsmittelausschluss des §7 Abs2 letzter Satz RATG unter dem Aspekt des Art6 Abs1 EMRK nicht als verfassungswidrig.

2.2.5. Da auch aus Art13 EMRK nicht die Notwendigkeit der Einrichtung eines Instanzenzuges bei gerichtlichen Entscheidungen ableitbar ist, liegt auch keine Verletzung des Art13 EMRK vor (Breuer, in Karpenstein/Mayer, EMRK2 [2015] Art13 EMRK, Rz 28).

2.3. §7 Abs2 letzter Satz RATG verstößt auch nicht gegen Art7 B-VG:

2.3.1. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dann vor, wenn das Gesetz an gleiche Tatbestände ungleiche Rechtsfolgen knüpft oder ungleiche Tatbestände gleich behandelt. Differenzierungen durch das Gesetz müssen immer sachlich gerechtfertigt sein (VfSlg 11.190/1986, 11.641/1988, 13.477/1993 uva). Der Verfassungsgerichtshof hat gelegentlich allgemeine Gesichtspunkte hervorgehoben, die eine sachliche Rechtfertigung begründen können; danach kann eine Regelung aus Gründen der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt sein (zB VfSlg 13.299/1992, 13.726/1994, 13.977/1994, 15.819/2000, 19.831/2013). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont und hervorgehoben, dass es diesem freisteht, sich in einzelnen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den Erfordernissen und Besonderheiten unterschiedlicher Verfahrensarten adäquat Rechnung tragen. Zwischen verschiedenen Verfahren sind daher differenzierende Regelungen zulässig, sodass ein Vergleich untereinander nicht erfolgt (vgl. zB VfSlg 11.795/1988, 13.420/1993, 13.455/1993, 13.527/1993, 19.762/2013).

Das mit §7 RATG verfolgte Ziel und die Ausgestaltung der Verfolgung dieses Zieles liegen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: §7 RATG hat das erkennbare Ziel, in einem möglichst frühen Verfahrensstadium die Frage der Bewertung des Streitgegenstandes endgültig zu klären, um den Parteien im Hinblick auf das zukünftige Verfahren eine Bewertung ihres Kostenrisikos zu ermöglichen. Aus diesem Grund hat der Beklagte die Bewertung des Streitwertes spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung zu bemängeln (§7 Abs1 RATG). Das Gericht hat (ebenfalls) ohne Verzögerung die Entscheidung über die Bewertung des Streitgegenstandes zu treffen. Angesichts der Zielsetzung einer möglichst raschen Entscheidung durch das Gericht und der damit einhergehenden frühen Klärung der Höhe der Anwaltskosten und der Gerichtsgebühren hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes den ihm durch die Verfassung eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er die Bekämpfung des Beschlusses des Gerichtes über die Bewertung des Streitgegenstandes sowohl während des erstinstanzlichen Verfahrens als auch im Rechtsmittelverfahren ausschließt, wird doch nur dadurch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer raschen und endgültigen Klärung der Bewertung des Streitgegenstandes konsequent verfolgt und erreicht.

2.3.2. Die Parteien des Verfahrens sind auch keiner "richterlichen Willkür" ausgeliefert, weil die Bewertung des Streitwertes nur innerhalb der von den Parteien behaupteten Beträge erfolgen darf und es dem Gericht nicht gestattet ist, über diese Beträge hinauszugehen oder unter diesen zu bleiben.

2.4. Ungeachtet der Frage, ob die angefochtene Bestimmung einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK bewirkt, scheidet eine Verletzung dieses Grundrechtes aus den soeben dargestellten Erwägungen von vornherein aus.

2.5. Der Verfassungsgerichtshof kann daher aus Anlass des vorliegenden Falles nicht finden, dass der Rechtsmittelausschluss in §7 Abs2 letzter Satz RATG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Antrag ist daher insoweit schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

V.       Ergebnis

1.       Der Antrag ist zurückzuweisen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Rechtsanwaltstarif, Streitwert, Rechtsmittel, Instanzenzug, Rechtsschutz, Rechtspolitik, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G219.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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