RS Vfgh 2017/6/16 V74/2016

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Veröffentlicht am 16.06.2017
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Oö RaumOG 1994 §30 Abs8, §36 Abs6
Flächenwidmungsplan 3 der Gemeinde Luftenberg an der Donau idF der Änderung Nr 17 vom 23.04.2009

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplanes betr eine Sonderausweisung für bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude im Dorfgebiet; ausreichende Grundlagenforschung, keine unsachliche nachträgliche Sanierung konsenslos errichteter Wohnungen

Rechtssatz

Keine Aufhebung des Flächenwidmungsplanes 3 der Gemeinde Luftenberg an der Donau idF der Änderung Nr 17 vom 23.04.2009, soweit er sich auf das (ehemalige) Grundstück Nr .73, EZ 5, KG Luftenberg an der Donau, bezieht.

Bereits im "Problem-Ziel-Maßnahmenkatalog" zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr 1 der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau, beschlossen am 04.03.1999 und am 27.09.2001, wurde die steigende Zahl stillgelegter landwirtschaftlicher Betriebe angesprochen und angeführt, dass diesem raumplanerischen Problem durch "zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten durch Sonderausweisungen bei vorhandenen Voraussetzungen (Wohnungseinbau, Gewerbe usw)" begegnet werden solle. Darüber hinaus wurde auch das mit dem rasant steigenden Bevölkerungszuwachs und der damit verbundenen Zunahme des Wohnraumbedarfs auftretende Problem der "Gefahr der Zersiedelung und Zerschneidung großräumig zusammenhängender, weitgehend intakter Naturräume" erfasst. Durch entsprechende Sonderausweisungen zur Nachnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude auch im Dorfgebiet könne diesem Problem entgegengewirkt werden.

Im "Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der oö Landesregierung" vom 19.10.2006 begründet der Gemeinderat der Gemeinde Luftenberg an der Donau die in Prüfung gezogene Sonderausweisung mit der Sicherung des Erhaltes des landwirtschaftlichen Gebäudes und der hohen Nachfrage nach Wohnungen in der Gemeinde unter Verweis auf die entsprechenden Punkte im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr 1.

Das Örtliche Entwicklungskonzept Nr 1, dem seinerseits eine umfangreiche Grundlagenforschung zugrunde lag, stellt im Hinblick auf die im vorliegenden Fall erfolgte Sonderausweisung gemäß §30 Abs8 Oö RaumOG 1994 eine ausreichende Grundlagenforschung dar, zumal die aufeinander aufbauenden Stufen des raumordnungsrechtlichen Planungsverfahrens zusammen zu betrachten sind und dem Gemeinderat der Gemeinde Luftenberg an der Donau somit ausreichende Entscheidungsgrundlagen vorlagen; zusammen mit der im Umwidmungsverfahren erfolgten Auseinandersetzung mit den nachbarrechtlichen Einwendungen und den Stellungnahmen iSd §33 Abs2 Oö RaumOG 1994 im Rahmen einer Interessenabwägung wurden die gesetzlichen Vorgaben des §36 Abs6 Oö RaumOG 1994 erfüllt.

Die Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde auch nicht schlechthin zur nachträglichen Sanierung der zum Teil konsenslos errichteten Wohnungen erlassen. Ihm lagen vielmehr sachliche Erwägungen zugrunde. Mit der Zielsetzung des örtlichen Entwicklungskonzepts Nr 1, welche die verordnungserlassende Behörde der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Rahmen des "Erhebungsblattes zur Verständigung des Amtes der oö Landesregierung" zugrunde legte, lag ein begründeter, sachlich gerechtfertigter Anlass für die Änderung des Flächenwidmungsplanes iSd §36 Abs6 Oö RaumOG vor.

(Anlassfall E559/2016, B v 27.06.2017, Ablehnung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Schwarzbauten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V74.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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