TE Vwgh Beschluss 2018/8/9 Ra 2018/22/0133

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revionssache des B C in W, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Mai 2018, VGW-151/036/15952/2017-12, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft" gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Dies wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und umfangreicher Beweiswürdigung mit dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe begründet. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

5 Der Revisionswerber wendet sich gegen dieses Erkenntnis und rügt in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung, weil das angefochtene Erkenntnis nicht in rechtskonformer Weise begründet worden sei. Darüber hinaus habe das VwG zwar zutreffend ausgeführt, dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes nicht per se das Nichtbestehen eines gemeinsamen Familienlebens gemäß § 30 Abs. 1 NAG bedeute; in weiterer Folge habe es aber aus dem mangelnden gemeinsamen Wohnsitz "zwingend" gefolgert, es handle sich um eine Aufenthaltsehe.

6 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund eines Abweichens von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vornahm. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Darüber hinaus muss in den Zulässigkeitsgründen die Relevanz eines gerügten Verfahrensmangels dargelegt werden. Diesbezügliche Verfahrensfehler führen nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn das Verwaltungsgericht bei deren Unterbleiben zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. etwa VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059, mwN).

7 Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass dem angefochtenen Erkenntnis eine gesonderte Darstellung des vom VwG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes nicht zu entnehmen ist. Da fallbezogen jedoch ausschließlich die Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 NAG strittig war, sich das VwG in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit den dafür und dagegen sprechenden Argumenten auseinandersetzte und "zusammenfassend" zu einem konkreten Ergebnis gelangte, wurde in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu erkennen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei Unterbleiben dieses Verfahrensfehlers zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Dass der Revisionswerber aufgrund der mangelhaften Begründung des Erkenntnisses an einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung gehindert oder kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht.

Entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung vertretenen Ansicht schloss das VwG keineswegs "zwingend" aus dem Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes auf die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 30 NAG. Vielmehr kam es im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung, unter anderem aufgrund divergierender Angaben der Eheleute und auch der Tochter der Ehefrau des Revisionswerbers sowie des Umstandes, dass die Ehefrau des Revisionswerbers in der Wohnung ihres geschiedenen Mannes übernachtete und dort auch Bekleidung und Schuhe von ihr vorgefunden wurden, während sie für die angebliche Ehewohnung keinen Schlüssel besaß, zu dem Schluss, dass der Revisionswerber eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Diese Beweiswürdigung kann jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden.

8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220133.L00

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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