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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/01/0346 Ra 2018/01/0345Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über die Revision 1. des G G, 2. der T G,
3. des N G, sämtliche in Graz, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2018, 1) Zl. L515 2133782-1/30E, 2) Zl. L515 2133781- 1/21E und 3) Zl. L515 2133783-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind verheiratet. Der Drittrevisionswerber ist ihr minderjähriger Sohn. Sie alle sind Staatsangehörige Georgiens.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 8. August 2016, mit denen deren Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerber nach Georgien festgestellt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
3 Mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 2004-2006/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der im - zur Frage der Zulässigkeit allein maßgeblichen - Zulässigkeitsvorbringen unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Rechtsfrage zunächst aufgezeigte Umstand, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich durch die verneinende Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmung begründet habe, wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, waren die Revisionswerber nicht gehindert (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0023, mwN).
8 Außerdem werden in der Revision zum Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage pauschal Ermittlungsmängel in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der von den Revisionswerbern in der Beschwerde beantragten Beweise sowie eine antizipierende Beweiswürdigung im Hinblick darauf, dass "die im Verfahren vorgelegten Urkunden der Entscheidungsfindung nicht zugunsten" der Revisionswerber zugrunde gelegt worden seien, geltend gemacht.
9 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben dem Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerber bei richtiger rechtlicher Beurteilung günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, mwN). Vor diesem Hintergrund wird die bloße Behauptung von Ermittlungsmängeln in Bezug auf die unterlassene Berücksichtigung nicht näher dargelegter Beweise, die in der Beschwerde beantragt worden seien, dem Erfordernis einer hinreichenden Relevanzdarstellung behaupteter Verfahrensmängel nicht gerecht.
10 Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird (vgl. etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/02/0063). Der Vorwurf im Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe seiner "Entscheidungsfindung" die vorgelegten Urkunden "nicht zugunsten der Revisionswerber zugrunde gelegt", betrifft hingegen nicht die unzulässige Vorwegnahme vermuteter Ergebnisse nicht aufgenommener Beweise, sondern tatsächlich die Behauptung der unrichtigen Beweiswürdigung von vom Verwaltungsgericht zum Akt genommener Urkunden. Als Rechtsinstanz ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0027). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN). Derartiges legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung mit der nicht näher konkretisierten Behauptung von Verfahrensmängeln und dem in diesem Zusammenhang verfehlten Vorwurf antizipierender Beweiswürdigung nicht dar.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. August 2018
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010344.L00Im RIS seit
05.09.2018Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018