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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des B in Graz, geboren am 22. Mai 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. September 1997, Zl. Fr 449/1997, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsbürger von Liberia, war am 6. Dezember 1994 in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 7. Dezember 1994 einen Asylantrag gestellt. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt schilderte er seine Fluchtgründe wie folgt:
Sein Vater sei Politiker und Mitglied der ULIMO gewesen. 1993 sei er von Soldaten ermordet worden, und zwar vermutlich von Soldaten des Charles Taylor. Er (der Beschwerdeführer) sei Augenzeuge des Mordes gewesen, sein Vater habe sich am Weg nach Hause (Monrovia) befunden und sei nach dem Aussteigen aus seinem Auto vor dem Haus von Soldaten erschossen worden.
Auf die Frage, was weiter geschehen sei und ob er irgendwann persönlich angegriffen oder verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sofort nach dem Attentat davongelaufen sei, ohne über das Nachfolgende Bescheid zu wissen. Dabei sei er jedoch einigen Soldaten begegnet, die möglicherweise vermuteten, dass er "etwas Böses" getan hätte; sie hätten versucht, ihn zu erschießen. Im Fall einer Rückkehr nach Liberia würde er "vielleicht getötet" werden; die Soldaten würden ihn fragen, weshalb er das Land verlassen habe, deshalb würde er umgebracht werden.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit seiner Darstellung ab, eine dagegen erhobene Berufung an den Bundesminister für Inneres blieb erfolglos. Im Rahmen des in der Folge eingeleiteten Ausweisungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer bezogen auf Liberia einen Feststellungsantrag nach § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992. Hiezu befragt führte er am 24. April 1997 - unter Verweis auf seine Angaben im Asylverfahren - aus, dass in seinem Heimatland Bürgerkrieg herrsche. Sein Vater sei im Zuge der Auseinandersetzungen von Soldaten getötet worden, über seine Mutter wisse er nichts. Er sei aus Angst geflüchtet, weil er habe zusehen müssen, wie man seinen Vater erschossen habe; gewöhnlich würden Eltern samt Kindern (die gesamte Familie) getötet. Grund für die Tötung seines Vaters sei gewesen, dass dieser einer Partei angehört habe. Um welche Partei es sich handle, wisse er nicht, ebenso wenig, ob die Mörder seines Vaters den Regierungstruppen oder den Rebellen angehört hätten. Persönlich sei er (der Beschwerdeführer) nicht verfolgt worden, er sei rechtzeitig geflüchtet, weil er sein Leben bedroht gesehen habe. Im Fall einer Rückkehr nach Liberia hätte er Probleme, weil er keine Eltern und Angehörigen mehr habe. Man würde ihn vermutlich umbringen, weil sein Vater einer Partei angehört habe und dafür habe sterben müssen. Nach afrikanischer Denkweise könne er als Sohn auch verfolgt und getötet werden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 2. September 1997 wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Liberia gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung nach Liberia sei somit zulässig.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte im Fall seiner Rückkehr nach Liberia ebenfalls umgebracht werden, um eine bloße Vermutung handle, die aus Vorfällen abgeleitet werde, an denen der Beschwerdeführer selbst nicht beteiligt gewesen sei. Was seine Angaben anlange, wonach Soldaten, denen er beim Weglaufen begegnet sei, versucht hätten, ihn zu erschießen, so handle es sich dabei um nicht mehr als bloße und kaum nachprüfbare Behauptungen; hiezu sei zu ergänzen, dass derartige Vorfälle in erster Linie Auswirkungen des seinerzeitigen Bürgerkrieges dargestellt hätten. Eine subjektiv gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Bedrohung bzw. Verfolgung iSd § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG sei daraus nicht zu ersehen.
Soweit in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beantragt werde, zur Darstellung der allgemeinen derzeitigen Situation in Liberia die Amnesty-International-Länderberichte 1995 bis 1997 beizuschaffen sowie bezüglich der vom Beschwerdeführer zu erwartenden konkreten Sanktionen bei Rückkehr in sein Heimatland eine Anfrage von UNHCR einzuholen, sei festzuhalten, dass die Bezugnahme auf Länderberichte nicht geeignet sei, eine Bedrohungs- oder Gefährdungssituation glaubhaft zu machen, weil gar nicht behauptet werde, dass sich "dieser Bericht" auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers beziehe. Dem Vorwurf, dass sich die erstinstanzliche Behörde nicht mit der derzeitigen Situation in Liberia auseinander gesetzt habe, sei zu entgegnen, dass der allgemeine Hinweis auf die unsichere politische Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei, das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung iSd § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen. Dennoch habe sich die belangte Behörde mit der allgemeinen Situation in Liberia auseinander gesetzt. Diese stelle sich so dar, dass von allen Bürgerkriegsparteien auf Druck der UNO ein neuerliches Abkommen zur Beendigung des Bürgerkrieges unterzeichnet worden sei. Wenn es auch teilweise zu Verletzungen des Waffenstillstandes gekommen sei, so habe doch die mittlerweile 18.000 Mann starke ECOMOG-Truppe weitgehendst die Kontrolle über die Hauptstadt Monrovia und über die wichtigsten Hauptstraßen des Landes und öffentlichen Einrichtungen inne; sie habe auch die Entwaffnung und die Demobilisierung der bewaffneten Bürgerkriegsparteien in Gang gesetzt. Es sei davon auszugehen, dass in Monrovia die Bildung der neuen Staatsgewalt bereits stattgefunden habe; Ende Mai 1997 seien freie Wahlen abgehalten worden, bei denen Charles Taylor zum Staatspräsidenten gewählt worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass weder eine staatliche Verfolgung noch eine vom Staat gebilligte Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege. Es sei nicht zu sehen, dass ihm im Hinblick auf die Ermordung seines Vaters für den Fall seiner Abschiebung nach Liberia eine aktuelle Gefahr drohe, zumal es sich bei der "ULIMO-Partei", der der Vater des Beschwerdeführers angehört haben solle, nicht um eine verbotene Partei handle. Ausgehend davon, dass es in Liberia nunmehr auch eine annähernd funktionierende Staatsgewalt gebe, bestehe für den Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit, sich unter den Schutz der dort stationierten ECOMOG-Truppen zu stellen.
Was das in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erstattete Vorbringen anlange, der Beschwerdeführer werde auf Grund seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet in Liberia als "Volksverräter" angesehen werden und habe daher unmenschliche Behandlung zu befürchten, so sei anzumerken, dass Menschenrechtsverletzungen in Liberia nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten; es bestünden jedoch auf Grund der vorliegenden Berichte (Bericht des UNHCR vom 23. Juli 1996, Amnesty-International-Jahresberichte 1995 bis 1997) keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass rückkehrende Asylwerber generell schwer wiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Dazu komme, dass 1996 diverse Übergriffe bewaffneter Bürgerkriegsparteien von den staatlichen Stellen strengstens geahndet und die für diese Übergriffe Verantwortlichen strengstens bestraft worden seien. Dies zeige deutlich, dass in Liberia durchaus eine funktionierende Staatsgewalt zu verzeichnen sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Staat nicht in der Lage bzw. Willens wäre, die Verfolgung einer bestimmten Gruppe durch eine andere zu verhindern. Beispiele aus dem Amnesty-International-Jahresbericht 1997 widerlegten eindeutig, dass es in Liberia keine funktionierende Staatsgewalt gebe, die nicht in der Lage sei, Zivilisten vor Übergriffen von bewaffneten Gruppierungen zu schützen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte für den Fall der Abweisung der Beschwerde Kostenzuspruch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 97/21/0911, mwN.)
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine maßgebliche Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG im Ergebnis daraus abgeleitet, dass ihm angesichts der parteipolitisch motivierten Tötung seines Vaters gleichfalls die Ermordung drohe. Weiters hat er auf die Bürgerkriegssituation in Liberia und schließlich auf den Umstand hingewiesen, dass er in seinem Heimatland im Hinblick auf seine Asylantragstellung im Bundesgebiet als "Volksverräter" angesehen und daher einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein werde.
Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen nicht für ausreichend, eine maßgebliche Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG darzutun. Dass der Beschwerdeführer gleich seinem Vater getötet werden könne, sei eine bloße Vermutung, zumal er selbst nie persönlich angegriffen oder verfolgt worden sei. Die Bürgerkriegssituation wiederum habe sich - so der Kern der behördlichen Feststellungen zur aktuellen Situation in Liberia - entspannt, für Menschenrechtsverletzungen an rückkehrenden Asylwerbern bestünden laut vorliegenden Berichten keine konkreten Anhaltspunkte.
In der Beschwerde wird der belangten Behörde zunächst als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet, dass sie keine Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse in Liberia, im Besonderen über die allgemeine Menschenrechtssituation, durchgeführt habe. Solche Ermittlungen hätten im Wesentlichen ergeben, dass es im Zuge des Bürgerkriegs zu zahlreichen Ausschreitungen, zu Folter und zu unbeschreiblichen Übergriffen - einige werden vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Quellen aus 1994 beispielsweise dargestellt - gekommen sei. UNHCR gelange zu dem Schluss, dass es eine Charakteristik des liberianischen Bürgerkriegs sei, dass die Zivilpersonen am meisten leiden und in großer Zahl von verschiedenen Kombattanten getötet werden würden. Personen, die in Gebieten lebten, in denen es zu einem Wechsel der "Einflussgruppe" gekommen sei, würden als Kollaborateure verfolgt und in vielen Fällen umgebracht.
Dem Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht mit der tatsächlichen Situation in Liberia befasst, sind deren Feststellungen über die Unterzeichnung eines Abkommens zur Beendigung des Bürgerkrieges, über den Einsatz der ECOMOG-Truppen und über die beginnende Stabilisierung der Staatsgewalt (siehe dazu im Einzelnen oben) entgegenzuhalten. Diese, für 1996/1997 ein Ende der Bürgerkriegshandlungen zum Ausdruck bringenden Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Im Hinblick darauf gehen die unter Berufung auf Quellen aus 1994 erstatteten Hinweise auf Ausschreitungen und Übergriffe im Zuge des liberianischen Bürgerkrieges ins Leere. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kann der belangten Behörde aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte im Fall seiner Rückkehr nach Liberia gleich seinem Vater erschossen werden, jedenfalls bezogen auf ihren Entscheidungszeitpunkt als bloße Vermutung ansah, die nicht die Gewährung von Abschiebungsschutz rechtfertigen könne; die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0804).
Als weitere Verfahrensmängel macht der Beschwerdeführer geltend, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, ausführlich die allgemeine Situation in seinem Heimatland zu schildern, und dass die belangte Behörde den in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gestellten Beweisanträgen (Beischaffung von Länderberichten von Amnesty-International und Stellung einer Anfrage beim UNHCR) nicht nachgekommen sei. Letzteres Vorbringen ist indes insoweit unzutreffend, als die belangte Behörde ihre Feststellungen zur aktuellen Situation in Liberia ausdrücklich auf die besagten Amnesty-International-Länderberichte gründete. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, zu welchen Ergebnissen seine ausführlichere bzw. ergänzende Einvernahme und eine Anfrage an UNHCR geführt hätten; dass die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen wäre, er könne nicht abgeschoben werden, stellt eine bloße Rechtsbehauptung dar, mit der die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargetan wird.
Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zur Situation in Liberia geht das weitere Beschwerdevorbringen, dem bekämpften Bescheid lasse sich nicht entnehmen, von welchen Feststellungen die belangte Behörde ausgegangen sei, ins Leere. Bezeichnender Weise wird in der Beschwerde selbst im Anschluss an diesen Vorwurf ausgeführt, dass die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zur Lage im Heimatland des Beschwerdeführers getroffen habe. Soweit sich diese Feststellungen auf Berichte aus dem "Fischer Weltalmanach" stützten, sei dem Beschwerdeführer allerdings kein Gehör eingeräumt worden. Daraus lässt sich für den Beschwerdeführer gleichfalls nichts gewinnen, weil auch in diesem Zusammenhang die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird.
Im Rahmen der Geltendmachung inhaltlicher Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides bezieht sich der Beschwerdeführer zunächst auf sein in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erstattetes Vorbringen, wonach er im Hinblick auf seine Asylantragstellung in Österreich in Liberia als "Volksverräter" angesehen und einer unmenschlichen Behandlung unterzogen werden würde. Dabei wiederholt er im Wesentlichen allerdings nur diese bloß allgemein gehaltene Befürchtung, ohne der Argumentation der belangten Behörde entgegenzutreten, dass den vorliegenden Berichten zufolge (erneut verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf Amnesty-International-Jahresberichte von 1995 bis 1997) keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass rückkehrende Asylwerber generell schwer wiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Zwar hat die belangte Behörde auch festgestellt, dass Menschenrechtsverletzungen in Liberia nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Unter Bezugnahme auf den schon erwähnten Umstand, dass die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem fraglichen Staat einer Abschiebung in denselben nicht im Weg steht, vermag der Verwaltungsgerichtshof dessen ungeachtet die behördliche Schlussfolgerung, (auch) mit dem Vorbringen zur Behandlung rückkehrender Asylwerber sei keine maßgebliche Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dargetan worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Abschließend kommt der Beschwerdeführer neuerlich auf den (ehemaligen) Bürgerkrieg in Liberia und auf die dabei verübten Menschenrechtsverletzungen zurück. Dass diesen Ausführungen auch unter dem Gesichtspunkt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides angesichts der von der belangten Behörde dargestellten aktuellen Situation in Liberia kein Erfolg beschieden sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Aber auch der behauptete Umstand, dass der nunmehrige Machthaber und frühere Rebellenführer Charles Taylor weiterhin mit äußerster Brutalität und Härte gegenüber anders denkenden Menschen vorgehe, ist mangels näherer Konkretisierung und mangels Bezugnahme auf die konkrete und individuelle Situation des Beschwerdeführers nicht zielführend.
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210712.X00Im RIS seit
20.11.2000