TE OGH 2018/7/17 10Ob31/18h

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. S*****, geboren am *****, 2. D*****, geboren am *****, 3. Y*****, geboren am ***** und 4. S*****, geboren am *****, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 2, 20), 1200 Wien, Dresdnerstraße 43, wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Dezember 2017, GZ 45 R 413/17v, 45 R 414/17s, 45 R 415/17p, 45 R 416/17k, 45 R 545/17f-48, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 4. Juli 2017, GZ 3 Pu 123/16g-22, -23, -24 und -25 (ON 25 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Juli 2017, GZ 3 Pu 123/16g-26), bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der am
23. Juni 2017 eingebrachten Unterhaltsvorschussanträge, GZ 3 Pu 123/16g-17, -18, -19 und -20 wird zur Kenntnis genommen.

Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 4. 7. 2017, GZ 3 Pu 123/16g-22, -23, -24 und -25 (ON 25 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. 7. 2017, GZ 3 Pu 123/16g-26), und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. 12. 2017, GZ 45 R 413/17v, 45 R 414/17s, 45 R 415/17p, 45 R 416/17k und 45 R 545/17f-48, sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab den Anträgen der Kinder vom 23. 6. 2017 auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum von jeweils 1. 6. 2017 bis 31. 5. 2022 in der jeweils beantragten Höhe statt.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidungen gerichteten Rekurs des Bundes nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 13. 2. 2018 gab das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung des Bundes Folge und ließ den Revisionsrekurs nachträglich zu.

Während des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens erklärte der Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter der Kinder mit Schreiben vom 12. 6. 2018 die Zurückziehung der Unterhaltsvorschussanträge unter Verzicht auf den Anspruch.

Rechtliche Beurteilung

Es war daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über den Revisionsrekurs ist nicht zu entscheiden (2 Ob 36/09x mwH).

Textnummer

E122544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00031.18H.0717.000

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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