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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Kein Ausschluß der Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen im Zuge der Vollstreckung von Geldstrafen aufgrund verfassungskonformer Gesetzesauslegung; lediglich Ausschluß eines administrativen Instanzenzuges; Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates von Verfassungs wegen auch ohne ausdrückliche gesetzliche AnordnungSpruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung bestimmter Strafbeträge gemäß §54b Abs2 und 3 VStG abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf persönliche Freiheit durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, nämlich des §54c VStG, als verletzt. Der in §54c VStG normierte Rechtsmittelausschluß sei aufgrund der verfassungsgesetzlich vorgegebenen Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen verfassungswidrig.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete im übrigen auf die Erstattung einer Äußerung.
4. Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, G1393/95 ua. gab der Verfassungsgerichtshof den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Wortfolge "oder auf Zahlungserleichterungen (§54b Abs3)" im §54c VStG keine Folge. Er sprach aus, daß §54c VStG vielmehr verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art129a Abs1 Z1 B-VG dahin zu verstehen sei, daß dadurch das Rechtsmittel der Berufung gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausgeschlossen wird. Daraus ergibt sich, daß gegen den angefochtenen Bescheid der Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat offensteht.
Die gegen den Bescheid der BH Kitzbühel erhobene Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art144 B-VG zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Instanzenzug, Verwaltungsvollstreckung, Verwaltungsstrafrecht, Zuständigkeit Verwaltungsstrafrecht, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Verständlichkeit einer Norm, Zustimmung (der Länder bei Kundmachung Gesetz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1148.1996Dokumentnummer
JFT_10028994_96B01148_00