TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/12 VGW-002/069/12560/2016, VGW-002/V/069/12561/2016, VGW-002/V/069/1357/2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs4
VStG §1 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerden

–   des Herrn G. U. (VGW-002/V/069/1357/2017) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13.12.2016, Zl. MA 36..., wegen Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 1919/388 iZm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafverfahren 1991 (VStG 1991),

-   des Herrn G. U. (VGW-002/069/12560/2016) und der D. GmbH in Liqu. (VGW-002/V/069/12561/2016) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20.6.2016, Zahl: MA 36 ... - BB, mit welchem gemäß § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Beschlagnahme des Wettannahmeautomaten Online Terminal mit der Seriennummer ... angeordnet wurde,

nach durchgeführter Verhandlung zu Recht:

I.   Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13.12.2016, Zl. MA 36..., wird insoweit Folge gegen, als Spruchpunkt II. (Ausspruch des Verfalls) aufgehoben wird.

     Im Übrigen wird die gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13.12.2016, Zl. MA 36..., gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.  Der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20.6.2016, Zl. MA 36... - BB, wird Folge gegeben und der angefochtene Beschlagnahmebescheid wird aufgehoben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde

1.       Der angefochtene Beschlagnahmebescheid vom 20. Juni 2016, MA 36 – ... – BB, hat folgenden Spruch:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Die B. GmbH mit dem Sitz in W., ..., hat am 31.03.2016 in Wien, ... (Gastgewerbetrieb „S.“) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an zumindest eine Buchmacherin, und zwar (laut Wettticket) an die DS. Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Bl., ..., ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V am 31.03.2016), obwohl eine diesbezügliche landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH mit dem Sitz in K., ..., und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. GmbH durch das zur Verfügung stellen von einem Wettterminal an die B. GmbH an der oben angeführten Verwaltungsübertretung der B. GmbH mitgewirkt hat.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBl 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG.

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wird folgender Gegenstand in Beschlag genommen:

1. Wettannahmeautomat

Modell/Type: Online Terminal

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 0,-- Euro

Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG“

1.1.    In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des G. U. und der D. GmbH bringen die Beschwerdeführer unter anderem Folgendes vor:

Das beschlagnahmte Gerät stehe im Eigentum der D. GmbH. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung habe eine aufrechte Gewerbeberechtigung der B. GmbH zur Vermittlung von Wettkunden vorgelegen, auf die G. U. vertraut habe. Die Gewerbeberechtigung habe am Vorfallstag auch für den konkreten Standort in Wien, ..., bestanden.

1.2.    Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.

2.       Das angefochtene Straferkenntnis vom 13. Dezember 2016, MA 36 – ..., hat folgenden Spruch:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH (FN ...) mit dem Sitz in K., ..., und somit als gemäß § 9 Ab. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. GmbH am 31.03.2016 in Wien, ... (Gastgewerbebetrieb „S.“) durch das zur Verfügung stellen von einem Wettterminal an die B. GmbH (FN ...) bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z. B. Kombiwette betr. Fußballspiel Villaralbo:Burgos Promesas und andere Spiele; Einsatz: EUR 2,--; max. Gewinn: EUR 509,65; max. Quoten: 254,82), an die Buchmacherin DS. Gesellschaft m.b.H. (FN ...) mitgewirkt, obwohl die B. GmbH (FN ...) über eine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 in Wien, ..., am 31.03.2016, um 13:30 Uhr).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 1919/388 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.

Strafbestimmung:

§ 2 Abs. 3 Z 2 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015

I. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 2.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 210,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.310,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Gesamtsumme: € 2.310,00

Die D. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über Herrn G. U., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.

Zahlungsfrist:

[…]

II. Folgender Gegenstand wird gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-G für verfallen erklärt:

Wettannahmeautomat

Modell/Type: Online Terminal

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 0,-- Euro

Rechtsgrundlage: § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG“

2.1.    Dagegen erhob G. U. rechtzeitig Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses sei der Magistrat der Stadt Wien nicht zu dessen Erlassung zuständig gewesen. Da nach dem zwischenzeitig in Kraft getretenen Wiener Wettengesetz die Strafdrohung des Verfalls nicht mehr vorgesehen sei, habe das Verwaltungsgericht die insofern günstigeren Strafnormen des Wiener Wettengesetzes anzuwenden. Bestritten werde, dass die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Software dafür geeignet gewesen sei, Kunden über diese Plattform zu vermitteln. Weiters werde bestritten, dass eine unternehmerische Beteiligung seinerseits vorgelegen sei.

2.2.    Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.

2.3.    Die D. GmbH teilte nach Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG mit, dass den Beschwerdeausführungen des G. U. beigetreten werde.

3.       Auf schriftliche Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. März 2017 teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2017 mit, dass das gegenständliche Wettterminal von der B. GmbH betrieben worden sei. Zur Funktionsweise des Terminals könne allgemein ausgeführt werden, dass dieses über das Internet mit dem Server des Buchmachers verbunden sei. Auf diese Weise erfolge die Vermittlung von Wettkunden und Buchmachern dergestalt, dass Wettkunden Wetten mit dem Buchmacher auf seinem Server abschließen könnten.

4.       Am 30. Mai 2017 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung in den Beschwerdesachen

VGW-002/069/12560/2016

VGW-002/V/069/1357/2017

VGW-002/V/069/12561/2016

VGW-002/069/1340/2017

VGW-002/069/2315/2017

VGW-002/069/2316/2017

statt, zu welcher der Vertreter der Beschwerdeführer, S. sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen und im Rahmen derer Ö. als Zeuge einvernommen wurde.

5.       Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 übermittelten die Beschwerdeführer die AGB der DS. GmbH und führten weiters aus:

„Die D. vertraute auf den ihr bekannten GISA Eintrag der B. und hatte keine Zweifel, dass der Automat nicht überlassen werden darf.

Eine Vereinbarung zwischen B. und D. kann nicht vorgelegt werden, da der Automat nur vorübergehend überlassen wurde, ohne dass darüber eine gesonderte oder schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

In Folge der raschen Beschlagnahme kam es auch zu keiner konkreteren und schriftlichen Vereinbarung.“

II. Feststellungen

1.       Der bei der Kontrolle vorgefundene Wettannahmeautomat, Type „Online Terminal“, Seriennummer „...“, war am 31. März 2016 um 13:30 Uhr im Gastgewerbebetrieb S., ..., Wien, betriebsbereit aufgestellt und stand interessierten Gästen zur Verfügung.

2.       G. U. war am 13. März 2016 Geschäftsführer der D. GmbH. Die D. GmbH befindet sich seit ihrer Auflösung am 20. November 2017 im Stadium der Liquidation (seither: „D. GmbH in Liqu.“).

3.       Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Geräts ist die D. GmbH in Liqu. Das verfahrensgegenständliche Gerät wurde von der D. GmbH der B. GmbH jedenfalls auch am 31. März 2016 überlassen, wobei G. U. als Geschäftsführer der D. GmbH wusste, dass das Gerät am Standort „Gastgewerbebetrieb S., ..., Wien“ der Wettkundenvermittlung dienen sollte.

4.       Mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät vermittelte die B. GmbH aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (wie Fußballspiele) gewerbsmäßig Wettkunden an die DS. GmbH, Bl.. Nach den allgemeinen Wettbedingungen der DS. GmbH erklärt sich der Wettkunde damit einverstanden, „dass der Buchmacher jederzeit berechtigt ist, die Annahme von Wettangeboten ohne Angabe von Gründen zu verweigern, die Höhe der Wetteinsätze vor Annahme der Wetten zu begrenzen und Quotenänderungen vor Wettabschluss vorzunehmen“.

5.       Die B. GmbH verfügte zum Tatzeitpunkt über keine Bewilligung zur Wettkundenvermittlung nach dem GTBW-G. Die B. GmbH verfügt jedoch seit 13. Oktober 2011 über eine Gewerbeberechtigung für die „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“. Die mit Wirksamkeit vom 15. März 2016 angezeigte Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte Wien, ..., wurde ins Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen. G. U. war bewusst, dass die B. GmbH zum Tatzeitpunkt zwar über eine Gewerbeberechtigung verfügte und der gegenständliche Standort ins GISA eingetragen war, die B. GmbH jedoch nicht über eine Bewilligung nach dem GTBW-G verfügte.

6.       G. U. war zum Tatzeitpunkt bereits mehrfach rechtskräftig wegen Übertretungen der StVO verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft; diese Vorstrafen sind noch nicht getilgt.

7.       

III. Beweiswürdigung

1.       Aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug ergibt sich, dass G. U. zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH war.

2.       Die Feststellungen zu dem vorgefundenen Gerät und zum Ablauf der Kontrolle ergeben sich aus der im Akt befindlichen Dokumentation der Kontrolle vom 31. März 2016 und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Beschwerdeführer gaben glaubhaft an, dass die D. GmbH (nunmehr: D. GmbH in Liqu.) Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Geräts ist. Unstrittig ist auch, dass das verfahrensgegenständliche Gerät von der Eigentümerin der B. GmbH überlassen wurde.

Die Feststellung zur Wettkundenvermittlung durch die B. GmbH am verfahrensgegenständlichen Standort ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Es ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Wettticket vom 30. März 2016, dass eine Wettkundenvermittlung im Hinblick auf Fußballspiele an die DS. GmbH als Buchmacherin erfolgte. Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Allgemeinen Wettbedingungen der DS. GmbH ergeben sich die dazu getroffenen Feststellungen.

Auf die von den Beschwerdeführern zur Gewerbeberechtigung und zur GISA-Eintragung vorgelegten Unterlagen stützen sich die entsprechenden Feststellungen.

Die Beschwerdeführer gaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, dass G. U. auf die Gewerbeberechtigung der B. GmbH und die GISA-Eintragung für den verfahrensgegenständlichen Standort vertraute. Aus diesen Angaben ist zu schließen, dass G. U. auch bewusst war, dass das Gerät am verfahrensgegenständlichen Standort aufgestellt und betrieben werden würde und dass die B. GmbH lediglich über eine gewerberechtliche Bewilligung, nicht aber eine Bewilligung nach dem GTBW-G verfügte.

3.       Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den Anfrageergebnissen des Verwaltungsgerichts Wien.

IV. Rechtsgrundlagen

Die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (GTBW-G), StGBl. 388/1919 idF LGBl. für Wien 26/2015, lauteten auszugsweise:

„I. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen.

Bewilligung

§ 1. (1) Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

(2) Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art dürfen nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateurinnen und Totalisateure) zugelassen werden. Diese müssen die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit besitzen.

(3) Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacherinnen und Buchmacher bezeichnet.

(3a) Die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Vermittlerin oder Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden bezeichnet.

(4) Die Landesregierung kann die Bewilligung (Abs. 1) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.

(5) Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze Wetten abschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt.

Strafbestimmungen

§ 2. (1) Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.

(3) Derselben Strafe unterliegt:

         1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

         2. wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

         3. wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet.

(4) Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

(5) Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden obliegt dem Magistrat.“

V. Rechtliche Beurteilung

1.       Zur Zuständigkeit der belangten Behörde

Mit Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes, LGBl. 26/2016, mit Ablauf des 13. Mai 2016 trat das GTBW-G außer Kraft. Mit Ablauf des 11. November 2016 trat die Novelle zum Wiener Wettengesetz, LGBl. 48/2016, in Kraft.

Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (VwGH 27.2.2015, Ro 2014/17/0135).

Gemäß dem vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes in Kraft stehenden § 2 Abs. 5 GTBW-G war zur Bestrafung die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befand, diese berufen; die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden oblag dem Magistrat.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. 48/2016, sind anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Abs. 1 sowie anhängige Verfahren nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes vom Magistrat weiter zu führen.

Zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 13. Dezember 2016 war daher der Magistrat der Stadt Wien zuständig.

2.       Anwendbare Rechtslage im Hinblick auf die Bestrafung

2.1.    Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 258/2016-13, G 317/2016-5, aus, dass die Wortfolge "sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3a, die Wortfolge "wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt" in § 2 Abs. 1, die Wortfolge "oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten" in § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 Z 2, die Wortfolge "oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten" in § 2 Abs. 3 Z 3, § 2 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Wortfolge "einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden" in § 2a Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, idF LGBl. Nr. 26/2015, wegen Widerspruchs zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art. 6 StGG verfassungswidrig waren.

Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Die Anlassfallregelung des Art. 140 Abs. 7 B-VG gilt nicht nur für den Fall der Aufhebung eines Gesetzes, sondern auch im Fall der Feststellung, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (vgl. zB VfSlg. 10.834/1986, 17.020/2003, 19.511/2011). Ohne gleichzeitigen Ausspruch, dass die Gesetzesstelle auch auf die vor der Feststellung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist (Art. 140 Abs. 7 B-VG), wirkt sich eine solche Feststellung nur auf den Anlassfall aus (VfSlg. 10.834/1986 mwN).

Da es sich bei dem vorliegenden Beschwerdefall nicht um einen Anlassfall handelt und der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung auch nicht erstreckte, sind die Bestimmungen, deren Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 258/2016-13, G 317/2016-5, festgestellt hat, weiterhin anzuwenden.

2.2.    Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Zum Tatzeitpunkt am 31. März 2016 stand das GTBW-G in der am 8. Juli 2015 in Kraft getretenen Novelle LGBl. für Wien 26/2015 in Kraft. Gemäß § 2 Abs. 1 GTBW-G in dieser Fassung war u.a. die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ohne Bewilligung der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis € 22.000,– und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-G war mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Wiener Wettengesetzes, LGBl. 26/2016, trat das GTBW-G außer Kraft und wurde inhaltlich weitgehend durch die Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes ersetzt. Die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 Wiener Wettengesetz war zunächst (gegenüber dem GTBW-G insofern unverändert) mit einer Geldstrafe von bis zu € 22.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) bedroht (§ 24 Abs. 1 Z 1 Wr. WettenG); mit der Novelle LGBl. 48/2016 wurde u.a. für Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Wr. WettenG eine Mindeststrafe von € 2.200,– eingeführt.

Sowohl nach § 2 Abs. 4 GTBW-G als auch nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz ist der Verfall von Gegenständen in Zusammenhang mit der Übertretung des jeweiligen Gesetzes als Strafe vorgesehen (VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228 uva.).

Hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens scheidet eine Anwendung des § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz idF LGBl. 48/2016 im Beschwerdefall jedenfalls aus, weil die geltende Rechtslage im Gegensatz zu der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage in § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe von € 2.200,— für die bewilligungslose Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer vorsieht. Die zwischenzeitig in Kraft stehende, mittlerweile nicht mehr geltende Fassung des § 24 Wiener Wettengesetz idF vor der Novelle LGBl. 48/2016 (vgl. VwGH 7.7.1980, 0275/80, wonach auch eine zwischenzeitig in Kraft stehende Fassung für den Günstigkeitsvergleich herangezogen werden kann) sah zwar keine Mindeststrafe vor, stellt sich aber im Vergleich zu § 2 Abs. 1 GTBW-G in ihrer Gesamtauswirkung ebenfalls nicht als günstiger dar.

Mangels einer günstigeren Rechtslage hat daher § 2 Abs. 1 und 4 GTBW-G in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. 26/2015 zur Anwendung zu kommen.

3.       Zur vorgebrachten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Novelle LGBl. 26 /2015

3.1.    Soweit die Beschwerdeführer im Beschlagnahmeverfahren vorbringen, das GTBW-G sei verfassungswidrig, weil die Bewilligungspflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen mit der Novelle LGBl. 26/2015 ohne Übergangsbestimmungen eingeführt und dadurch das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführer in ihre wohlerworbenen Rechte verletzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits die Verfassungswidrigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen festgestellt hat (siehe oben Punkt 2.1.). Ein neuerlicher Gesetzesprüfungsantrag in Rechtssachen, die nicht von der Anlassfallwirkung erfasst sind, kommt daher nicht in Betracht.

Im Übrigen ist zum vorgebrachten Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fallbezogen darauf hinzuweisen, dass der vorgeworfene Tatzeitpunkt mehr als acht Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. 26/2015 am 8. Juli 2015 liegt. Die Beschwerdeführer hatten daher ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Darüber hinaus wurde die B. GmbH im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Standort durch die mit der Novelle LGBl. 26/2015 eingeführte Bewilligungspflicht nicht an einem Weiterbetrieb (und die D. GmbH nicht an einer weiteren Mitwirkung durch das Zurverfügungstellen des Wettterminals) gehindert, sondern lediglich an der Expansion ihrer Geschäftstätigkeit, zumal die B. GmbH die Ausübung des Gewerbes am verfahrensgegenständlichen Standort als weitere Betriebsstätte erst mit Wirksamkeit vom 15. März 2016 (mehr als acht Monate nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 26/2015) anzeigte.

3.2.    Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Novelle LGBl. 26/2015 sei „ohne das zwingend europarechtlich erforderliche Notifizierungsverfahren eingeführt“ worden.

Die – nicht notifizierte – Novelle LGBl. 26/2015 steht jedoch nicht im Widerspruch zur Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Notifizierungs-RL) in der durch die Richtlinie 98/48/EG geänderten Fassung.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 4. Februar 2016, Sebat Ince, Rs. C-336/14, unter Verweis auf EuGH 21.4.2005, Lindberg, Rs. C-267/03, zum Begriff der "technischen Vorschriften" iSd Art. 1 Nr. 11 der Notifizierungs-RL ausführt, stellen "Bestimmungen, in denen die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung oder die Annahme von Sportwetten und die Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Erlaubnis an private Anbieter normiert werden", keine solchen "technischen Vorschriften" dar. Nationale Bestimmungen, die lediglich die Voraussetzungen für die Niederlassung oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen vorsehen, wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, seien nämlich keine technischen Vorschriften iSd Art. 1 Nr. 11 der Notifizierungs-RL (Sebat Ince, Rn. 76).

Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass hinsichtlich der Novelle LGBl. 26/2015 keine Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission gemäß Art. 8 der Notifizierungs-RL bestand, weil damit lediglich die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht wurde und es sich dabei um keine "technische Vorschrift" iSd Notifizierungs-RL handelt.

4.       Erfüllung des objektiven Tatbestands

4.1.    Die B. GmbH übte nach den getroffenen Feststellungen am 31. März 2016 um 13:30 Uhr im Gastgewerbebetrieb S., ..., Wien, die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung aus, indem sie mit dem verfahrensgegenständlichen Wettterminal aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (wie Fußballspiele) gewerbsmäßig Wettkunden an die Buchmacherin DS. GmbH vermittelte. Über eine Bewilligung der Wiener Landesregierung zur Vermittlung von Wettkunden verfügte die B. GmbH nicht.

Soweit die Beschwerdeführer im Beschlagnahmeverfahren ausführen, gemäß § 363 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 dürfe bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheids das Gewerbe ausgeübt werden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich das in § 363 Abs. 4 zweiter Satz GewO normierte Recht zur Weiterausübung nur auf die gewerberechtliche Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit bezieht; allfällige weitere Bewilligungserfordernisse sind davon nicht berührt (vgl. VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125). Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang genannte Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt nicht bei Rechtsfragen, sondern im Bereich der Beweiswürdigung zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. VwGH 30.1.2015, 2011/17/0081).

4.2.    Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G begeht, wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt. Die D. GmbH hat an der in Punkt 4.1. dargestellten Wettkundenvermittlung durch die B. GmbH an die Buchmacherin DS. GmbH mitgewirkt, indem die D. GmbH am 31. März 2016 das in ihrem Eigentum befindliche verfahrensgegenständliche Gerät der B. GmbH zu diesem Zweck zur Verfügung stellte.

Da G. U. zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH und somit zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen war, war er für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die D. GmbH zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich.

G. U. hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.       Verschulden

5.1.    Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

Da § 2 Abs. 1 GTBW-G im Hinblick auf das Verschulden keine andere Regelung trifft, reicht für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten aus.

Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.

5.2.    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.6.2007, 2002/03/0275; 31.7.2009, 2008/09/0086; 27.1.2011, 2010/03/0179; 6.3.2014, 2013/11/0110; 12.8.2014, 2013/10/0203). Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen (vgl. zuletzt etwa VwGH 24.10.2016, Ro 2016/17/0002 mwN). Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (VwGH 12.8.2014, 2013/10/0203; 6.3.2014, 2013/11/0110, und 18.3.2015, 2013/10/0141).

Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126; 27.1.2014, 2011/17/0073, und 29.5.2015, 2012/17/0524). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum jedoch dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0524). Im Zweifelsfall haben Erkundigungen, ob die vom Beschuldigten vertretene Rechtsansicht zutrifft, bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle zu erfolgen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592). Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben (VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0124).

G. U. hat nach dem Beschwerdevorbringen darauf vertraut, dass die B. GmbH bis zur Rechtskraft eines etwaigen Löschungsbescheids aufgrund der Gewerbeberechtigung und der GISA-Eintragung für den gegenständlichen Standort das verfahrensgegenständliche Gerät rechtmäßig betreiben durfte. G. U. hätte jedoch – zumal auch die D. GmbH in der Branche tätig ist – wissen müssen, dass seit 8. Juli 2015 die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen bewilligungspflichtig und ein Zuwiderhandeln strafbar ist. Soweit G. U. insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen sein sollte, ist ihm dieser jedenfalls vorwerfbar.

Es ist somit davon auszugehen, dass G. U. auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

6.       Bemessung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe und der Kosten

6.1.    Für eine Übertretung des § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G kann eine Geldstrafe bis € 22.000,— bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

6.2.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an.

6.3.    Da der Beschwerdeführer seine Einkommensverhältnisse nicht bekannt gab, legte die belangte Behörde der Strafbemessung durchschnittliche Werte zugrunde. Mildernd wertete die belangte Behörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend keinen Umstand.

6.4.    Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen des Beschwerdeführers schädigten das öffentliche Interesse am Spielerschutz, das durch die im Bewilligungsverfahren zu prüfende Voraussetzung der „Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit“ gewährleistet werden sollte. Die Bedeutung des geschützten Rechtsguts sowie – in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt – das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall nicht als derart geringfügig bezeichnet werden, dass eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Betracht kämen.

Angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zur Anwendung. G. U. war zum Tatzeitpunkt jedoch nicht einschlägig vorbestraft.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist die im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzte Geldstrafe von € 2.100,– (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) auch unter Zugrundelegung von ungünstigen Einkommensverhältnissen als schuld- und tatangemessen anzusehen.

Gemäß § 64 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von zehn Prozent der verhängten Strafe, das sind € 210,–, zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die D. GmbH in Liqu. für die über G. U. verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

7.       Zum in Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses ausgesprochenen Verfall

Gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-G ist mit der Bestrafung „nach dem ersten und zweiten Absatze“ der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

Für den Fall einer Bestrafung nach § 2 Abs. 3 GTBW-G ist hingegen der Ausspruch des Verfalls gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-G nicht vorgesehen. Da G. U. im vorliegenden Fall wegen Mitwirkung bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der der im ersten Absatz angeführten Wetten gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 GTBW-G bestraft wurde, konnte mit dieser Bestrafung der Verfall gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-G nicht verbunden werden. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.

Da somit der Beschwerde teilweise Folge gegeben wird, entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

8.       Zum Beschlagnahmebescheid

Mit dem angefochtenen Beschlagnahmebescheid vom 20. Juni 2016 beschlagnahmte der Magistrat der Stadt Wien das verfahrensgegenständliche Wettterminal zur Sicherung des Verfalls gemäß § 39 VStG.

Da der Verfallsausspruch im Straferkenntnis gegenüber G. U. vom 13. Dezember 2016 aufzuheben ist (vgl. Punkt 7.) und auch kein weiteres Verwaltungsstrafverfahren mehr anhängig ist, in welchem der Verfall der gegenständlichen Wettterminals ausgesprochen werden könnte, kann die Beschlagnahme "zur Sicherung des Verfalls" nicht aufrechterhalten werden. Der angefochtene Beschlagnahmebescheid ist somit aufzuheben.

9.       Zulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht insbesondere hinsichtlich des Günstigkeitsprinzip iSd § 1 Abs. 2 VStG, der Voraussetzungen eines Verbotsirrtums iSd § 5 Abs. 2 VStG oder der Strafbemessung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Wette; Wettlokal; Inhaber; Vermittlung von Wettkunden; Wettvermittlungstätigkeit; Wettunternehmer; Günstigkeitsvergleich; anwendbare Rechtslage; Verfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.069.12560.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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