TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/14 G62/2017 ua (G62/2017-12, G63/2017-14)

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Veröffentlicht am 14.06.2017
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Index

L0301 Parteienfinanzierung, Parteienförderung

Norm

B-VG Art1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art95 Abs1 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs6
Sbg ParteienförderungsG §4 Abs3, §16 Abs5
ParteienG 2012 §1 Abs1, Abs2

Leitsatz

Verletzung des Gleichheitssatzes durch die während einer laufenden Gesetzgebungsperiode rückwirkend in Kraft gesetzte Änderung der Berechnung des Steigerungsbetrages für die Parteienförderung; unsachliche Benachteiligung von - infolge Ausscheidens der übrigen Abgeordneten aus der Partei - mit jeweils nur einem Mandatar im Landtag vertretenen Parteien

Spruch

I. §4 Abs3 sowie der Ausdruck "und 3" in §16 Abs5 des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteienförderungsgesetz) – S.PartfördG, LGBl Nr 79/1981, idF LGBl Nr 7/2017, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II. §4 Abs3 Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, idF LGBl Nr 82/2013, tritt wieder in Kraft.

III. Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anträge

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, §4 Abs3 sowie den Ausdruck "und 3" in §16 Abs5 Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl 79/1981, idF LGBl 7/2017, in eventu §4 Abs2a, §4 Abs3 und §16 Abs5 leg.cit., in eventu §4 Abs3 leg.cit., als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslage

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteien-förderungsgesetz) – S.PartfördG, LGBl 79/1981, idF LGBl 7/2017, lauten samt Überschrift wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"1. Abschnitt

Förderung der Landtagsparteien

§1

Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

Verlangen auf Parteienförderung

§2

(1) Der Antrag auf Parteienförderung ist vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen.

(2) Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der politischen Partei gilt die Person gemäß §92 Abs3 Z4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) oder bei nur in Wahlbezirken an der Landtagswahl beteiligten politischen Parteien die Person gemäß §38 Abs4 Z4 bzw §42 LTWO 1998, und zwar bei Wahlvorschlägen in mehreren Wahlbezirken der zustellungsbevollmächtigte Vertreter in dem Wahlbezirk, in dem die Landtagspartei am meisten Stimmen erzielen konnte.

Parteienförderung

§3

(1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung.

(2) Die Parteienförderung ist bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für das die Förderung begehrt wird, vorangeht. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretenen Partei gilt auch als rechtzeitig gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.

(3) Der Jahresbetrag der Förderung ist in Vierteljahresraten jeweils zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.

(4) Die Förderung ist in sinngemäßer Anwendung des §2 an die Landtagspartei oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu leisten.

Höhe der Parteienförderung

§4

(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag.

(2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €.

(2a) Ist ein Mitglied des Salzburger Landtags Mitglied mehrerer politischer Parteien, hat auf Grund dessen nur jene politische Partei Anspruch auf den Sockelbetrag, der es am längsten angehört. Hat jedoch eine der mehreren politischen Parteien, denen ein Mitglied des Salzburger Landtags angehört, einen Wahlvorschlag für die letzte Landtagswahl eingebracht, so hat nur diese Anspruch auf den Sockelbetrag.

(3) Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je ihr zugehörigem Mitglied des Salzburger Landtages, das in einem ihrer Wahlvorschläge für die letzte Landtagswahl enthalten war, ein Betrag in der Höhe des 1,11fachen des Sockelbetrages zusteht.

(4) Der Sockelbetrag ist mit dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Index jeweils für den Monat Mai des vorhergegangenen und des zweitvorhergegangenen Jahres wertgesichert. Die Indexsteigerungen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Der errechnete Betrag ist auf den nächsten ganzen 10 Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(5) Im Jahr der Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (§3 Abs3), der bisherige Mandatsstand im Landtag, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Mandatsstand zugrunde zu legen. Erlangt eine Landtagspartei bei einer folgenden Landtagswahl kein Mandat, sind die bis zum Wahltag geleisteten Vierteljahresraten voll auf den sich für diese wahlwerbende Partei nach §10 ergebenden Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen.

Entscheidung über die Parteienförderung

§5

Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen), so ist die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen.

[…]

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu (ab LGBl Nr 84/2012)

§16

[(1) - (4) …]

(5) §4 Abs2a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft."

2.       §4 S.PartfördG, LGBl 79/1981, idF LGBl 82/2013, lautete samt Überschrift wie folgt:

"Höhe der Parteienförderung

§4

(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag.

(2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €.

(3) Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag ein Betrag in der Höhe des 1,11-Fachen des Sockelbetrages zusteht.

(4) Der Sockelbetrag ist mit dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Index jeweils für den Monat Mai des vorhergegangenen und des zweitvorhergegangenen Jahres wertgesichert. Die Indexsteigerungen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Der errechnete Betrag ist auf den nächsten ganzen 10 Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(5) Im Jahr der Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (§3 Abs3), der bisherige Mandatsstand im Landtag, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Mandatsstand zugrunde zu legen. Erlangt eine Landtagspartei bei einer folgenden Landtagswahl kein Mandat, sind die bis zum Wahltag geleisteten Vierteljahresraten voll auf den sich für diese wahlwerbende Partei nach §10 ergebenden Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen."

III.    Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Den vorliegenden Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Beim Landesverwaltungsgericht Salzburg sind zwei Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 30. Jänner 2017 betreffend die Gewährung der Parteienförderung für das Jahr 2017 für das Team Stronach für Salzburg sowie für die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) — Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, anhängig. Mit diesen Bescheiden sprach die Salzburger Landesregierung über den jeweiligen Antrag des Team Stronach für Salzburg vom 16. Juni 2016 bzw. der FPÖ vom 14. Juni 2016 auf Zuerkennung der Parteienförderung für das Jahr 2017 dahin ab, dass sie – betreffend das Team Stronach – den Sockelbetrag sowie den Steigerungsbetrag für einen Mandatar, nämlich den – nach Ausscheiden von zwei Abgeordneten aus der Partei – verbleibenden Abgeordneten, in der Höhe von € 246.386,– (Sockelbetrag € 116.770,60; Steigerungsbetrag € 129.615,40) zusprach. Betreffend die FPÖ wurde der Sockelbetrag sowie der Steigerungsbetrag für eine – nach dem Ausscheiden von fünf Abgeordneten aus der Partei – verbleibende Abgeordnete in der Höhe von € 246.386,– (Sockelbetrag € 116.770,60; Steigerungsbetrag € 129.615,40) zugesprochen. In der an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhobenen Beschwerde wurde die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des S.PartfördG, insbesondere des §4 Abs3 und des §16 Abs5 leg.cit. idF LGBl 7/2017 behauptet und angeregt, die geäußerten Bedenken im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

2.       Das Landesverwaltungsgericht Salzburg legt – in beiden Anträgen nahezu wortgleich – seine Bedenken wie folgt dar (Zitat aus dem zu G62/2017 protokollierten Antrag):

"[…] Unsachlicher Eingriff durch Änderung der 'Spielregeln' während laufender Legislaturperiode – Verstoß gegen Art1, gegen Art7 Abs1 und gegen Art95 Abs1 zweiter Satz B-VG:

Nach §4 Abs3 des Salzburger Parteienförderungsgesetzes (alt) war der Steigerungsbetrag gestützt auf VfGH vom 13.10.2016, Zahl E1409/2016-9, so zu berechnen, dass der Landtagspartei je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag ein [Betrag] in der Höhe des 1,1[1]fachen Sockelbetrages zuzuerkennen war. Nach der nunmehr novellierten Bestimmung des §4 Abs3 soll der Steigerungsbetrag nur noch für jene Mitglieder einer Landtagspartei zustehen, die einerseits in einem Wahlvorschlag für die letzte Landtagswahl enthalten waren und andererseits nach wie vor dieser Landtagspartei angehören (arg: je ihr zugehörigem Mitglied). Dies bedeutet, dass nach der neuen Rechtslage der Beschwerdeführerin nur noch ein Steigerungsbetrag in der Höhe von € 129.615,40 zuzusprechen wäre anstelle von bisher drei Steigerungsbeträgen in der Höhe von insgesamt € 388.846,20. Aufgrund der neuen Rechtslage erhielte sohin die Beschwerdeführerin um € 259.230,80 weniger Förderung als bisher.

Die neue Bemessungsgrundlage des §4 Abs3 Salzburger Parteienförderungsgesetz für den Steigerungsbetrag dürfte zwar im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 09.10.2008, Zahl G255/07) im Sinne des Sachlichkeitsgebotes, weil im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegend, an sich zulässig sein, scheint aber das Verbot einer unzulässigen Änderung der 'Spielregeln' für die Parteienförderung während der laufenden Gesetzgebungsperiode zu verletzen, da sie diese Regeln für die im Landtag vertretene Partei der Beschwerdeführerin während der laufenden Gesetzgebungsperiode in einem Ausmaß ändert, wodurch die Beschwerdeführerin mit nur mehr einem einzigen verbleibenden Abgeordneten wegen Ausscheidens der übrigen Abgeordneten in ihrem erforderlichen Spielraum in der Parteiarbeit, in der Planung der bevorstehenden Landtagswahl, aber auch in der (weiteren) Abbezahlung der Kosten für den vorangegangenen Landtagswahlkampf, worauf auch in der Beschwerde in Zusammenhalt mit dem angeschlossenen verfassungsrechtlichen Gutachten hingewiesen wird, wegen fehlender Mittel zumindest erheblich beeinträchtigt wird.

Der Gerichtshof hat nämlich in der zitierten Entscheidung in Zusammenhang mit der Kürzung der Parteienförderung nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz ausgesprochen, dass 'eine unsachliche Benachteiligung von im Landtag vertretenen Parteien jedenfalls dann vorliegt, wenn ... die Spielregeln für diese während einer laufenden Gesetzgebungsperiode dergestalt geändert werden, dass deren verbleibenden Abgeordneten wegen einer Spaltung ihrer politischen Gruppierung wirtschaftliche Subsidien der öffentlichen Hand entzogen und damit Planungen im Rahmen der zu fördernden politischen Arbeit zunichte oder unmöglich gemacht werden bzw diese Arbeit in nicht unbeträchtlicher Weise erschwert oder behindert wird'.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dürfte die Neufassung des §4 Abs3, welche erkennbar nur für einzelne Parteien des Salzburger Landtages (nämlich das Team Stronach und die FPÖ – Landespartei Salzburg) eine einschneidende Kürzung der Förderung bewirkt, dem Sachlichkeitsgebot des Art7 B-VG widersprechen und demzufolge gleichheitswidrig sein, aber auch dem Demokratieprinzip des Art1 B-VG, in dessen Umsetzung die gesetzlichen Parteienförderungsbestimmungen entstanden sind, zuwiderlaufen. Die mit der Gesetzesnovelle offensichtlich bezweckte Einsparung im Bereich der Parteienförderung stellt zwar ein legitimes Ziel der Gesetzgebung dar, müsste aber alle am politischen Wettbewerb teilnehmenden Landtagsparteien nach dem Gebot der Gleichbehandlung in etwa gleich treffen, was vorliegend nicht der Fall ist.

So hat der Verfassungsgerichtshof in VfGH vom 14.03.1997, Zahl G401/96 ua, samt Zitierung seiner Vorjudikatur weiter ausgesprochen, dass eine fehlende Chancengleichheit zwischen wahlwerbenden Gruppen dem Demokratieprinzip wie auch dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufe. Dieser Fall scheint gerade vorliegend gegeben zu sein, da durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen der Beschwerdeführerin trotz Erlangung von drei Mandaten bei der letzten Landtagswahl im Gegensatz zu anderen Parteien nicht mehr der Steigerungsbetrag für diese seinerzeit erlangten Mandate zustehen soll, sondern davon nur mehr ein Drittel.

Diesem Aspekt kommt besonders im Hinblick auf die Durchführung der Anfang 2018 anstehenden Landtagswahl bzw deren Vorbereitung Bedeutung zu (vgl auch dazu die Ausführungen in der Beschwerde und im zitierten verfassungsrechtlichen Gutachten), da die beschwerdeführende Partei durch die erhebliche Verminderung der ihr zustehenden Parteienförderung gegenüber jenen Parteien, die von dieser Verminderung (mangels Ausscheidens von Landtagsabgeordneten aus der Partei) nicht oder nur gering betroffen sind, unsachlich bzw in einem unvertretbaren Maß benachteiligt werden könnte. Daraus folgt weiter, dass die angefochtene Regelung der Beschwerdeführerin mangels Zurverfügungstellung von Ressourcen in dem Ausmaß, in dem sie verhältnismäßig den anderen wahlwerbenden Gruppen aufgrund ihrer zuletzt erzielten Landtagswahlergebnisse für die Wahlvorbereitung zukommen, den Grundsatz der Freiheit der Wahl mangels Chancengleichheit gemäß Art95 Abs1 zweiter Satz B-VG zu verletzen scheint (vgl auch dazu die bereits zitierte Entscheidung VfGH vom 14.03.1997, Zahl G401/96 sowie VfGH vom 30.08.1994, Zahl WI-6/94). Nach der zuletzt genannten Entscheidung darf die Werbung für ein bestimmtes Wahlverhalten nicht rechtlich oder faktisch unterbunden oder beeinträchtigt werden. Gerade eine solche Beeinträchtigung scheint aber vorliegend durch die Kürzung der Mittel in der dargelegten Weise gegeben zu sein, da infolge dieser Wahlwerbung und Parteiarbeit nur in deutlich vermindertem Ausmaß erfolgen kann.

[…] Rückwirkung – Verstoß gegen Art7 Abs1 B-VG

Die Änderung des am 27.01.2017 kundgemachten Salzburger Parteienförderungsgesetzes laut LGBl Nr 7/2017 wirkt zurück und zwar in einer so einschneidenden und einer ausreichenden zeitlichen Vorbereitungsfrist entbehrenden Weise, dass der Vertrauensschutz im Hinblick auf eine vermeintlich geglaubte Rechtsposition (nämlich die Erlangung von drei Steigerungsbeträgen anstelle eines Steigerungsbetrages entsprechend der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes E1409/2016-9 vom 13.10.2016) nicht mehr gegeben zu sein scheint (vgl dazu VfGH vom 10.10.2002, Zahl G42/02). Die Beschwerdeführerin durfte nämlich bis zur Kundmachung des angefochtenen Gesetzes am 27.01.2017 davon ausgehen, dass ihr der Steigerungsbetrag für drei Abgeordnete zustehe und ihr ein Viertel davon gemäß §3 Abs3 Salzburger Parteienförderungsgesetz mit 01.02.2017 ausbezahlt würde. Sie hatte also keine Möglichkeit, sich rechtzeitig auf die Gesetzesänderung einzustellen und dementsprechende Dispositionen vorzunehmen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3.       Die Salzburger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des antragstellenden Gerichtes wie folgt entgegentritt:

"[…] Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 13.10.2016, E1406/2016, liegt es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, ob er bei der Förderung von politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, das Ergebnis der Wahl abstrakt berücksichtigt und für die Bemessung der Förderung die bei der Wahl erzielte Mandatszahl heranzieht (in diesem Sinn war nach dem zitierten Erkenntnis die Rechtslage vor der Novelle zum S.PartfördG LGBl Nr 7/2017 auszulegen) oder ob er – unabhängig vom Wahlergebnis – auf die jeweils aktuelle Anzahl der der politischen Partei zugehörigen Mitglieder im allgemeinen Vertretungskörper abstellt. Mit der die nunmehr angefochtenen Bestimmungen einfügenden Novelle zum S.PartfördG, LGBl Nr 7/2017, sollte in Reaktion auf das zitierte Erkenntnis des VfGH im Wesentlichen eine Änderung hin zur letztgenannten Variante herbeigeführt werden, weil sie im Fall von Parteiaustritten oder –ausschlüssen sachgerechter erscheint.

Nun könnte zunächst eingewendet werden, dass ein solcher Systemwechsel nur dann verfassungskonform zu bewirken wäre, wenn dies unabhängig davon erfolgte, ob der bzw die Abgeordnete für die betreffende politische Partei bei der letzten Landtagswahl angetreten ist oder ob sich diese politische Partei überhaupt an der letzten Landtagswahl beteiligt hat, weil diese weitere Differenzierung nicht von den Ausführungen des Gerichtshofes hinsichtlich der zulässigen Formen der Parteienförderung im angesprochenen Erkenntnis (Rz 35) erfasst ist. Doch ging es dort nicht etwa darum, alle verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltungsformen im Detail darzulegen. So scheint es sachlich sogar noch mehr gerechtfertigt, bei einem Teil der Förderung (Steigerungs-betrag) nur solche im Landtag vertretene politische Parteien profitieren zu lassen, die sich bei der Wahl mit bestimmten Wahlvorschlägen gestellt haben, und ihnen diese Benefizien nur insoweit zuteilwerden zu lassen, als sie an Personen gekoppelt sind, die in den kundgemachten und den Bürgerinnen und Bürgern vor der Entscheidung über ihr Wahlverhalten bekannten Wahlvorschlägen enthalten waren. Wenn sich die Wählerinnen und Wähler für eine bestimmte Partei, sprich eine Liste mit bestimmten Kandidatinnen und Kandidaten entscheiden, so erscheint es nur grundlegend demokratisch und auch sachlich gerechtfertigt, dass damit – zumindest in Bezug auf den Steigerungsbetrag – auch über das gesetzlich auf diese Kriterien (Teilnahme einer Partei bei der Wahl, Mitglied des Landtages und der Partei als Teil eines Wahlvorschlages) bezogene Ausmaß der durch öffentliche Gelder und somit mittelbar durch die Steuer-pflichtigen finanzierten Parteienförderung abgesprochen wird.

Die geltenden Regelungen des §4 S.PartfördG, nach denen der FPÖ für eine (sprich für die einzige) ihr zugehörige Abgeordnete sowie dem Team Stronach für einen einzigen ihm angehörigen Abgeordneten je ein Sockelbetrag sowie ein (einfacher) Steigerungsbetrag, der FPS hingegen nur der Sockelbetrag und mangels Kandidatur bei der letzten Landtagswahl kein Steigerungsbetrag gebühren, liegen daher innerhalb des vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.10.2016, E1406/2016, Rz 35, abgesteckten Rahmens für die verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung der Förderung politischer Parteien durch den einfachen Gesetzgeber.

[…] Ob auch den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Förderung politischer Parteien, die der VfGH insbesondere im Erkenntnis VfSlg 18.603/2008 dargelegt hat, entsprochen wird, bestreitet das Landesverwaltungsgericht in seinen beiden Gesetzesprüfungsanträgen.

Nach der Ableitung eines Postulats faktischer Chancengleichheit politischer Parteien durch die Vergabe finanzieller Unterstützungen der öffentlichen Hand aus dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Wahl (Art95 Abs1 B-VG betreffend Landtagswahlen), dem Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien (Verfassungsbestimmung des §1 Abs1 PartG) und dem demokratischen Baugesetz (Art1 B-VG), wodurch insbesondere auch ausgeschlossen sei, dass Parteien gegenüber anderen durch die Zuwendung öffentlicher Mittel bei der Wahlwerbung begünstigt werden, führte der Gerichtshof in VfSlg 18.603/2008 aus: 'Eine unsachliche Benachteiligung von im Landtag vertretenen Parteien liegt jedenfalls dann vor, wenn – wie hier – die 'Spielregeln' für diese während einer laufenden Gesetzgebungsperiode mit Wirkung noch für diese dergestalt geändert werden, dass deren verbleibenden Abgeordneten wegen einer Spaltung ihrer politischen Gruppierung wirtschaftliche Subsidien der öffentlichen Hand entzogen und damit Planungen im Rahmen der zu fördernden politischen Arbeit zunichte oder unmöglich gemacht werden bzw diese Arbeit in nicht unbeträchtlicher Weise zumindest erschwert oder behindert wird.'

Zwar trifft es zu, dass auch im gegenwärtig zu beurteilenden Fall 'Spielregeln' noch für die aktuelle Legislaturperiode geändert wurden, doch unterscheidet sich die Rechtslage, die dem Erkenntnis VfSlg 18.603/2008 zugrunde liegt, wesentlich von jener, die sich aus den in casu angefochtenen Bestimmungen ergibt. Während nämlich nach der für das letztzitierte Erkenntnis maßgeblichen Rechtslage dem nach einer Parteispaltung verbleibenden einzelnen Abgeordneten gar keine Parteienförderung mehr gebührte, sprich sowohl Sockel- als auch jeglicher Steigerungsbetrag wegfielen, ist dies hier nicht der Fall. Vielmehr besteht weiterhin Anspruch auf den Sockelbetrag und – so die betreffende politische Partei mit einem Mitglied im Landtag vertreten ist, wie im Fall der FPÖ und des Team Stronach – auf den Steigerungsbetrag für dieses eine Mitglied. Obwohl es zweifelsfrei richtig ist, dass der FPÖ und – wenngleich geringfügiger – auch dem Team Stronach durch die Novelle zum S.PartfördG LGBl Nr 7/2017 die Partei[en]förderung um ein erhebliches Maß gekürzt wurde, verbleibt diesen Parteien damit nicht bloß ein solcher Restbetrag, der ihre politische Arbeit unsachlich erschweren würde. Denn wenn der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.10.2016, E1406/2016, die Rechtslage vor der erwähnten Novelle – ausführlich begründet – für verfassungskonform erachtet hat, wird er auch mitbedacht haben, dass es verfassungsrechtlich offenbar unschädlich ist, wenn einer politischen Partei mit fünf Abgeordneten (FPS) nur der Sockelbetrag und kein Steigerungsbetrag zusteht. Vor diesem Hintergrund kann es ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Verunmöglichung oder ungebührliche Behinderung der politischen Arbeit begegnen, wenn einer Landtagspartei mit nur einer bzw einem Abgeordneten (FPÖ, Team Stronach) der Sockelbetrag und ein Steigerungsbetrag für diese eine Abgeordnete bzw diesen einen Abgeordneten zusteht.

Die inkriminierte Regelung könnte angesichts dessen nur mehr dann verfassungswidrig sein, wenn es absolut unzulässig wäre, während laufender Legislaturperiode gesetzliche Veränderungen der Parteienförderung vorzunehmen. Aufhänger für eine entsprechende Behauptung könnte folgender Klammerausdruck in Rz 35 des Erkenntnisses des VfGH vom 13.10.2016, E1406/2016, sein: '(vgl das Erkenntnis VfSlg 18.603/2008, worin der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Gleichheitssatzes angenommen hat, weil die 'Spielregeln' für die im Landtag vertretenen Parteien während einer laufenden Gesetzgebungsperiode geändert wurden)'. Klar muss aber sein, dass der VfGH damit nur auf ein Vorerkenntnis verweisen, keinesfalls aber im Vergleich zur verwiesenen Entscheidung strengere Voraussetzungen für Eingriffe während einer laufenden Gesetzgebungsperiode festsetzen wollte. In VfSlg 18.603/2008 hat der Gerichtshof jedoch keinesfalls jegliche Änderung der Parteienförderung während einer Legislaturperiode für verfassungsrechtlich unzulässig befunden, vielmehr hat er dies nur unter bestimmten Voraussetzungen (Entziehung wirtschaftlicher Subsidien der öffentlichen Hand und damit Verunmöglichung bzw nicht unbeträchtliche Erschwerung oder Behinderung der politischen Arbeit) angenommen. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, zumal nicht – wie in der VfSlg 18.603/2008 zugrunde liegenden Rechtslage – jegliche Subsidien der öffentlichen Hand entzogen werden, sondern zumindest ein Sockelbetrag und ein Steigerungsbetrag für ein Landtagsmitglied den von Kürzungen betroffenen politischen Parteien (FPÖ, Team Stronach) verbleiben. Dass dies keine wesentliche, die Verfassungswidrigkeit bewirkende Erschwerung oder Behinderung der zu fördernden politischen Tätigkeit mit sich bringen kann, zeigt sich – wie dargetan – daran, dass der VfGH auch gegen das geltende Recht keine Bedenken hegte, das der FPS nur einen Sockelbetrag (und keinen Steigerungsbetrag) zugesteht.

Dem möglichen Einwand, dass dies für die FPS ja von Anfang an, sprich ab Beginn ihrer Gründung während laufender Gesetzgebungsperiode so gewesen sei und sich für sie durch die Novelle LGBl Nr 7/2017 nichts geändert habe, während die FPÖ massive Einbußen habe hinnehmen müssen, sodass die Lage beider Parteien nicht miteinander vergleichbar sei, ist wie folgt zu entgegnen: Von einer ausnahmslosen Unzulässigkeit bzw Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, die während aufrechter Legislaturperiode gravierende Förderungseinschränkungen für nur einzelne Parteien bewirken, ist jedenfalls nicht auszugehen, weil ansonsten eine politische Partei, die angenommen mit sehr vielen Abgeordneten, theoretisch mit der absoluten Mehrheit im Landtag vertreten ist, auch alle diese Abgeordneten aus der Partei ausschließen und dennoch für sie alle Steigerungsbeträge lukrieren könnte, obschon sie selbst – wiederum theoretisch – ihre eigene politische Tätigkeit gleichzeitig weitgehend einschränken könnte. Die ausgeschlossenen Abgeordneten könnten dann zwar eine eigene politische Partei gründen, ihnen stünde aber an Förderung lediglich der Sockelbetrag zu. Wenn eine auf die bei der letzten Wahl erzielte Mandatszahl abstellende Bemessungsgrundlage sachlich und verfassungskonform ist – wie vom VfGH im Erkenntnis vom 13.10.2016, E1406/2016, ausdrücklich beschieden – dann müssen auch gravierende Einbußen nach sich ziehende Eingriffe des Gesetzgebers während laufender Funktionsperiode des Vertretungskörpers zulässig sein, um augenscheinlich Sachgerechtigkeit entbehrende Konstellationen wie die geschilderte hintanzuhalten. Ist dem aber so, dann kommt es für die Sachlichkeit der Regelung darauf an, ob ausreichende Mittel für eine angemessene politische Arbeit verbleiben, unabhängig davon, ob es für die einzelne politische Partei zu einer Änderung der Förderungshöhe im Lauf der Gesetzgebungsperiode gekommen ist.

Relevant erscheint in diesem Zusammenhang freilich, dass hinsichtlich der nach dem 1. Abschnitt des S.PartfördG anspruchsberechtigten Parteien, die bei der letzten Landtagswahl kandidiert haben, in der Förderung auch ein Wahlwerbungskostenbeitrag enthalten ist, was im Wege eines Größenschlusses daraus abzuleiten ist, dass auf diesen gesondert nur nicht im Landtag vertretene politische Parteien Anspruch haben, die bei der letzten Wahl angetreten sind und kein Mandat – und damit auch keinen Anspruch nach dem 1. Abschnitt des S.PartfördG – aber einen Mindeststimmenanteil erreicht haben (vgl den 3. Abschnitt des S.PartfördG). Wenn es keinen Sachlichkeitsbedenken begegnet, dass die nicht bei der Landtagswahl angetretene FPS bei fünf Abgeordneten lediglich einen Sockelbetrag und keinen Steigerungsbetrag erhält, muss es auch sachgerecht sein, wenn die FPÖ bzw das Team Stronach bei einer bzw einem Abgeordneten einen Sockel- und einen Steigerungsbetrag bekommt. Während sich angesichts dessen aus Sicht der FPÖ und des Team Stronach von vornherein kein Sachlichkeitsproblem stellen kann (mehr Förderung für weniger Abgeordnete), ist dies aber auch umgekehrt der Fall, weil die FPÖ und das Team Stronach im Gegensatz zur FPS bei der letzten Landtagswahl Wahlvorschläge eingebracht haben und ihnen daher auch im Rahmen der Förderung nach dem 1. Abschnitt des S.PartfördG der Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen ist. Auch unter diesem Aspekt vermag die Salzburger Landesregierung daher eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien und somit eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen.

[…] Dass einschneidende Änderungen der Parteienförderung während laufender Gesetzgebungsperiode nicht völlig unzulässig sind, sondern im Gegenteil aus Sachlichkeitserwägungen sogar geboten sein können, ergibt sich überdies aus dem – wenngleich nicht auf gesetzliche Änderungen bezogenen – Erkenntnis VfSlg 17.818/2006 zur Kärntner Parteienförderung. Darin hat der Gerichtshof selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer nachträglichen Änderung der grundsätzlich antragsgebundenen Förderung angenommen, dass die Regelungen in ihrem Gesamtzusammenhang so auszulegen sind, dass bei Änderung der maßgebenden Umstände im Lauf des Förderungszeitraums die zuständige Behörde über die Gebührlichkeit der Förderung neuerlich zu entscheiden hat, und die Rechtskraft der ursprünglichen bescheidmäßigen Zuerkennung der Förderung dem nicht entgegensteht, weil sie nämlich auf die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bestehende maßgebliche Rechtslage beschränkt ist. Der VfGH führte aus: 'Würde eine Änderung der genannten Umstände [sprich ob und mit wie vielen Mitgliedern eine Partei im Landtag vertreten ist] im Laufe des Förderungszeitraums für die Gebührlichkeit der Landesförderung unbeachtlich sein, so wäre das nicht sachgerecht; ein solcher dem – aus dem Gleichheitssatz erfließenden – Sachlichkeitsgebot widersprechender, somit verfassungswidriger Inhalt ist dem Gesetz nicht zu unterstellen'.

Selbst wenn sich durch den Ausschluss bzw Austritt von Abgeordneten aus der FPÖ und dem Team Stronach in Salzburg die nach der Rechtslage bis [z]ur Novelle LGBl Nr 7/2017 'maßgebenden Umstände' nicht geändert haben, weil die Bemessungsgrundlage der Förderung nicht auf die Anzahl der einer politischen Partei zugehörigen Mandatare, sondern auf die abstrakten Mandate abstellte (so VfGH 13.10.2016, E1406/2016), so lässt sich daraus nach Ansicht der Salzburger Landesregierung aber durchaus ableiten, dass in der Sache vergleichbare 'Umstände' bzw vielmehr deren Änderung ebenso den Gesetzgeber – und zwar sehr wohl oder gerade auch während laufender Legislaturperiode – berechtigen, eine Änderung der Förderungsregelungen herbeizuführen, die dem Kräfteverhältnis der im Landtag vertretenen politischen Parteien – unter Berücksichtigung des oben angesprochenen Wahlkampfkostenbeitrags – besser entspricht. Genau von diesem Gedanken war der Salzburger Landesgesetzgeber geleitet, als er die angefochtenen Bestimmungen beschlossen hat, auf deren Basis die FPÖ bzw das Team Stronach nur mehr einen Steigerungsbetrag für eine Abgeordnete bzw einen Abgeordneten erhält, weil sie bzw es nach Parteiausschlüssen und -austritten von fünf bzw zwei ihr bzw ihm ursprünglich angehörenden Abgeordneten auch nur mehr mit einer bzw einem Abgeordneten im Landtag vertreten ist (vgl AB 174 BlgLT 5. Sess 15. GP).

[…] [I]n den Anträgen des Landesverwaltungsgerichts wird auch releviert, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen den aus dem Gleichheitssatz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) erfließenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstießen. Dazu ist festzuhalten:

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (VfSlg 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (VfSlg 19.984/2015, 19.933/2015 mwN). Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere, wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (VfSlg 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Vertrauensschutz begründende Umstände können darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte für die Normunterworfenen nachteilige Konsequenzen geknüpft werden (VfSlg 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtzeitig einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen in bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (VfSlg 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004) oder dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw ihrer Wirkung beraubt (VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002).

Zwar trifft es zu, dass die inkriminierte Gesetzesnovelle LGBl Nr 7/2017 am 27.1.2017 kundgemacht wurde und gemäß §16 Abs5 S.PartfördG mit 1.1.2017 in Kraft trat, sohin eine Rückwirkung enthält; doch ist abgesehen von Strafnormen eine Rückwirkung nicht schlechthin verfassungswidrig, sondern müssen dazu besondere Voraussetzungen hinzutreten, die hier nicht vorliegen. Zum einen ist zunächst auf den äußerst kurzen Rückwirkungszeitraum hinzuweisen (27 Tage), zum anderen wurde der der Gesetzesänderung zugrunde liegende Intitativantrag (IA 151 BlgLT 5. Sess 15. GP) bereits am 14.12.2016 im Landtag eingebracht und enthielt bereits eine Regelung, aus der sich für die FPÖ und das Team Stronach genau jene Einbußen an Parteienförderung ergeben, die auch Folge der letztlich Gesetz gewordenen Fassung sind. Nun ist zwar der Salzburger Landesregierung jene Judikatur des Gerichtshofes durchaus bekannt, nach der es bei der Beurteilung einer Rückwirkung im Hinblick auf den Vertrauensschutz grundsätzlich auf die Publikation des Gesetzes ankommt und Diskussionen im Vorfeld oder die Veröffentlichung von Regierungsvorlagen insoweit irrelevant seien (VfSlg 16.850/2003). Doch erging diese Judikatur zu einer Verschlechterung der Rechtsposition der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit, die betreffenden Vorschriften richteten sich somit an die Allgemeinheit, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie laufend politische Debatten im Zuge von Legislativprojekten oder entsprechende Begutachtungsverfahren verfolgt. Anders verhält es sich aber bei Neuregelungen zur Parteienförderung, deren Adressat die im Landtag vertretenen politischen Parteien sind. Die FPÖ bzw das Team Stronach ist nach wie vor mit einer Abgeordneten bzw einem Abgeordneten im Salzburger Landtag vertreten, sodass ihr bzw ihm ab dem 14.12.2016, sprich vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 7/2017 mit 1.1.2017, klar gewesen sein muss, dass entsprechende Änderungen bevorstehen bzw zumindest bevorstehen könnten. Dass dies der Fall war, zeigt ja auch das eingeholte Rechtsgutachten, das den Gesetzesprüfungsanträgen des Landesverwaltungsgerichts beigeschlossen wurde und mit 27.12.2016 datiert ist. Der Vergleich mit Fällen, die eine 'echte' belastende Rückwirkung zum Gegenstand hatten, hinkt daher. Zudem ist ein verwaltungsökonomischer Grund ins Treffen zu führen, aus dem die – aus Sicht der Salzburger Landesregierung rein 'formelle' – Rückwirkung normiert wurde. Es sollte der für die Vollziehung des Parteienförderungsrechts zuständigen Dienststelle eine einfachere Erstellung der Förderbescheide für das Jahr 2017 ermöglicht und eine Filetierung auf Grund unterschiedlicher Bemessungsgrundlage für die ersten 26 Tage des Jahres 2017 für die Parteien FPÖ und Team Stronach hintangehalten werden.

Während klar sein muss, dass der Gesetzgeber nicht etwa zu Dispositionen geradezu veranlasst hat, die nunmehr frustriert würden, und keinesfalls aus diesem Grund im Sinn der oben referierten Judikatur ein unzulässiger Eingriff in den Vertrauensschutz vorliegen kann, ist anzuerkennen, dass mit den angefochtenen Bestimmungen durchaus ein – trotz aus ho Sicht fehlender 'wirklicher' Rückwirkung – plötzlicher und intensiver Eingriff in die Rechtsposition der FPÖ und des Team Stronach einhergeht. Freilich ist auch ein solcher Eingriff nicht per se verfassungswidrig, sondern muss es auf das Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ankommen (VfSlg 16.764/2002).

Derart schwer wiegende Gründe haben aber den Gesetzgeber veranlasst, die Parteienförderung der FPÖ und des Team Stronach massiv zu kürzen. Es ging darum, genau jene Chancengleichheit der Parteien herzustellen und damit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Freiheit der Wahl (Art95 Abs1 B-VG) Rechnung zu tragen, den die FPÖ und das Team Stronach fälschlicherweise für verletzt erachten. Die FPÖ und das Team Stronach sind nur mehr mit je einem Mitglied im Landtag vertreten, sodass sie auch nur für dieses eine Mitglied einen Steigerungsbetrag zusätzlich zum Sockelbetrag beanspruchen können sollen. Es käme geradezu einer Wettbewerbsverfälschung im Vorfeld der kommenden Landtagswahl gleich, wenn eine Partei mit einem Landtagsmitglied für sechs Abgeordnete (FPÖ) – oder im Fall des Team Stronach für drei Abgeordnete – Steigerungsbeträge erhielte, wobei fünf (FPÖ) bzw zwei (Team Stronach) davon ihr bzw ihm nicht mehr angehören und zum Teil sogar von der betroffenen Partei selbst aus dieser ausgeschlossen wurden. Zwar stimmt es, dass mit der Förderung politischer Parteien im Gegensatz zur Klubförderung nicht nur bzw nicht primär die Arbeit im Landtag, sondern auch außerparlamentarische Aktivitäten insbesondere in den Gemeinden von der Förderung mitumfasst sind, doch kann verfassungsrechtlich zulässigerweise auf die Mandate im Landtag bzw die Zahl der einer im Landtag vertretenen politischen Partei angehörigen Mandatare abgestellt werden, womit auch die Frage der Chancengleichheit bzw der Hintanhaltung einer Wettbewerbsverzerrung im Wahlkampf danach zu beurteilen ist und die Gemeindeebene insoweit keine maßgebliche Rolle spielen kann. Das verfassungsrechtliche Postulat der Freiheit einer Wahl muss klarerweise zukunftsgerichtet im Hinblick auf die nächste Landtagswahl im Jahr 2018 gesehen werden, sodass ihm eine auf das Ergebnis der letzten Wahl abstellende, gleichsam 'versteinerte' Bemessungsgrundlage der Parteienförderung dann nicht gerecht wird, wenn sich maßgebliche Änderungen in der Parteizugehörigkeit der die fraglichen Mandate bekleidenden Personen ergeben. Dem Gebot der Nichtdiskriminierung einzelner politischer Parteien in einer Wahlkampagne, wie sie in Salzburg unmittelbar bevorsteht, kann daher die Parteienförderung nur in dem Fall Genüge tun, dass die für sie zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel entsprechend dem aktuellen Stärkeverhältnis der politischen Parteien im Landtag – sprich in dem Gremium, in dem der landespolitisch maßgebliche Wille gebildet wird, welches im System des Parteienförderungsrechts als Anknüpfungspunkt für die Förderbemessung sachgerecht grundgelegt ist und im Gegensatz etwa zu Umfragen auch eine Möglichkeit zur objektivierbaren Feststellung des gegenwärtigen Kräfteverhältnisses bietet – auf die politischen Parteien aufgeteilt werden. Sinn und Zweck der angefochtenen Gesetzesnovelle war es somit, einem Verfassungsgrundsatz (Freiheit der Wahl) durch die Schaffung gerechter Wettbewerbsbedingungen gerade noch rechtzeitig vor Beginn der Wahlauseinandersetzung zum Durchbruch zu verhelfen.

Hinzu kam natürlich auch noch eine bedeutsame budgetäre Komponente, da sich das Land und somit die Salzburger Steuerzahlerinnen und Steuerzahler durch die inkriminierte Novelle ca 900.000 € ersparen.

Während also einerseits gewichtige Argumente für die Kürzung der Parteienförderung der FPÖ und des Team Stronach sprechen, insbesondere die Herstellung der im Licht des Kräfteverhältnisses im Landtag zu beurteilenden Chancengleichheit im kommenden Landtagswahlkampf, steht dem andererseits ein Vertrauen der FPÖ und des Team Stronach auf das Weiterbestehen der Rechtslage vor der Novelle LGBl Nr 7/2017 gegenüber, das nur als gering eingestuft werden kann. Denn bis zum Erkenntnis des VfGH vom 13.10.2016, E1406/2016, wurde die vormalige Rechtslage so vollzogen, dass der FPÖ und dem Team Stronach – zwar rechtswidrig, wie vom VfGH zu Recht erkannt – nach der Abspaltung auf Grund der eine Rechtskraftdurchbrechung ermöglichenden Bestimmung des §5 S.PartfördG nur so viele Steigerungsbeträge zuerkannt wurden, als sie jeweils mit ihr zugehörigen Abgeordneten im Landtag vertreten waren (sprich je ein Steigerungsbetrag für eine Abgeordnete bzw einen Abgeordneten). Obschon der VfGH im Sinn seiner Spruchformel zur Verletzung des Gleichheitssatzes durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts diese Vollzugspraxis als 'Willkür' wertete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich angesichts dieser Gesetzesauslegung durch die Landesregierung ein entsprechendes Vertrauen der FPÖ auf eine andere – freilich zutreffende – Gesetzesinterpretation gebildet haben könnte. Denn welche Interpretation die richtige ist, wurde in Wahrheit erst durch den VfGH am 13.10.2016 klargestellt. Ein schützenswertes Vertrauen kann sich aber nach ho Auffassung nur aus einer eindeutigen und unbestrittenen Rechtslage ergeben, die erst seit dem genannten Zeitpunkt als solche zu bezeichnen ist. Die inkriminierte Gesetzesnovelle stellt nun eine unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die durch den VfGH erfolgte Klarstellung der Rechtslage dar, sodass sich kein schützenswertes Vertrauen auf sie aufgebaut haben kann.

Die Zeitnähe der Reaktion des Gesetzgebers (siehe dazu auch VfSlg 17.311/2004) führt in Verbindung mit dem gewichtigen Argument der am parlamentarischen Stärkeverhältnis orientierten Chancengleichheit der politischen Parteien bei der bevorstehenden Landtagswahl dazu, dass das Pendel der Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Ergebnis zugunsten der Verfassungskonformität des zugestanden massiven Eingriffs in die Parteienförderung der FPÖ und des Team Stronach ausschlägt.

Die angefochtenen Bestimmungen sind daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben."

4.       Die Parteien der Verfahren vor dem antragstellenden Gericht haben als beteiligte Parteien jeweils eine Äußerung erstattet, in der sie sich mit näherer Begründung den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließen und den Ausführungen der Salzburger Landesregierung entgegentreten. Die im zu G63/2017 protokollierten Verfahren beteiligte Partei hat in einer Mitteilung auf eine irrtümliche Angabe des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg betreffend die Auszahlung der Parteienförderung hingewiesen.

IV.      Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1.       Zur Zulässigkeit der Anträge

1.1.    Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.    Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.3.    Mit dem Hauptantrag beantragt das antragstellende Gericht, §4 Abs3 sowie den Ausdruck "und 3" in §16 Abs5 S.PartfördG aufzuheben. Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesbestimmungen zweifeln ließe. Angesichts der vorgetragenen Bedenken des antragstellenden Gerichtes, die ausschließlich gegen die Änderung der Berechnung des Steigerungsbetrages gerichtet sind, und der Tatsache, dass die Berechnung des Steigerungsbetrages nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Berechnung des Sockelbetrages steht, hat das antragstellende Gericht mit seinem Hauptantrag den Anfechtungsumfang zutreffend abgegrenzt.

1.4.    Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig. Angesichts dessen ist auf die Eventualanträge nicht mehr einzugehen (vgl. zB VfSlg 19.411/2011; VfGH 9.12.2014, G73/2014; 23.2.2016, G589/2015 ua.).

2.       In der Sache

2.1.    Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.1.1.  Das antragstellende Gericht begründet – auf das Wesentliche zusammengefasst – die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen damit, dass die Neufassung des §4 Abs3 S.PartfördG, die erkennbar nur für einzelne Parteien des Salzburger Landtages eine einschneidende Kürzung der Förderung bewirke, dem Sachlichkeitsgebot des Art7 B-VG, aber auch dem Demokratieprinzip des Art1 B-VG widerspreche. Anders als vor der mit der Novelle LGBl 7/2017 geänderten Rechtslage, wonach der Steigerungsbetrag so zu berechnen gewesen sei, dass der Landtagspartei je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag ein Betrag in der Höhe des 1,11fachen Sockelbetrages zuzuerkennen war (vgl. VfGH 13.10.2016, E1406/2016), sehe die nunmehr geltende Rechtslage vor, dass der Steigerungsbetrag nur noch für jene Mitglieder einer Landtagspartei zustehe, die einerseits in einem Wahlvorschlag für die letzte Landtagswahl enthalten waren und andererseits nach wie vor dieser Landtagspartei angehören. Durch diese während der Gesetzgebungsperiode vorgenommene Änderung der Förderbestimmungen erhielten jene im Landtag vertretenen Parteien, die nunmehr wegen Ausscheidens einzelner Mitglieder des Landtages aus dieser Partei mit weniger Abgeordneten im Landtag vertreten seien, weniger Parteienförderung. Damit würden diese Parteien etwa bei der Planung der bevorstehenden Landtagswahl aber auch in der (weiteren) Abbezahlung der Kosten für den vorangegangenen Landtagswahlkampf wegen fehlender Mittel zumindest erheblich beeinträchtigt und gegenüber jenen Parteien, die von dieser Verminderung (mangels Ausscheidens von Landtagsabgeordneten aus der Partei) nicht oder nur gering betroffen seien, unsachlich bzw. in einem unvertretbaren Maß benachteiligt; dies scheine im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – insbesondere zu VfSlg 18.603/2008 – zu stehen. Dadurch werde auch der Grundsatz der Freiheit der Wahl mangels Chancengleichheit gemäß Art95 Abs1 zweiter Satz B-VG verletzt.

Zudem wirke die Änderung des am 27. Jänner 2017 mit LGBl 7/2017 kundgemachten S.PartfördG zurück und zwar in einer so einschneidenden und eine ausreichende zeitliche Vorbereitungsfrist entbehrenden Weise, dass der Vertrauensschutz im Hinblick auf eine "vermeintlich geglaubte Rechtsposition" nicht mehr gegeben sei.

2.1.2.  Die Salzburger Landesregierung entgegnet diesem Vorbringen im Wesentlichen, dass weiterhin ein Anspruch auf den Sockelbetrag und – so die betreffende politische Partei mit einem Mitglied im Landtag vertreten ist – auf den Steigerungsbetrag für dieses Mitglied bestehe, weshalb insbesondere eine Vergleichbarkeit zu VfSlg 18.603/2008 zu verneinen sei. Den Parteien verbl

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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