TE Vwgh Beschluss 2018/8/1 Ra 2018/06/0080

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des J A in K, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5. April 2018, LVwG- 2018/25/0706-01, betreffend Einwendungen gegen ein Straßenbauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Gemeinde K; mitbeteiligte Partei: Gemeinde K; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 5. Februar 2018, mit welchem der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 44 Abs. 4 Tiroler Straßengesetz die straßenrechtliche Bewilligung für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, indem es zu Unrecht von der Durchführung der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Dies obwohl das Verwaltungsgericht auf Grund der Ausführungen des Revisionswerbers in dessen Beschwerde die Fragen zu klären gehabt hätte, wer Straßenverwalter und damit antragsberechtigt sei, ob der Gehweg bzw. Gehsteig nicht allenfalls Bestandteil der Straße sei und ob eine straßenrechtliche Widmung der Wegtrasse vorliege. Weiters habe das Verwaltungsgericht offenbar Erhebungen zu den Ausführungen des Revisionswerbers in dessen Beschwerde angestellt, wonach die Festlegungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes außer Acht gelassen worden seien. Zudem wäre der Revisionswerber, wenn man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes folgte, wonach dieser im Schriftsatz vom 22. November 2017 keine zulässigen subjektiv-öffentlichen Einwendungen erhoben habe, präkludiert, weshalb das Verwaltungsgericht nicht inhaltlich hätte entscheiden dürfen, sondern zu einer Zurückweisung seiner Beschwerde verhalten gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Der Revisionswerber, welcher nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG zu der seitens der Straßenbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung geladen wurde, hat in seinem in der Folge erstatteten Schriftsatz vom 22. November 2017 die "Einwendungen" erhoben, dass er keine Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundes erteile und der Umfang dieser Inanspruchnahme aus den Planunterlagen nicht exakt erkennbar sei.

7 Hinsichtlich des oben dargestellten, erst in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erstatteten Vorbringens ist somit - unabhängig von der Frage, inwieweit dem Revisionswerber diesbezüglich überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte zukommen - Präklusion eingetreten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Fragen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht waren (zur Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf Grund der Beschwerde einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021, mwN), nicht geboten war.

8 Darüber hinaus bewirkt allein der Umstand, dass die Beschwerde des Revisionswerbers ab- anstatt mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, nach der ständigen hg. Judikatur keine Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers (vgl. etwa VwGH 31.3.2008, 2007/05/0030, mwN, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind), weshalb das Schicksal der Revision nicht von der dazu im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfenen Frage abhängt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060080.L00

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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