TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/2 405-14/20/1/10-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §85

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde von Herrn AB AA, AE 29, AC AD, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 08.05.2018, Zahl 30203-206/x/xx-2018, (mitbeteiligte Verfahrenspartei: AH, AJ AK 287)

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 85 Abs 1 WRG wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörde aufgehoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein wurde auf Antrag der Wassergenossenschaft Almverbauungsgenossenschaft AL vom 15.03.2018 festgestellt, dass:

"I. Herr AB AA, als Eigentümer der Grundparzelle yyy/4, KG zzzzz AL I, Mitglied der Wassergenossenschaft "Almverbauungsgenossenschaft AL" ist.

II. für Herrn AB AA als Eigentümer der GP yyy/4, KG zzzzz AL I, eine Zahlungspflicht an die Wassergenossenschaft "Almverbauungsgenossenschaft AL" in Höhe von € 8.780,00 besteht."

Herr AB AA hat dagegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt:

"… aufgrund Ihres Spruches vom 8.5.2018 lege ich hiermit Beschwerde ein die ich wie folgt begründe:

Die Zahlungsvorschreibung der Almverbauungsgenossenschaft AL ist nicht korrekt abgewickelt worden, da sich nicht alle Liegenschaftseigentümer die den Hochwasserschutz benötigen dazu beteiligt haben. Deswegen sehe ich die Zahlungsverpflichtung mir gegenüber als nicht korrekt und beteilige mich erst dann wenn alle Grundeigentümer sich an die Almverbauungsgenossenschaft AL involviert sind.

Es sind bei diesem Hochwasserschutzprojekt sehr hohe Kosten angefallen die von allen beteiligten einen Selbstbehalt wie mit der Gemeinde vereinbart aufzubringen sind und nicht nur von 20 Grundeigentümern.

Gerne bin ich zu einem Schlichtungsgespräch bereit wenn alle Unterlagen von allen Grundeigentümern mir vorgelegt werden, ansonsten musste diese Angelegenheit von den Gerichten geklärt werden.

Ausserdem verlange ich von der Almbaugenossenschaft eine detaillierte Kostenaufstellung der geleisteten und der in Zukunft bugedierten Kosten der Instandhaltung des Hochwasserschutzes.

Bitte um Bekanntgabe aller Grundeigentümer die von diesem Hochwasserschutz betroffen sind, auch von den Grundeigentümern die noch nicht bebaut sind.“

Im Vorverfahren hat die Almverbauungsgenossenschaft AL bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein als Wasserrechtsbehörde einen Antrag auf eine Entscheidung von zwei Streitfällen wegen Zahlungsrückstand gestellt.

"Der Vorstand und Ausschuss der Almverbauungsgenossenschaft hat bei seiner letzten Sitzung am 26.02.2018 mit einer Stimmenthaltung beschlossen, an die Bezirkshauptmannschaft Wasserrechtsbehörde einen Antrag um Entscheidung von zwei Streitfallen, wegen Zahlungsrückstand zu stellen. Wie bereits telefonisch besprochen senden wir Ihnen die Unterlagen der Almverbauungsgenossenschaft AL über die ausständigen Zahlungen an unsere Genossenschaft, mit der Bitte um Entscheidung der Streitfälle.

Nachstehend eine kurze Chronologie der beiden Fälle:

1. … (Anm: Streitfall hier nicht verfahrensrelevant).

2. Hr. AB AA

AE 29

AC AD

Herr AA besitzt seit einigen Jahren ein Altbau Einfamilienhaus im Siedlungsbereich, das aktuell vermietet wird. Herr AA hat keine der vorgeschriebenen 3 Teilzahlungen, mit der Gesamtsumme von 8.600,- Euro bezahlt. Nach einigen Mahnschreiben wurde versucht, ein Schlichtungsgespräch mit Mitgliedern des Vorstands abzuhalten. Herr AA war nicht bereit an diesem Gespräch teilzunehmen. Er hat auch an keiner der Besprechungen mit der Landesregierung, oder an Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilgenommen. Es kam im Projektzeitraum auch zu mehreren persönlichen Gesprächen mit Herrn AA, wobei immer wieder neue Argumente gegen eine Zahlung ausgesprochen wurden und es sogar zu mündlichen Zusagen gekommen ist, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Jedoch durfte es sich dabei nur um eine Hinhaltetaktik gehandelt haben. Die an Herrn AA gerichteten eingeschriebenen Briefe, sowie die gesendeten E-Mails wurden alle angenommen und es hat auch telefonische Reaktionen darauf gegeben.

Wir bedanken uns für Ihre Bemühungen und senden Ihnen die Korrespondenz mit den beiden Genossenschaftsmitgliedern zu Ihrer Verwendung, mit der Bitte um Prüfung der Streitfälle. Ich stehe selbstverständlich gerne, für persönliche Gespräche in dieser Sache zur Verfügung … "

In der Sache fand am 05.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt.

Die Beteiligten gaben darin an:

Der Beschwerdeführer hielt darin seine Beschwerde aufrecht. Erneuerte seine grundsätzliche Zusage der Zahlungswilligkeit, war aber weiterhin der Meinung, dass sich noch weitere Hauseigentümer am Projekt zu beteiligen haben und deshalb sein Anteil geringer ausfallen müsse. Zum Schlichtungsgespräch führte er an, dass zwar grundsätzlich bereiterklärt habe, daran teilzunehmen, aber vorher endlich bestimmte Unterlagen sehen wollte. Ich habe weder Rechnungen, noch konkrete Unterlagen gesehen, wer tatsächlich beim Projekt mitzahle, wer Interessent sei und wie hoch die Beitragsleistung sei. Er habe auch nie einen Kassenbericht der Genossenschaft gesehen.

Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft verwies inhaltlich auf die Begründung des Bescheides, worin festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Genossenschaft zur Zahlung verpflichtet sei.

Der Obmann bzw Rechtsvertreter der Almverbauungsgenossenschaft erläuterten in der Verhandlung das Projekt, welches aufgrund der Aktualisierung des Gefahrenzonenplanes notwendig geworden sei. Für die Häuser in der „rote Zone“ hätte nämlich in der Zukunft ein Bauverbot geherrscht. Das Vorhaben habe nicht alle Genossenschaftsmitglieder, sondern nur die in der Siedlung AZ betroffen. Man habe die Zusage bekommen, dass 85% der Kosten Bund und Land Salzburg zahlen und sich den Rest die Gemeinde AL und die Genossenschaft teilen. Für die Aufteilung der Verpflichtung der Genossenschaft habe man beschlossen, dass diese von den Eigentümern der Häuser in der roten Zone jeweils zu gleichen Anteilen übernommen werden soll. Es habe sich hierbei um 20 Objekte gehandelt. Der Beschluss sei in einer Genossenschaftssitzung am 07.02.2013 gefasst worden bzw hätten die betreffenden Eigentümer mündlich ihre Zusage abgegeben. Der Beschwerdeführer sei damals ebenfalls anwesend gewesen, habe aber die Sitzung verlassen und als Einziger keine Zusage gemacht und diese auch bis heute nicht erteilt.

Zum Schlichtungsgespräch gab der Obmann an, dass es schon mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer gegeben habe und er schon mehrfach der Ansicht war, dass die Sache jetzt ausgeredet sei und dieser zahlungswillig sei, als immer wieder Einwände kamen. Er habe sich dann verpflichtet gesehen, dazu ein Schlichtungsgespräch durchführen zu lassen, an dem er sich selbst nicht beteiligen wollte. Er habe dem Schriftführer der Genossenschaft, Herrn BF BG, den Auftrag gegeben, er solle mit Herrn AA und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes das Schlichtungsgespräch führen und darüber ein Schlichtungsprotokoll verfassen. Nachdem Herr AA abgelehnt habe, hierbei mitzuwirken, habe ich den Vorgang zusammengefasst und einen entsprechenden Antrag auf Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft gestellt. Die Absicht sei gewesen, dass die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Genossenschaftsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt werde. Zur förmlichen Bildung eines Schlichtungsausschusses im Sinne des § 22 der Satzung sei es nicht mehr gekommen, weil Herr AA bereits mitgeteilt habe, dass er daran nicht interessiert sei.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines Hauses auf GP yyy/4, KG zzzzz AL I, Mitglied der als öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft anerkannten Almverbauungsgenossenschaft AL (im Folgenden kurz Wassergenossenschaft).

In den Jahren 2016 und 2017 hat die Gemeinde AL als Interessent auf einem Teil der Grundstücke, welche zur Wassergenossenschaft gehören, das Hochwasserschutzprojekt AZ durchgeführt, wobei das Vorhaben von der Bundeswasserbauverwaltung beim Amt der Salzburger Landesregierung geplant und abgewickelt wurde. Es handelt sich um einen Polder (Hochwasserschutzdamm) um die betreffenden Grundstücke, der bei Hochwasser zusätzlich durch ein Pumpwerk entwässert wird. Ein außerhalb des Polders, etwas höher gelegenes Objekt, das sich ebenfalls in der roten Zone befand, wurde durch eine Stützmauer geschützt und eine hochwassergefährdete Straße wurde durch eine neue Zufahrt von der BK Landesstraße ersetzt.

Laut diesbezüglicher Förderungsvereinbarung werden 85 % der Kosten aus Bundes- und Landesmitteln abgedeckt, die verbleibenden 15 % von der Gemeinde AL als Bauherrin und Interessent, wobei diese die Wassergenossenschaft zuvor verpflichtet hat, davon die Hälfte, also 7,5 % der Gesamtkosten, zu tragen. Die betreffende Vereinbarung zwischen Genossenschaft und Gemeinde wurde am 21.03.2016 abgeschlossen. Eine endgültige Abrechnung des Projektes ist laut Aktenlage derzeit noch nicht erfolgt.

Die Satzung der Wassergenossenschaft sieht in seinem § 6 zwar vor, durch welche Mittel der Aufwand zur Errichtung und Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen gedeckt werden soll, sie enthält aber keinen Aufteilungsschlüssel für diese Kosten. Bislang wurde ein Aufteilungsschlüssel stets projektbezogen vereinbart bzw beschlossen. Für neu eintretende Mitglieder, also solche die nachträglich innerhalb des Genossenschaftsbereiches ein Haus errichtet haben, war nach einem Beschluss des Genossenschaftsvorstandes ein einmaliger Beitrag als Anteil zu den bisherigen Investitionen zu entrichten. Mit diesen Beiträgen war man bislang in der Lage, auch die Kosten der laufenden Unterhaltung der Genossenschaftsanlangen zu finanzieren.

Zum vorliegenden Projekt hat die Wassergenossenschaft am 07.02.2013 eine Sitzung abgehalten, in der sich alle davon betroffenen Hauseigentümer zur Leistung eines Kostenanteils verpflichten sollten. Seitens der Genossenschaft war geplant, dass die Eigentümer jener 20 Objekte, welche aufgrund des damals aktualisierten Hochwasser-Gefahrenzonenplanes in der „roten Zone“ lagen (der Beschwerdeführer ist einer davon), den Kostenanteil der Genossenschaft zu gleichen Anteilen übernehmen sollten. Das Schutzprojekt hat nicht nur das Hab und Gut dieser Mitglieder geschützt, sondern auch erhebliche rechtliche Nachteile (absolutes Bauverbot und Schwierigkeiten mit der Hochwasserversicherung) abgewendet. Im zeitlichen Nahebereich dieser Sitzung sagten 19 dieser Eigentümer auch zu, ihren Anteil von einem 1/20-igstel der Genossenschaftsverpflichtung gegenüber der Gemeinde zu leisten. Für später hinzukommende Mitglieder – also solche, die im vorliegenden Schutzbereich zukünftig Bauten errichten sollten, wurde ein Vorstandsbeschluss gefasst, nach welchem diese einen Beitrag zu leisten haben, der den bisherigen Zahlern zugutekommen soll.

Der Beschwerdeführer gab damals zwar die allgemeine Zusage ab, einen angemessenen Anteil zu leisten, machte aber nie eine konkrete Zusage für eine bestimmte Leistung.

In den Jahren 2016 und 2017 weigerte er sich, die ihm in Rechnung gestellten Beitragsraten für seinen Anteil in der Höhe von € 3.000, € 3.000 und € 2.600, sowie die Kosten der Zwischenfinanzierung seines bereits von der Genossenschaft an die Gemeinde vorgeschossenen Interessentenbeitrages (€ 180) zu entrichten. Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit weiterhin zwar seine grundsätzliche Zahlungswilligkeit bekundet, jeweils aber die Höhe seiner Verpflichtung in Zweifel gestellt, weil noch weitere Eigentümer begünstigt seien, die ebenfalls einen Anteil leisten sollten. Außerdem stellte er seine Beitragsleistung unter die Bedingung, zuvor Einsicht in bestimmte Unterlagen des Projektes (insbesondere Rechnungen) und Fragen beantwortet zu bekommen, sowie eine firmenmäßige Rechnung der Genossenschaft (mit Mehrwertsteuer) zu erhalten.

Im November 2017 unternahm der Obmann der Wassergenossenschaft noch einen Versuch, diesen Streit mit seinem Mitglied zu schlichten. Er hat deshalb dem Schriftführer der Genossenschaft BF BG ersucht, mit dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Mitgliedern des Genossenschaftsausschusses ein Schlichtungsgespräch zu führen und darüber ein Protokoll anzufertigen. Auf ein telefonisches Ersuchen des Schriftführers vom 27.11.2017 um Teilnahme an diesem Gespräch äußerte der Beschwerdeführer die Forderung, zuvor bestimmte Unterlagen zu bekommen, was als Weigerung der Mitwirkung an der Schlichtung gewertet wurde.

Die Wassergenossenschaft hat darauf das auf den Seiten 2 und 3 wiedergegebene Ersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Hallein als Aufsichtsbehörde gestellt, die Sache zu prüfen bzw über den Streit zu entscheiden. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Obmann der Genossenschaft klargestellt, dass diese die Feststellung der Rechtmäßigkeit ihrer Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer begehrt.

Dieser Sachverhalt war aufgrund der unstrittigen Aktenlage bzw des diesbezüglichen Parteienvorbringens in der Beschwerdeverhandlung dem Verfahren zu Grunde zu legen.

Rechtlich ist auszuführen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, idgF lauten:

Satzungen.
§ 77.

(1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.

(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

a)

den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,

         …

i)

die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,

        …

Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.
§ 78.

(1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.

(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.

(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen

a)

für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaße der einbezogenen Grundflächen,

b)

für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,

c)

für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,

d)

für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Abwasseranfalles, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,

e)

in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.

(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Ist der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.

(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 73 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.

(7) Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfange zu ersetzen.

Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
§ 84.

Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.
§ 85.

(1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.

(3) Unterläßt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des § 78 durch Bescheid aufgetragen werden.

(4) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers, in besonderen Fällen auch der Mitgliederversammlung, auf Kosten der Genossenschaft betrauen.

(5) Wenn die Genossenschaft einem Dachverband angehört, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, sind die behördlichen Aufgaben nach Abs. 1 bis 4 vom Dachverband wahrzunehmen.

Die Satzung der AH enthält im § 22 folgende Regelung zur Streitschlichtung:

Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis

§22

(1) Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, sind durch einen fallweise zu bestellenden Schlichtungsausschuß zu schlichten.

(2) Der Schlichtungsausschuß wird in der Weise gebildet, daß jeder Streitteil einen Vertrauensmann wählt und diese beiden Vertrauensleute sodann ihrerseits einen Dritten als Obmann des Schlichtungsausschusses wählen. Genossenschaftsmitglieder sind zur Annahme der Wahl verpflichtet. Soferne an einem Streitfall die Genossenschaft als solche nicht selbst beteiligt ist, hat bei den Beratungen des Schlichtungsausschusses auch der Obmann der Genossenschaft oder ein anderes Mitglied des Genossenschaftsausschusses als weiteres Mitglied des Schlichtungsausschusses mitzuwirken.

(3) Der Schlichtungsausschuß hat unter Einberufung und Leitung durch den Obmann dieses Ausschusses sowie unter Beiziehung und Anhörung der Streitteile über den Streitfall zu beraten und sodann zu versuchen, den Streitfall gütlich beizulegen. Die Auffassung des Schlichtungsausschusses ist samt Begründung und mit dem Ergebnis des Schlichtungsversuches in einer von allen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses zu fertigenden Niederschrift festzuhalten, die sodann dem Obmann der Genossenschaft zu übergeben und im Genossenschaftsbuch aufzubewahren ist.

(4) Über Streitfalle, die nicht im Sinne der vorstehenden Bestimmungen beigelegt werden können, entscheidet die Wasserrechtsbehörde.

Die Streitentscheidung nach § 85 WRG ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte der Genossenschaft gegen das Mitglied, Rechte des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft oder Rechte des Mitglieds gegenüber weiteren Mitgliedern zum Gegenstand hat (VwGH 07.07.2002, 2002/07/0098). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 85 WRG ist die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis nur zuständig, wenn wasserrechtliche Interessen betroffen sind und das rechtliche Interesse einer Partei an der Klärung vorliegt (vgl VwGH 23.03.2018, Ra 2017/07/0120). Darüber hinaus muss zuvor ein in den Satzungen vorgesehenes internes Schlichtungsverfahren gemäß § 77 Abs 3 lit i WRG versucht worden sein (vorliegend: Anrufung des Schlichtungsausschusses gemäß § 22 der Satzung; VwGH 24.09.1991, 91/07/0010). Eine solche Schlichtung muss ernsthaft versucht worden sein. Die Genossenschaft muss also tatsächlich von den Streitschlichtungsregeln in ihrer Satzung Gebrauch machen, ansonsten mangelt es an der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (vgl VwGH 30.06.2011, 2007/07/0168). Aus welchen Gründen die Schlichtung letztlich scheitert, ist in weiterer Folge nicht mehr erheblich (VwGH 07.07.2002/07/0098).

Vorliegend hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, an einem Schlichtungsgespräch teilzunehmen und er dadurch eine wirksame Schlichtung verhindert habe.

Tatsächlich hat zwar die Genossenschaft eine „Schlichtung“ versucht, es dabei aber unterlassen, die dafür in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregeln anzuwenden. Der betreffende § 22 sieht die Anrufung eines fallweise zu bildenden Streitschlichtungsausschusses vor, wobei jeder Streitteil einen Vertrauensmann wählt (=nominiert) und beide dann einen Dritten zum Obmann bestimmen. Dieser Ausschuss hat nach Anhörung beider Streitteile zu versuchen, die Angelegenheit gütlich beizulegen bzw seine Auffassung mit entsprechender Begründung in der Niederschrift über das Schlichtungsgespräch zu dokumentieren.

Das vom Obmann der Wassergenossenschaft im November 2017 initiierte Schlichtungsgespräch zwischen drei Mitgliedern des Genossenschaftsausschusses und dem Beschwerdeführer (wobei einer davon der Schriftführer der Genossenschaft BF BG sein sollte) ist aber in der Satzung so nicht vorgesehen. Weder kann die Genossenschaft nach der betreffenden Vorschrift als Streitteil bestimmen, dass drei Ausschussmitglieder den Schlichtungsausschuss bilden, noch überhaupt mehr als ein Mitglied des Schlichtungsausschusses nominieren. Die vom Beschwerdeführer in diesen Ausschuss entsandte Vertrauensperson oder der von beiden Entsandten gewählte Obmann hätten nach der Satzung weder ein Mitglied des Ausschusses gemäß § 7 lit b) der Satzung (dh des Genossenschaftsvorstandes) noch der Genossenschaft selbst sein müssen.

Das vom Genossenschaftsobmann zwar gut gemeinte Schlichtungsgespräch war somit nur ein weiterer informeller Versuch, den Beschwerdeführer von seiner Zahlungspflicht zu überzeugen, hätte aber nie zu einer rechtwirksamen Streitschlichtung im Sinne der Entscheidung eines nach der Satzung gebildeten Genossenschaftsorganes führen können. Die Weigerung des Beschwerdeführers an der Mitwirkung bei einer Schlichtung war laut Ermittlungsergebnis auch nicht so kategorisch, dass sich dadurch der Versuch einer satzungsgemäßen Schlichtung erübrigt hat. Damit war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörde zu beheben.

Zu Spruchteil I. des Bescheides war in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Wassergenossenschaft zu keinem Zeitpunkt ein Streitpunkt war und daher auch aus diesem Grund dazu keine Zuständigkeit vorlag.

Unvorgreiflich eines weiteren aufsichtsbehördlichen Verfahrens darf zu den inhaltlichen Fragen der vorliegenden Streitigkeit Folgendes angemerkt werden:

Die Wassergenossenschaft hat in ihren Satzungen Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten vorzusehen (§ 77 Abs 3 lit d) WRG). Ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Zweitdrittelmehrheit und wird erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam (§ 77 Abs 5 WRG). Der Beschluss über die Kostenaufteilung hat sich nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteils oder des zu beseitigenden Nachteils für das einzelne Mitglied zu richten (§ 78 Abs 3 lit e) WRG). Die Wassergenossenschaft kann ihren Beschluss über die Kostenaufteilung auch außerhalb der Satzungen, zB projektbezogen, treffen. Für derartige Beschlüsse gelten dieselben Voraussetzungen. Die Wassergenossenschaft kann auch eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedern über die Kostenübernahme für ein bestimmtes Projekt treffen. Auch in diesem Fall bedarf diese Vereinbarung einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Wenn die Genossenschaft keine Regelung über die Kostenaufteilung zustande bringt, dann hat die Aufsichtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten nach Berücksichtigung der verschiedenen Interessen in billiger Weise mittels Bescheid festzulegen (§ 78 Abs 6 WRG). Solange keine von der Aufsichtsbehörde genehmigte Regelung der Kostenaufteilung vorliegt, kann die Wassergenossenschaft aber keine nach § 84 WRG vollstreckbare Vorschreibung der Beitragsleistung erlassen (vgl Oberleitner-Berger, WRG-ON, Stand 01.07.2016,E8 zu § 78; OGH 27. 7. 1995, 1 Ob 1/95).

Nach dem Ermittlungsergebnis existiert bei der AH lediglich eine mündliche Zusage von 19 Mitgliedern zur Leistung ihres Beitrages (Anm.: diese wurden mittlerweile auch geleistet), jedoch dazu keine verbindliche (schriftliche) Vereinbarung aller Betroffener oder ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung – mit entsprechender Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Damit könnte mangels erforderlicher Rechtsgrundlage für eine Beitragsvorschreibung derzeit auch nicht deren Rechtmäßigkeit festgestellt werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlussfassung über die Kostenaufteilung samt ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung nunmehr nachträglich erfolgen wird müssen. Dabei könnte auch ein für den Beschwerdeführer günstigerer (Einbeziehung weiterer zahlender Mitglieder) oder weniger günstiger Aufteilungsschlüssel beschlossen werden, solange dieser im Sinne des § 78 Abs 3 WRG sachgerecht erschiene.

Das Erfordernis einer satzungsgemäßen Beschlussfassung und aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt auch für die Beiträge von nachträglich einzubeziehenden Mitgliedern (§ 81 Abs 3 WRG) oder für Säumniskosten (hier 180 €), wobei die betreffende Regelung eine nachvollziehbare Bestimmung der jeweiligen Gebühr erlauben muss. Eine Säumnis kann im Übrigen erst vorliegen, sobald für eine Vorschreibung auch die wasserrechtlich geforderte(n) Rechtsgrundlage(n) besteht(en).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Wasserrecht, unwirksames Schlichtungsverfahren, Unzuständigkeit Aufsichtsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.14.20.1.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten