Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.08.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §85Rechtssatz
§ 22 der Satzung der betreffenden WG Almverbauungsgenossenschaft sieht die Anrufung eines fallweise zu bildenden Streitschlichtungsausschusses vor, wobei jeder Streitteil einen Vertrauensmann wählt (=nominiert) und beide dann einen Dritten zum Obmann bestimmen. Dieser Ausschuss hat nach Anhörung beider Streitteile zu versuchen, die Angelegenheit gütlich beizulegen bzw seine Auffassung mit entsprechender Begründung in der Niederschrift über das Schlichtungsgespräch zu dokumentieren.
Das vom Obmann der Wassergenossenschaft hingegen initiierte Schlichtungsgespräch zwischen drei Mitgliedern des Genossenschaftsausschusses und dem Beschwerdeführer ist aber in der Satzung so nicht vorgesehen. Weder kann die Genossenschaft nach der betreffenden Vorschrift als Streitteil bestimmen, dass drei Ausschussmitglieder den Schlichtungsausschuss bilden, noch überhaupt mehr als ein Mitglied des Schlichtungsausschusses nominieren.
Schlagworte
Wasserrecht, unwirksames Schlichtungsverfahren, Unzuständigkeit AufsichtsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.14.20.1.10.2018Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018