RS Vfgh 2017/3/15 E134/2016

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
KStG 1988 §9 Abs2, Abs6 Z7, §26c Z45 lita

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Gruppenfeststellungsbescheid betreffend das Ausscheiden dreier ausländischer Gruppenmitglieder wegen Fehlens einer umfassenden Amtshilfevereinbarung; keine Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von Gruppenmitgliedern in Staaten mit umfassender und ohne umfassende Amtshilfe; keine Unsachlichkeit der Nachversteuerung

Rechtssatz

Die mit dem AbgabenänderungsG 2014 geschaffene Differenzierung der Gruppenzugehörigkeit ausländischer Körperschaften je nach Bestehen einer "umfassenden Amtshilfe" ist nicht unsachlich: Von "umfassender Amtshilfe" kann ausgegangen werden, wenn der zwischen den betreffenden Staaten vereinbarte Informationsaustausch über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. Der Gesetzgeber geht zu Recht davon aus, dass das Bestehen einer umfassenden Amtshilfe vor dem Hintergrund der damit verbundenen Überprüfungs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung ein sachliches Kriterium dafür sein kann, ob eine ausländische Körperschaft als Gruppenmitglied in Betracht kommt.

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er anlässlich der Einführung der umfassenden Amtshilfe als Kriterium für die Zulässigkeit der Einbeziehung ausländischer Körperschaften in die Gruppenbesteuerung anordnet, dass im Fall des Fehlens einer umfassenden Amtshilfe ausländische Gruppenmitglieder, die bis zur Einführung dieses Kriteriums die Voraussetzungen für die Gruppenzugehörigkeit erfüllt haben, ex lege aus der Gruppe ausscheiden. Das Konzept der Gruppenbesteuerung sieht grundsätzlich hinsichtlich der Zurechnung von Auslandsverlusten keine dauerhafte Verlustverwertung vor, sondern beruht auf dem Prinzip der Nachversteuerung. Danach sind zugerechnete Verluste spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gruppe (etwa im Fall der Veräußerung der Beteiligung) nachzuversteuern. Dem Gesetzgeber kann vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Rechtsfolge auch für den Fall eines ex lege Ausscheidens vorsieht.

Sondereffekte, die sich auf Grund spezieller ausländischer Verlustverrechnungsmöglichkeiten ergeben können, vermögen vor diesem Hintergrund keine Unsachlichkeit der Nachversteuerungspflicht bei einem ex lege Ausscheiden darzutun.

Der VfGH kann nicht erkennen, dass der Gesetzgeber durch die Rechtslage vor dem AbgabenänderungsG 2014 den Steuerpflichtigen zu bestimmten Dispositionen (zB Gründung oder Erwerb eines Unternehmens) veranlassen wollte. Die Änderung der Rechtslage ist nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung VfSlg 15739/2000 zugrunde gelegen ist, weshalb hier kein vom Vertrauensschutz erfasster Fall vorliegt.

Keine Willkür.

Die bloße Bereitschaft des kasachischen Finanzministeriums, rückwirkend mit 01.01.2015 umfassende Amtshilfe zu leisten, erfüllt nicht die Vorgaben des §9 Abs2 zweiter Teilstrich KStG 1988. Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in gleichheitswidriger Weise davon ausgegangen, dass hinsichtlich des in Kasachstan ansässigen Gruppenmitgliedes die Voraussetzungen des §9 Abs2 zweiter Teilstrich KStG 1988 nicht erfüllt sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Körperschaftsteuer, Gruppenbesteuerung, Amtshilfe, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E134.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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