Entscheidungsdatum
15.02.2018Norm
AVG §62 Abs4Spruch
G304 2175137-1/13Z
G304 2175148-1/13Z
G304 2175142-1/13Z
G304 2175146-1/13Z
G304 2175133-1/13Z
G304 2175143-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die gekürzte Ausfertigung des am 07.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 17.01.2018, Zl. G304 2175137-1/9E, 2175148-1/9E, 2175142-1/9E, 2175133-1/9E, 2175143-1/9E, dahingehend berichtigt, dass im Spruch das Geburtsdatum von XXXX von XXXX2013 auf XXXX2011 geändert wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit gekürzter Ausfertigung des am 07.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 17.01.2018, Zl. G304 2175137-1/9E, 2175148-1/9E, 2175142-1/9E, 2175133-1/9E, 2175143-1/9E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX(BF5), Zl. 1109741104-160447919 (BF6) ab. Im Einleitungssatz des Spruches wurde beim BF 5 das Geburtsdatum XXXX2013" angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil I):
Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall wurde im Sprucheinleitungssatz auf Grund von offensichtlichen Versehen beim BF 5 XXXX anstelle seines tatsächlichen Geburtsdatums XXXX2011" das Geburtsdatum XXXX2013" angeführt, weshalb dieses iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß zu berichtigen war.
Zu Spruchteil II) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung, Offensichtlichkeit, VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2175148.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018