TE Bvwg Beschluss 2018/3/19 L526 2188840-1

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Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

1.) L526 2188840-1/3Z

2.) L526 2188842-1/3Z

3.) L526 2188845-1/3Z

4.) L526 2188848-1/3Z

5.) L526 2188850-1/3Z

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Armenien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom 12.2.2018, XXXX beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M.als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Armenien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom 12.2.2018, XXXXbeschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXStA. Armenien, vertreten durch XXXXdiese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom 12.2.2018, Zl. XXXXbeschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Armenien, vertreten durch XXXX diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom 12.2.2018, XXXX beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M.als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Armenien, vertreten durch XXXX diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom 12.02.2018, XXXX beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit o.a. Bescheiden vom 12.2.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF1" bis "BF2") bezeichnet auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2. Z 2 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die bB zur Ansicht gelange, die Fluchtgründe der BF seien nicht asylrelevant bzw. nicht glaubwürdig. Unter Anführung entsprechender Judikate wurde darauf verwiesen, dass auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen kann. Die Erklärungen der bB hätten keinen Begründungswert, die bB habe auf jede Würdigung verzichtet und die Aussagen schienen nur selektiv zur Kenntnis genommen worden zu sein. Mit dem zentralen Vorbringen der BF habe sich die bB nicht auseinandergesetzt. Die detaillierte Abhandlung des von BF2 vorgelegten Beweisvideos sei zynisch und auch die Schlussfolgerungen der bB ergäben keinen Sinn. Die von der bB behaupteten Widersprüche in den Aussagen der BF erwiesen sich beim Lesen des Protokolls als nicht haltbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Die Länderberichte bestätigten die Befürchtungen der bB. Anstatt das Vorbringen einer nachvollziehbaren Beurteilung zu unterziehen oder Recherchen anzustellen, beschränke sich die Beweiswürdigung auf die Verwendung von Textbausteinen und unverifizierbarer Spekulationen. Die Länderfeststellungen seien auch nicht zur konkreten Situation der BF in Bezug gesetzt worden. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der BF sei eine nur unzureichende Behandlung erfolgt. Die BF seien besonders gut verwurzelt und integriert.

Für den Fall einer Abschiebung drohe eine reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dargelegt, dass die BF keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellten. Im konkreten Fall könne nicht von einer Drittstaatssicherheit ausgegangen werden, da der Fall im Wesentlichen von der Behörde nicht überprüft worden sei. Abschließend wurde auf die Krankheit der BF, das Mittelmeerfieber, hingewiesen, bei welcher es in Stresssituationen zu besonders schmerzhaften Schüben käme.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 18 BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat gem. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG stammen und sich Im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für die Beschwerdeführer ergeben würde. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und es sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Im vorliegenden Fall erweisen sich die von der bB vorgelegten Akte als nicht vollständig. So ist etwa ein von BF2 vorgelegtes Beweisvideo, welches Gegenstand einer ausführlichen Analyse der bB und einer der tragenden Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF ist, dem Akt nicht beigeschlossen. Im Akt betreffend BF2 befindet sich auch eine Niederschrift der Erstbefragung nach dem Asylgesetz vom 14. August 2014, welche keine Unterschriften aufweist. Neben einem unterschriebenen Protokoll über die Einvernahme durch die bB befindet sich in diesem Akt auch ein nicht unterschriebenes Exemplar, in welchem - ohne weitere Erklärungen oder Anmerkungen dazu - Streichungen von Passagen betreffend die Fluchtgründe der BF2 vorgenommen und Anmerkungen in armenischer Sprache dazugefügt wurden. Aus diesem Grund ist die erkennende Richterin nicht in der Lage, sich innerhalb der gesetzlichen Frist ein vollständiges Bild vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu machen und es kann nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2188840.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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