RS Vfgh 2017/3/15 V162/2015

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
BStG 1971 §4 Abs1, §7, §7a
Bundesstraßen-LärmimmissionsschutzV §6 Abs1, Abs2, Abs3, Abs4
UVP-G 2000 §24f

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit des in der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung angeordneten Systems von Grenzwerten einer zulässigen Lärmbelastung aus dem Straßenverkehr; Immissionsgrenzwerte als Mindeststandards auf Grund von Sachverständigengutachten festgelegt; keine Bedenken gegen das Irrelevanzkriterium sowie gegen die vorgesehene Einzelfallbeurteilung bei Überschreitung der für die Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung geltenden Immissionsgrenzwerte

Rechtssatz

Abweisung des - zulässigen - Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des §6 Abs1 bis 4 der Bundesstraßen-LärmimmissionsschutzV - BStLärmIV, BGBl II 215/2014.

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegt die Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zugrunde, mit dem (ua) gemäß §24f UVP-G 2000 iVm §4 Abs1 BStG 1971 das Bundesstraßenbauvorhaben "S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat - Süßenbrunn" ("Lobau-Autobahn") genehmigt und der Straßenverlauf bestimmt wurde. Gemäß §1 BStLärmIV gilt die Verordnung für betriebsbedingte (und baubedingte) Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben, welche gemäß §4 Abs1 BStG 1971 zu genehmigen sind. Der Bescheid stellt ausdrücklich fest, dass "die BStLärmIV auf das gegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben anzuwenden" sei.

Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität des §6 Abs1 bis 4 BStLärmIV zweifeln ließe.

Dem steht nicht entgegen, dass ein allfälliger Abschluss des Normenprüfungsverfahrens im Sinne des Antrages kein anderes Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Anlassfall bewirken würde. Die Wirkung eines Normenprüfungsverfahrens auf das Anlassverfahren ist nämlich ohne Bedeutung für die Präjudizialität.

Die Sachverständigen haben sich bei der Erstattung des humanmedizinischen Gutachtens bzw ihrer ergänzenden Stellungnahme mit den einschlägigen internationalen Empfehlungen und der bestehenden Literatur hinreichend auseinandergesetzt und kommen nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die nunmehr in §6 BStLärmIV enthaltenen Grenzwerte auch im internationalen Vergleich eine Entsprechung finden. Der VfGH kann nicht finden, dass die vom Bundesminister eingeholten Gutachten derart mangelhaft wären, dass sie die Gesetzwidrigkeit der BStLärmIV begründen würden. Dem steht auch nicht entgegen, dass verschiedene Studien aus präventivmedizinischer Sicht die Einhaltung geringerer Werte empfehlen.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt unter Verweis auf die im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der humanmedizinischen Gutachter nachvollziehbar die Abwägungen dar, die der Abstufung der Grenzwerte in §6 Abs1 bis 3 BStLärmIV zugrunde liegen, wobei eine Differenzierung zwischen Wohngebieten mit geringem Umgebungslärm im Nullplanfall und Gebieten, die bereits störenden Vorbelastungen ausgesetzt sind, in §6 Abs1, Abs2 bzw Abs3 BStLärmIV vorgenommen wird.

In der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von Lärm bestehen unterschiedliche Auffassungen (vgl VfSlg 18322/2007). Wenngleich dem Bundesverwaltungsgericht ein System von differenzierteren Grenzwerten für den Schutz der Nachbarn vor Belästigungen wünschenswert erscheinen mag, liegt es doch innerhalb des vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraumes des Bundesministers als oberstem Organ der Bundesstraßenverwaltung, eine Abwägung zwischen Interessen der Nachbarn, des Gesundheitsschutzes und der Verkehrserfordernisse zu treffen und als Grundlage für die Beurteilung der Kriterien für die Gewichtung dieser Interessen eine generelle Norm vorzusehen, die ein System anordnet, wonach von näher festgelegten Grenzwerten auszugehen ist. Diese Grenzwerte stellen Mindeststandards dar; ob und inwieweit lärmschutztechnische Maßnahmen geboten sind, ist im Genehmigungsverfahren zu entscheiden.

Dem Bundesminister ist nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung durch den im Zuge eines Straßenbauvorhabens entstehenden Lärm davon ausgeht, dass eine Erhöhung im Ausmaß von 1 dB ("Irrelevanzkriterium" des §6 Abs2 letzter Satz BStLärmIV) hingenommen werden kann.

Die humanmedizinische Beurteilung der festgelegten Grenzwerte ist einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen; die Höchstwerte müssen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft erforderlichenfalls eine Anpassung erfahren. Bei wesentlichen Änderungen in den für die Verordnungserlassung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnissen wird eine Verordnung rechtswidrig. Deshalb obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in angemessenen Zeitabständen vom Weiterbestehen der tatsächlichen Verordnungsgrundlagen zu überzeugen, um die Verordnung allenfalls den Änderungen anzupassen.

Keine Bedenken gegen §6 Abs3 BStLärmIV, wonach vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, sofern die Grenze einer Gesundheitsgefährdung überschritten wird, im Einzelfall zu beurteilen sind (Erhöhung von mehr als 1 dB unzulässig).

Wenngleich die Beurteilung vorhabensbedingter Immissionserhöhungen im Ausmaß von weniger als 1 dB im Einzelfall einen höheren Verfahrensaufwand für die Behörde mit sich bringen mag, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht entgegenzutreten, wenn er in diesem Bereich jedenfalls auf eine Einzelfallbeurteilung abstellt.

Das maßgebliche Kriterium für die Einzelfallbeurteilung ist bereits der Verordnung selbst ("Gesundheitsgefährdung") zu entnehmen. Welche der einzelnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, die eine Immissionsbegrenzung ermöglichen, schließlich jeweils zur Anwendung zu kommen haben, hat das Bundesverwaltungsgericht - soweit erforderlich erneut unter Bedachtnahme auf die Beurteilung durch fachkundige Sachverständige - nach Maßgabe der in den §§8 und 9 BStLärmIV vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Gerade im Bereich des Schutzes der in §6 Abs4 BStLärmIV genannten Personen wird bei der Beurteilung notwendiger objektseitiger Lärmschutzmaßnahmen zudem auf die Art des Betriebes bzw der Einrichtung (Gewerbebetrieb, Schule, Krankenhaus) Bedacht zu nehmen sein.

Die dem Projekt zugrunde liegenden Verkehrsprognosen und deren Auswirkungen auf Zulaufstrecken sind bei der Festlegung des Untersuchungsraumes durch die Behörde auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bundesstraße, Lärmimmissionsschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Verordnungserlassung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V162.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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